HIS-Data
Seckendorff: Teutscher Fürsten-Staat HIS-Data
5226-5-10
Additiones > §. 10
Werk Inhalt ⇧ Add.
Wie die erb- und fluhr-bücher nützlich einzurichten
⇦ §. 9 §. 11. ⇨

    ⇦ S. 44: §. 9
S. 44 (Forts.) Zum Cap. II. in fine.
  § 10.
  DEr dreyßig-jährige Teutsche krieg hat unter andern unwiederbringlichen schaden, auch diese nicht geringe ungelegenheit verursachet, daß vieler orten, da die flecken und dörffer etliche jahre gantz oder grossen theils öde, und leer gestanden, und die
S. 45 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  felder ungebauet blieben, nach geschlossenem friede die güter der einwohner nicht mehr in ihrer richtigkeit zu finden, noch einem neu-anziehenden unterthanen zu zeigen gewesen, was zu einem gute gehöre: Dannenhero fast gantz Teutschland beschäfftiget worden, die Erb- und Saal- oder Lager-Bücher der Ämter und Herrschafften, wie auch die Fluhr- oder Marckungs-Bücher, der flecken, dörffer, weiler und höfe zu erneuren. Was aber an vielen orten für difficultäten dabey entstanden, das wird von denen, welche mit dergleichen dingen umgehen, gnugsam erkant werden: Besonders aber kan man an den wenigsten orten, aus denen vorhanden alten erb- oder fluhr-büchern, eine rechte nachricht haben, indem dieselbe entweder allzuunachtsam und generaliter beschrieben worden, oder lang unerneuret blieben, oder sonst also unförmlich eingerichtet, daß man sie mit schlechtem nutzen brauchen kann. Dannenhero wo GOtt dem vaterlande etwa beständigen frieden gönnen wolte, wäre der mühe wohl werth diese sonderbahre beschreibungen und renovationes also abzufassen, daß auf den fall anderweiter verwüstung, die zwar nicht zu hoffen, gleichsehr auch nicht unmüglich ist, man besser zu rechte kommen, der herrschafft jura conserviren,und mancherley streit unter den innwohnern, dadurch sie, bey ihren ohne das schweren Lasten, offt sehr verunruhiget, und in kosten geführet werden, verhüten könne.
  Was nun die Erb- oder Saal-Bücher anbelanget, deren art und modellen sind allenthalben
S. 46 Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin.
  bekant, und in keiner sonderbaren differentz, jedoch stehet viel darauff, daß der Herrschafft zinß- und lehenbahre stücke bey jedem possessore, lehen- und zinßmann also benahmet und beschrieben seyn, daß man die lage und situation, auch die mensur oder grösse des feldes, ackers und morgens daraus finden könne; Darzu ist nun nicht gnugsam, wenn die anstösser und nachbarn jedes stücks benamet werden: Denn ob zwar damit ziemlich auszukommen, so kömmt es doch bey gar zu grosser verwüstung, und da der anstösser nahmen nicht auch zugleich erneuret worden, und sonst viel veränderungen vorgangen, leicht dahin, daß niemand mehr nachricht geben kan, wer dieser oder jener gewesen, oder was er für güter gehabt. Nun ist zwar nicht müglich, auff den fall einer allzugrossen verheerung, als etwa bey einfall barbarischer feinde geschicht, da alte und junge auff einmal dahin gehen, eine beschreibung zu erfinden, welche die situationes beständig anzeigen könte. Es ist auch auff solchen leidigen fall das beschreiben umsonst, und wo ein also auff den grund verderbter ort wieder in anbau kommen soll, da müssen gantz neue einwohner eingeführet werden, denen man das feld, und andere güter auffs neue anweisen, und nach gelegenheit ihrer anzahl wieder austheilen müste; Oder, da sich eintzele von den vorigen wieder darzu finden, und mehr als ihre alte güter antreten und bauen wolten, würden sie daran nicht zu hindern, auch ebener gestalt auffs neue zu vertheilen seyn; Aber in andern fällen, da zwar verwüstung durch
S. 47 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  krieg und sterben vorgehen, gleichwol aber noch hoffnung ist, daß sich von denen zerstreueten oder übrigen unterthanen, unter der hand, oder nach erfolgetem frieden-schluß etliche wieder finden, und ihre güter besitzen könten, da ist die frage, wie man die Fluhr- und Marckungs-bücher (denn aus denselben müssen die erb- oder saal-bücher, der ämter und herrschafften, die beste und gewisseste nachricht erlangen,) abfassen soll, daß sie, so viel müglich, eine beständige und gewisse nachricht geben. Ob nun wol dieses eine geringe materie scheinet, und aus natürlichem verstand von einem mittelmäßigen, der schreiberey und haushalts erfahrnen mann, wol begriffen und verrichtet werden kan, dennoch dieweil es meines wissens nicht aller orten bedacht wird, noch mir jemals eine bequeme art zu handen kommen, wil ich davon meine gedancken in etwas eröffnen.
  Die gemeine art ist, daß solche fluhr-bücher, eben wie lehen- oder erb-bücher, pflegen gemacht zu seyn; Nemlich, es stehet eines inwohners nahmen nach dem andern darinnen, und bey iedem ist zu finden, was er für güter habe, wie viel hufen, acker oder morgen, neben wem sie liegen, wem sie lehen- und gültbar sind, und dergleichen. Wenn nun diese art also gehalten wird, so bleibet dennoch grosse mühe, die situationes, auf den fall einer zerstreuung der unterthanen, zu finden. Denn es nicht gnug, wenn da stehet: Hans N. N. hat einen acker in dem und dem felde, neben Peter N N. und Georg N. gelegen; Denn wo dieser Hans N. ge-
S. 48 Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin.
  storben, und hat unmündige kinder, oder fremde erben, die den acker haben wollen, verlassen, die benahmte anstösser, Peter und Georg, sind vor langer zeit etwa auch todt, oder wo sie noch leben, sind sie vielleicht schälcke, die den acker wohl selbst unter sich schlagen wollen; Es können auch durch sterben oder krieges-unruhe die alten leute, welche die felder wol gekennet, abgangen seyn: So ist alsdenn aus solcher beschreibung die lage nicht mit grunde zu erlangen. Es giebt auch die erfahrung, daß in den meisten orten, offt wenig leute sind, die sich die mühe nehmen, auf andere ihrer nechsten anstösser und nachbarn acker zu mercken, oder sie wissen doch nur beyläufftig davon; Und weil ihnen der rechte grund, sonderlich, wie groß iedes stück sey, und wo es abwende, nicht bekandt, tragen sie bedencken, etwas gewisses davon zu sagen, oder verursachen mit unrichtiger aussage nur schaden und ungelegenheit, und also hat man auch in besetzten wol bewohnten städten und flecken, wo einer sich neu einkaufft oder erbet, oder wo einige güter dem zinß- und lehenherrn heimfallen, zu schaffen genug, wo man die lage finden will, sonderlich wenn etwa ein alter fluhr-schütz oder feld-voigt gestorben, der sonst andern die nachricht gegeben; Oder wo ein gut unter viel erben zertheilet wird, da gehen hernachmals viel irrtthümer und streitigkeiten vor.
  Diesem allem nach, möchte wohl eine bessere gründlichere art zu finden seyn, eine fluhr-beschreibung einzurichten; Es will sich aber nicht thun lassen, meine gedancken dißfalls ausführlich zu ent-
S. 49 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  werffen, zumal sie ohne figuren und modell nicht wol würden zu verstehen seyn, derowegen ich gemeynet, durch einen guten freund, der mehr zeit darzu hätte, (wo ich zumal vermerckte, daß es verlanget würde,) in einem besondern tractat etwas entwerffen, und die figuren beyfügen zu lassen. Es gehet aber der vorschlag in gemein und hauptsächlich dahin, man solle die fluhr oder marckung nach ihrer natürlichen unveränderlichen gelegenheit und nach acker- und ruthenmaß, nicht aber nach blosser ordnung der personen oder nahmen der innwohner und besitzer beschreiben, auch die acker oder morgen alle mit einem gewissen numero in der beschreibung bemercken, und, wo müglich, einen grund-riß verfertigen, welches denn, zumal in feldern und planitie, so leicht ist, daß kein schulmeister, dorffschreiber, oder ein schultes, der lesens, schreibens und rechnens etwas erfahren, dergleichen riß nicht solte machen können, wo nur der vortheil gezeiget wird, gestalt ich in oben berührten tractat darzu auch anleitung geben zu lassen gedencke.
  * Nunmehro ist es zeit, daß die bißher verspahrte arth zur verfertigung eines accuraten fluhrbuchs, und darauf sich gründenden Amts- und landes-beschreibung, so wohl seiner materialischen, als auch theils der politischen beschaffenheit nach, vorgenommen und ausgeführet werde. Welches wir um deßwillen biß itzo ausgesetzet, weil sich findet, daß ein fluhrbuch das fundament zu alle dem andern, und damit also das werck in einer ordnung zusammen gehänget, erscheinen möge.
  Von dem fluhr- oder marckungs-buch also den anfang zu machen, so werden unter dem nahmen solche
S. 50 Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin.
  bücher verstanden, worinnen eine marckung oder feld-gräntze, welches man Flur nennet, einer stadt, dorffes, weilers oder hofes mit allen ein- und zugehörungen an äckern, wiesen, weinbergen, hopffen, kraut- baum- und küchen-gärten, holtzungen, wegen und stegen, teichen, flüssen, u. w. d. g. mehr seyn mag, nach der ordnung beschrieben, und zugleich die marckungen von andern anstossenden communen deutlich bemercket werden. Bey dessen verfertigung nun ist überhaupt zu erinnern, daß die gantze accuratesse des wercks auf einem guten grundriß ankomme, sintemahl sonst die bey denen bißherigen Flur- und Erb-büchern sich ereignete mängel, welche hin und wieder im text berühret werden, nicht zu vermeiden stehen. Nun hält zwar der herr autor hier im text davor, daß die verfertigung eines solchen risses so leicht, daß kein Schulmeister oder Dorffs-Schultheiß, wenn er des lesens und schreibens erfahren, nicht leicht dergleichen solte machen können: So habe ich auch selbst solche personen genug gesehen, wie man denn sonderlich im Stifft Würtzburg viele Schultheissen, dorffs- und gemein-schreiber auch Schulmeister antrifft, welche mit dem feldmessen ziemlich umgehen, und ein stück feldes oder dergleichen auf das pappier tragen und ausrechnen können, ich getraue mit auch selbst wohl, einen klugen bauersmann oder Schulmeister in etlichen tagen so weit zu bringen; Allein einem gantzen fluhr nach allen seinen theilen und mit thälern und höhen accurat auszumeßen und aufzutragen, dazu gehöret meines erachtens etwas mehr, und erfordert eine rechte wissenschafft der arithmetic, Geometrie, theils der optic und Mahlerey; Denn könte gleich ein Schul- und Dorffs-meister einzelne stücke ausmessen, wie will er aber mit der zusammenfügung derselben, oder auch mit hohen bergen, krum lauffenden flüssen, bächen und wegen, mit teichen und höltzern, welche man nicht in planitie überschlagen kan, sondern durch sonderliche vortheile des hängenden
S. 51 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  transporteurs, Meßscheibe, der trigonometrie v. d. g. heraus gebracht werden müssen, zurechte kommen. Könnte auch gleich iemands so etwas zusammen stümpern, ist doch leicht zu gedencken, daß ein gar elendes und gantz unrichtiges werck daraus entstehen würde, auf welches man sich wenig zu verlassen hätte.
  Es brauchet demnach ein rechtes fluhrbuch einen der mathematischen wissenschafften gelehrten und dabey in andern geübten auch der oeconomie einiger massen erfahrnen mann, auf dessen fundamentaler wissenschafft man sich zu verlassen habe, denn sonst nur zeit, kosten und arbeit vor die lange weile angewendet und nichts weiter damit gewonnen wird, als daß man aus einer kleinen unrichtigkeit eine noch grössere verwirrung machet. Wenn nun dieser die ausmessung vornimmet, müssen einige alte verständige einwohner des orts mit beygezogen werden, damit dieselben in ein und andern bedürffenden fallß nöthige nachricht geben können. Nechst dem muß der Landesherr noch einen geschickten, und nebst einer fundamentalen gelahrheit auch in der haußhaltungs-kunst geübten Mann haben, welcher über das gantze Werck die auffsicht und direction führe, die letzte hand daran lege, und es am ende zum nützlichen gebrauch einrichten helffe. Denn so weit erstrecket sich nicht leicht eines blossen feldmessers geschicklichkeit, und gehöret hierzu so wohl, als zu andern nützlichen anstalten und verrichtungen in der Republic, eine universal-wissenschafft und erfahrenheit, nachdemmahl die theile der erudition als liebreiche schwestern angesehen werden müssen, deren immer eine der andern hülffliche hand biethet, wo anderst eine arbeit mit guten success gefördert werden soll
  Was nun die arth und weise selbst belanget, so machet der feldmesser, deme die zur handreichung benöthigte personen gegeben werden müssen, in dem dorffe selbst den anfang mittelst ausmessung aller hoffraithen
S. 52 Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin.
  oder hoffstätten, und bezeichnet dieselben z. e. mit denen buchstaben, A, B, C, D, etc. Wie in dem hier beygefügten riß zu sehen, und zeichnet daneben besonders auf, wie viel eine iede an acker zahl halte, darauf gehet es außer dem dorffraith zu den feldern und wiesen, da denn, wenn ein dorff gefluhret ist, wie es denn meistentheils zu seyn pfleget, etwan der eine fluhr mit A, der andere mit B der dritte mit C, oder sonst nach belieben, wie auch die wiesen, gehöltze, teiche, u. d. g. stücke mehr bezeichnet werden; So unterscheidet man auch die felder mit einer falen, die wiesen mit grünlicher farbe, u. s. w. damit es desto besser in die augen falle. Im ausmessen wird zum exempel im ersten fluhr bey dem dorffe der anfang gemacht und die felder, n. 1, 2, 3, v. so weiter im grundriß aufgetragen, bey n. 23. das ende des fluhrs und woran er stosse, gemercket, darauf in n. 24, 25, 26, biß 44. wieder herunterwärts continuiret, biß dieser erste fluhr mit n. 61. zu ende gebracht, deme auch der Wald n. 94 so gleich mit angehänget wird, welches am besten; oder er kan auch biß zuletzt, weil er auswärts lieget, gespahret werden. Worauf man bey n. 62. gleich bey dem dorffe den andern fluhr anfänget, und den strich biß n. 81. am ende des fluhrs ausmisset, daselbst nicht allein die beyden neben den fluß und weg stehende fluhrsteine, sondern auch, an welchen fluhr es daselbst ferner stosse, bemercket, so bald aussen herum nach denen fluhrsteinen und laag-bäumen den wald n. 95. auffträget, zugleich kürtzlich berühret, wer das eigenthum, die jagt und forstgerechtigkeit, holtzungs-recht, trifft und huth v. d. g darinnen habe, und ob es brenn- oder bauholtz seye. So denn wird ferner das stück von n. 82. biß 87, weiter n. 88. biß 94, darauf n. 197 biß 203, folgendes n. 196. biß 193, ferner das stück n 95 biß 103, folgendes n. 106 biß 124, da sich die vielen durcheinander lauffende anwender wieder gleich ziehen, und zugleich
o.Z. Das Dorff Albach mit seinen Fluhr[1]
S. 53 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  den andere fluhr endigen, ausgemessen. Bey dem dritten fluhr fänget man mit n. 104. an und misset die stücke an den weg nach Kosel n. 131, weiters das querstück oder anwend n. 132 biß 134, so denn die stücke n. 135 biß wieder an dem Koseler weg n. 146. und wird auch zugleich der ablauffende weg nach Unterdorff bezeichnet, mit vermelden, ob es ein rechter Land- oder nur ein fluhr- und schleiff-weg. Uber den Koseler weg kömmt die reyhe im ausmessen von n. 147 biß an den weg nach Hoff n. 161, ferner continuiret man bey n. 162 biß 172, weiter n. 187 biß 192, so denn das stück n. 182 biß 186, alsdenn von n. 173 biß 181, und endlich wird mit dem gehöltze n. 93 geschlossen, und dabey eben, wie von dem vorigen gemeldet ist, verfahren. Mit denen wiesen von n. 198. biß 227 und so weiter hinaus biß am ende des fluhres wird es eben also gehalten, doch daß sie ihrer ordnung und bequemlichkeit nach allemahl bey und unter den feldern mit, oder entweder anfangs oder am ende besonders auszumessen sind; Wie denn überhaupt bey ausmessung eines fluhrs darauf zu sehen, daß der feldmesser denselben vorher ein oder etlichemahl ohngefehr übersehe, und sich gleichsahm eine idee oder memoriam localem davon imprimiret, sonst wird er in confusion gerathen, und wohl gar einige stücke auslassen oder wenigstens sich die arbeit weit schwerer machen. Wenn dieses nun also vollbracht, wird der fluhr noch etwan einmahl umgangen, die fluhrsteine oder laagbäume, sammt jeden anstössern revidiret und so denn sicher zur ausarbeitung geschritten. Es giebet aber auch örter, welche nicht auf gedachte arth in 3. flühren getheilet sind, weil sie nehmlich wegen ihrer bergichten gegend, und weil bald ein Acker, bald wein- oder hopffenberg, bald eine wiese, bald ein baumgarten oder gefilde durcheinander liegen, nicht geflühret werden können: Bey denselben muß sich nun ein feldmesser eine natürliche austheilung, damit er im messen nicht irre werde,
S. 54 Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin.
  machen und entweder diesen berg oder anhöhe, jenen thal und gefilde, oder auch eine jede gegend nach alter abtheilung des ortes besonders vornehmen. Denn wegen dieses letztern ist noch zu wissen, daß aller orten diese oder jene gegend in einem Fluhr mit besonderen nahmen beleget sey z e der hundsacker, mörders grund, malmfeld, u.d.g welches vermuthlich entweder von einer sonderen begebenheit, so sich der orten zugetragen, oder von beschaffenheit des bodens, oder von der nahegelegenen land-strassen, oder dem ehemahligen possessore, welcher der gegend berühmt gewesen und viele güther der orten an sich gebracht, und von dergleichen im gemeinen leben vorkommenden umständen mehr seinen uhrsprung hat. Diese müssen nun bey einer jeden Fluhr-ausmessung deutlich mit benennet werden, weil nicht allein der landmann sich darnach richtet, sondern auch öffters bey determinirung der zehenden, gülten, huth und Trifften, ja bey vorfallenden rechtshändeln selbst, daher nicht wenig beyhülffe genommen werden kan.
  Noch ist zu mercken, daß währenden diesem ausmessen der Feldmesser durch hülffe oberwehnter alten leute des orts noch besondere anmerckungen verzeichnen müsse, in welches guth das stück gehörig, ob es zehend, steuren, zinß und weme gebe, wie etwan der boden beschaffen; item wo sich huth- jagd- zehend- u.d.g. steine finden; Ob dieses oder jenes strittig, und was sonst von dergleichen dingen vorzukommen pfleget.
  Nachdem nun solcher gestalt die erste arbeit auf dem felde vollbracht, muß der Feldmeßer zu hause die ausarbeitung verrichten, und den schlechthin auffgetragenen riß in ordnung bringen, zugleich auch das Fluhr-buch fertigen. Und zwar verjünget man den maaßstab zumeist gerne also, daß solcher auf einen feinen bequemen raum, so viel etwan 4. zusammengesetzte bogen papier gemeiner grösse ausmachen, völlig gebracht werde, denn sonst der riß gar zu unbequem würde. Das Fluhr-buch aber wird zugleich nach und mit solchen
S. 55 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  riß eingerichtet. Insgemein finde ich, daß so viel ein fleißiger Feldmeßer den Sommer über bey trockenem wetter meßen kan, welches ohngefehr etwas über ein viertel jahr ausmachet, daran hat er die übrige zeit des Jahres zu arbeiten, und könten also in einem Jahre etwan 4 biß 6. mittelmäßige dörffer, deren jedes von 50. biß 60. haußhaltungen, zu ende gebracht werden, nachdem einem die arbeit von der hand gehet Bey dieser verfertigung des Fluhr-buchs wird nun also verfahren:
  1. Werden gleichsahm als in einer vorrede etliche haupterinnerungen, zum werck und dessen gebrauch dienlich, vorangesetzet, nehmlich, was vor eine ordnung im meßen beobachtet, ob mit der Nürnberger oder einer andern ruthen, von so und so viel Schuhen, gemeßen, wie der erste, andere und dritte fluhr, item die gehöltze, wiesen, brücken, u.s.w. bezeichnet worden.
  2. Werden so denn erstlich alle hoffstätte oder hoff-raithen im dorffe kurtz nach der ordnung hin specficiret, und dabey die größe, der besitzer, und beschaffenheit kürtzlich angezeiget, etwan folgender gestalt:
S. 56 Register
  Uber alle ein- und zugehörungen des dorffes und fluhrs Allbach
  I.
 
    Die häuser und gärten im dorffe. Sondere anmerckungen
Acker Ruthen   Possessor
1. 2 Lit. a. hoff und garten - - Hanß Sauerbrey Schultz liegt forne an der strassen
¾ 1 Lit. b. hoff und garten - - Stephan Kurtz desgleichen
- Lit. c. ein wohnhäußlein - - Hanß Wurst stösset gegen die Kirchstraße
½ 5- Lit. d. eine halbe Sölden - - Hanß Marx
1 2/4 3- Lit. e. eine huben und garten - Peter Kurtzrock an der Kirchgasse
½ 16 Lit. f. ein hoff und garten - Caspar Dumm am dorffs ende hat ein neben hauß an der Kirchgasse
¾ 13- Lit. g. eine huben und garten - Jobst Lümmel
2- 11- Lit. h. die Kirche und Kirchhoff  
1- 3- Lit. i. das Pfarrhauß    
S. 57 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  und so wird ferner der ordnung nach hinunterwerts, auf der andern seite aber auffwerts continuiret biß zum ende, da n. 196. der adeliche hoff den schluß machet. Es muß aber zwischen jeden stück allemahl eine geräuminge distantz gelassen werden, damit man die veränderungen der possessorum jedesmahl dabey zeichnen könne. Zwar könte man wohl ein solches Fluhrbuch, blat auf blat, alle 10 oder 20. Jahr mit geringer mühe und kosten umschreiben lassen, es würden aber dadurch endlich so viele werden, daß man zuletzt nicht wüste, wo mit hin, denn man doch die alten bücher jederzeit aufheben, und bey verfertigung der neuen auf jene wieder einweisen muß. Besser ist also, man spahre das wenige papier gleich anfangs nicht und lasse jedesmahl einen bequemen platz zur veränderung derer nahmen des possessoris, so wird man wohl 60. 70. biß 100. jahr ein solches buch continuiren können.
  Wie nun bey dem dorffe geschehen, eben also verfähret man auch bey denen güthern im fluhr, daß man nemlich alle und iede stücke nach ihrer natürlichen laage beschreibet, und die nahmen derer possessorum anzeiget. Wiewohl hiebey ist noch zu mercken, daß einiger orten lauter einzelne stücke an wiesen, äckern, u.d.g. zu seyn pflegen, als man denn meistens bey denen städten antrifft, und da wird denn nur bloß hin der possessor benahmet; Anderer orten und meistens in dörffern sind alle im fluhr belegene äcker, wiesen, gehöltz u.s.w. in gewisse güther, so man ein gantzes guth oder hube, ein halbes guth oder hube, ein viertels guth oder hube, item eine Sölden, Coßaten guth, u.s.w. zu nennen pfleget, gehörig; Oder es finden sich beyderley gattungen zusammen, also daß theils Feldstücke in gewisse güther gehören, theils aber eintzelne stücke, oder wie sie einiger orten genennet werden, einschichtige, einzelne oder auch affter- und waltzende-lehen sind. Und wie nun diese hin und wieder nach gefallen veräußert werden: also ist solches hingegen bey denen in gewisse güthern gehörigen stücken nicht zugelassen, auch vie-
S. 58 Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin.
  ler orten gar verbothen, weil durch solche alienationes die besitzere der güther verderbet, und zu abrichtung der herrschafftlichen onerum und anderer præstandorum untüchtig gemachet werden. Daher müssen nun alle diese beschaffenheiten in dem fluhrbuch so wohl, als auch in denen darauf sich gründenden Erb- und Saal-büchern, nebst der benennung des possessoris mit angezeiget werden. Hiernechst so setzet man auch allemahl oben zu anfang ieden blats, in welcher gegend die gemeßene stücke, z.e. im hunds-acker, malmfeld, etc. nicht weniger ob sie in ersten fluhr lit. A. u.s. ferner liegen und hinten an werden allemahl die besonderen anmerckungen der anstossenden anwender, vorhandenen steine, raine, oder was sonsten vorfället, beygefüget, welches nunmehr aus folgenden entwurff deutlich erhellen wird.
S. 59 II.
  Das feld im ersten fluhr Lit. A. am Hofer wege.
 
A. R. Stücke und güther Possessores Anmerckungen.
1 - n. 1. krautfeld Bast Funcke Diese stücke stossen alle forne am Hofer weg und hinten auf den Allbach
1 3- n. 2. arthfeld, zum guth Lit. b. Stephan Kurtz
1 11- n. 3. arthfeld, zum Pfarrhauß Lit. i. -
1 ¼ 5- n. 4. arthfeld, zum hoff Lit. c. Peter Kurtzrock
1 ¼ 16- n. 5. arthfeld, zum Adel-sitz. n. 196. Hl. von Strohfeld
½ 2- n. 6. arthfeld, zum hoff Lit. e. Peter Kurtzrock
S. 60 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  Auf solche maaße wird nun von stück zu stück continuiret, biß daß der erste fluhr nach der im grundriß befindlichen, und oben bereits berührten ordnung zu ende: Worauf eben auf solche arth der andere und dritte fluhr, ferner III. die wiesen, IV. das gehöltze, V. teiche u.d.g. specificiret, und allemahl die anmerckungen beygefüget werden, z.e. bey n. 26: stößt am Wießlander fluhr, und, hat unten einen fluhrstein: bey n. 134; liegt vorn häupten (das ist: auf der seite stossen die häupter oder enden der felder n. 135 biß 146. darauf) und stößt fornen auf den Koseler weg, der weg nach Unterdorff gehet drüber, etc
  Solcher gestalt ist nun die ausmessung samt dazu gehörigen Register fertig. Nachdem aber diese arbeit nun auch recht zum nutzen gebracht werden muß, so wird nun der gantze fluhr noch einmahl durchgangen, und die weitern anmerckungen 1.) wer der lehnherr sey, 2. was ein stück und guth zinß, 3 ) ordinair, 4.) extra steuer, 5.) an andern præstandis geben und leisten müsse: 6 ) wie die guther beschaffen, ob das hauß neu oder baufallig, von 1 oder 2 stockwerck: ob der acker, wiese, guth, mittel oder böß, und was dergleichen mehr vorfallen kan, in einen ordentlichen auszug gebracht. Dieses kan nun auf unterschiedliche weise geschehen: Entweder man durchgehet den gantzen fluhr nach denen possessoribus und spcificiret, was ein ieder an ganzen huben oder Sölden, wie auch an eintzelen oder einschichtigen stucken besitze: und dienet solches darzu, daß man so wohl eines ieden güther alsobald daraus ersehen, als auch die der herrschafft und sonsten schuldige præstanda in einer summa abnehmen kan, und solche nicht erst hin und wieder zusammen suchen muß. Dieses käme etwan folgender gestallt heraus.
S. 61
Ack. Ruth. Hanß Sauerbrey.
Schultz
Güthe Lehn und Zinß Ord. Steur. Extr. Steur. Andere Beschwerden.
1 2 Lit. a. Hoff und Garten
worauf
- 1. fl. 2. gr. ins Amt Baselb. - 16 gr. 5. gr. 4. pf. frohnet zum Hoff, 2 tage wöchentlich mit hand und geschirr
3. gr. eine rauchhenne.
3. fl. auffsatz geld.
1 fl. 2. gr. Jäger atzung
ist centbahr und giebet 10. gr. dem Cent-Knecht Zehenden zu dorff und feld.
    Ein Wohnhauß - - 2. Stockw. mittel      
    Stallung - - - - guth      
    Scheuren - - - - baufällig      
    An arthfeld.        
1 ½ - Im Fluhr A. n. 17. guth      
1 ½ 3 Das. n. 30. - - - - ½ guth, ½ mittel      
    NB. Und so wird continuiret biß der erste, ander und dritte fluhr fertig        
    An Wiesen.        
¾ 5 n. 218. spröde      
    und so ferner        
    An Holtz        
    jährlich 2. Maaß im Fuchsholtz        
Scan 945
S. 62
A. R. An einzelnen stücken. Güthe Lehn und Zinß Ord. St. Extr. Steur. Andere beschwerden
1- 3- Arthfeld im Fluhr. C. n. 200. schlecht 1. gr. in die pfarre 1. gr. 3. pf. 5. gr. zehendet das 5te zehend frey, feget den Albach
¾ - Wiesen, n. 197. guth 3. gr. dem Adel-hoff 3. gr. 1. gr.
- - - - - - - -
    Stephen Kurtz          
¾ 1. Lit. b. hoff und garten,
worauf
- lehnet der Pfarr und zinset jährlich auf Martini 15. gr. gefahr zinß 15. gr. 8. gr. 1. Faßnachtsh. der pfarr
Eine Rauchhenne ins Amt
ist Frohn- Cent- und Zehend-frey
    Ein Wohnhauß - - - - 1. stockwerck Guth
    Stallung alt
    Scheuren neu
    An arthfeld  
1- 3- im Fluhr A. n. 15. ⅔ gut
    und so ferner ⅔ schlecht
Scan 946
S. 63 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  Solcher gestalt wird nun durchgehends continuiret, biß daß alle Possessores durch sind. Man könnte auch noch wohl jederzeit die vorgehende paginam des fluhr-buchs, allwo die ausmessung bereits geschehen, allegiren, und also raum zu benennung des Possessoris anwenden, z.e.
 
Stephan Kurtz. Lit. b. hoff u. garten p. 1. worauf ein wohnhauß v.s. ferner 1. stockwerck lehnet der Pfarr etc. und so weiter
  An arthfeld      
  n. 15. im fluhr A. pag. 17 ⅔ gut
⅓ schlecht
- --
  Wenn nun eine veränderung des possessoris vom gantzen guth sich zuträget, ist leichte zu helffen, denn man streichet nur den bißherigen besitzer aus, doch also, daß man den nahmen noch lesen kan, und setzet den neuen wieder darunter, nebst der jahrzahl und den titul, wie er es bekommen, z.e.
  Urban Schlaphut erkaufft 1719.
  Da denn, zumahl bey der letztern arth, platz genug, die Possessores auf lange jahre zu continuiren. Die einzelne lehnstücke, so in keine güther gehören, streichet man aus, und schreibet sie zu dessen güthern, der solche in der erbtheilung oder durch das loß bekommen hat: Und wo derselbe gar noch nicht im fluhr-buch stünde, wird er hinten an noch hinein gesetzet; Und das war die erste arth. Oder aber man setzet zu verhüthung des vielen ausstreichens, so bey denen einschichtigen lehnstücken nothwendig alle jahr vorgehet, und damit man auch die lehn-herren nicht so
S. 64 Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin.
  zerstreuen darff, die höfe und güther, so wohl gantze, als eintzelne oder waltzende lehen, nach denen lehn-herren, also daß z.e. bey gegenwärtigen dorff Albach
  1.) die Herrschafftlichen eigenthümlichen güther
  2.) die gemeind-güther
  3) die Adel-güther, wenn sie nemlich Cantzley und kein Amtslehen
  4.) die Herrschafftlichen Amtslehen
  5.) die Gemeind-lehen
  6.) die Adelichen lehen
  7.) die Pfarrlehen
  und so weiter in besondern numeris abgehandelt werden, übrigens aber es in allen bey voriger ordnung und weise verbleibet. Auf diese arth kan man nun auch genau wissen, was ein jeder im dorffe zu suchen und zu geniessen habe: So ist auch eben nicht viel daran gelegen, ob man eines jeden innwohners præstanda in diesem fall bey einen anblick so genau sehen kan oder nicht, denn es werden hier im fluhrbuch solche præstanda ohnedem nur beyfällig erinnert, weil sie eigentlich in das Erb- und Saalbuch, auch in die Steuer-bücher gehören; Zu dem so kan man auch solchen mangel durch ein zu ende angehängtes Register leicht abhelffen, welches nach alphabetischer ordnung die possessores mit ihren güthern mittelst blosser allegirung der paginarum des fluhrbuchs folgender gestalt begreiffet:
  Hanß Arend pag. 15.
  16.29.34.76.73.
  Conrad Buff. pag. 17.
  18.24.66.67.79.84.
  Welche mühe jedoch eigentlich vor den rechnungs-führer und einnehmer gehöret, die auch daraus ihre manual- und heb-register fertigen müssen.
  Und dieses mag denn vor itzo von einem fluhr-oder lagerbuch genug gesaget seyn. Doch ist noch dabey zu erinnern, daß diese ausmessung nun wohl also angehe, wo alle unterthanen und stände im lande durch-
S. 65 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  gängig der Landes-Fürstl. hoheit unterworffen. Nachdem es aber in Teutschland etliche Fürstenthümer und Länder giebet, allwo viele der Landes-Fürstl. bothmäsigkeit befreyete anzutreffen, die auch, wie bereits mit im 1. Theil und sonsten angemercket, zuweilen von dem Condominio und territorio mit participiren: So ist diesenfalls, daferne die Herren selbst der ausmessung nicht beytreten wolten, zu einen solchen fluhr-buch nicht zu gelangen. Es wäre aber der sachen einiger massen damit abzuhelffen, wenn man entweder die denen Herrschafftlichen unterthanen zustehende güther zu dorff und feld besonders ausmisset, und alsdenn das Fluhrbuch, so weit es sich thun lässet, darnach beschreibet, mit sonderlicher deutlicher erwehnung, an welchen diese oder jene hoffstatt, acker, wiese v.d.g. liege, an welcher Herrschafft lehn sie stossen, und wie sie etwan von solchen vereinet und versteinet sind; Oder wo man die kosten darauf wenden wolte, kann man gar dorff und fluhr durchmessen lassen, doch also, daß der unterthanen höfe und feldgüther nur umständlich gemercket und in dem grundriß mit denen buchstaben und zahlen gezeichnet, die fremden Herrschafftlichen güther und lehne aber im dorffe und felde, nur zu completirung des risses an denen wegen und gassen, und wo man sonst darzu kömmet, da es nöthig ist, obenhin durchschlagen, und im riß leer stehen, und nur wessen lehn es sey berühren lässet. Im übrigen verfähret man bey dem fluhrbuch eben wie bey dem vorigen.
  Wenn nun das Fluhrbuch solcher gestalt fertig, werden auf eben solche art die übrigen dörffer, weiler und einzelne höfe fein nach der reyhe, und wie sie der natürlichen lage nach einander folgen, ausgemessen, und endlich aus solchen eine gantze Amts-charte, oder abriß eines gantzen Amtes zusammen gestossen, wie hier in dem beygefügten zweyten kupferstich zu sehen ist. Welches denn gar leichte geschicht, wenn man die ausgemessene eintzelne örter
S. 66 Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin.
  an denen limen, wo sie zusammen fluhren, an einander füget, und mit einem nach proportion des Papiers noch mehr verjüngtem Maaßstabe aufträget. Und hierbey wird nun wiederum nach denen vorhandenen gräntzsteinen, oder wo diese nicht vorhanden, denen fluhrsteinen der äusersten örter die gräntze des amtes genau bezeichnet, und wo solches an andere ämter des Fürstenthums oder an fremde Herrschafften stosse, welches denn nach dem fundament des fluhrbuchs nunmehr gar leicht ist. Wo auch ein und andern orts ein strittiger stein oder laag-baum, jagt-säule v.d.g. wird dasselbe in die beschreibung fleißig und mit berührung der vornehmsten umstände verzeichnet, sintemahl es besser dergleichen dinge aufrichtig zu berühren, als denen nachkommen, die sich endlich auf solche beschreibungen verlassen, deßfalß viele weitläufftigkeit über den halse zu lassen. Trüge man aber bedencken, in denen Ämtern die wahre umstände kund werden zu lassen, müste man doch in dem exemplar der Amts-beschreibung, welches bey Fürstl. archiv oder in der Cammer verwahret wird, dieselben nicht vergessen. Sonst werden nun in dieser Amts-charte, alle örter, so in dem Amtsbezirck gelegen, samt ihren Fluhr-gräntzen, nicht weniger die flüsse, bäche, seen, teiche, mühlen, bergwercke, hämmer, glaß- und schmeltz-hütten, einzelne wirthshäuser, berge, brücken, strassen, fuß-steige, wälder, und was etwan mehr merckwurdiges seyn mag, bemercket; und wo etwan das Amt vermengter Herrschafft, solches auch auf diesen riß mit gewissen zeichen angedeutet, z.e welcher ort der Fürstl. Herrschafft pur zustehe, welcher hingegen mit andern herrschafften vermengt, wo das Amt die Cent- und obergerichte hergebracht habe, und dergleichen, welches denn alles in der Amtsbeschreibung deutlicher erkläret wird.
  Ausser solcher amts-beschreibung, werden nun auch gewisse Erb- oder Saal-bücher verfertiget, in wel-
o.Z. Amt Baselberg[2]
S. 67 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  chen alle der unterthanen güther und præstanda beschrieben stehen. Denn Erb-bücher sind nichts anders, worinnen die erb-schuldigkeiten derer amts-unterthanen und lehenschafften verzeichnet sind; Saal-bücher aber heißen sie, der meisten meynung nach von dem alten Fränckischen Wort Saal, palatium, weil darinnen die Königlichen güther und einkünffte beschrieben wurden.
  Die arth und weise ein solches Erb- und Saal-buch zu verfertigen, ist nun nach vorher gelegten grunde eines guten fluhrbuchs gar leicht, und mehr mühsam als schwer; Sintemahl von ort zu ort alle güther und einkünftte auch schuldigkeiten der unterthanen auch der einzelnen lehenschafften, und auf eben die arth, als droben die tabellen im fluhrbuch angegeben worden, verfertiget werden. Doch stehet dabey auf belieben, ob man die steuer mit anfügen, oder nur die paginam des besondern Steuer-buchs allegiren wolle, denn solche steuer-register müssen nachmahls besonders gefertigt werden. Gleich zu anfangs des Erb- und Saalbuchs machet man 2. register, das erste über die örter, wo das Amt unterthanen, einkünffte, güther und lehnschafften hat, und dieses etwan nach alphabetischer ordnung. Ein exempel aus dem beygefügten kupfer-blat mag dieses seyn:
  Verzeichniß derer örter, wo das F. Amt unterthanen und lehnschafften hat.
 
Ablass - - - fol. 2
Albach - - - fol. 1133
Alten - - - fol. 623
Arlin - - - fol. 759
Baselberg - - - fol. 866
Berna - - - fol. 805
Cotten - - - fol. 219
  und so weiter. Das andere register ist eine verzeichniß der unterthanen, ihren tauff- und zunahmen nach, nebst allegirung der blätter des erbbuchs, wo
S. 68 Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin.
  deren güther specificiret stehen, z.e.
  A.
  Astmann, Peter, - - - fol. 13,16,27,31.
  Aufflauff, Hanß, - - - fol. 79,80,87,93,98,105.
  Aufflauff, Christian, - - - fol. 74,75,76,83,95.
  Auffseß, Paul, - - - fol. 1,6,7,14,15.
  B.
  Bind, Niclaus, - - - fol. 2,3,4,19,26.
  Bürger, Hanß Georg, fol. 106,107,119,123.
  Bürger, Wolffgang, - - - fol. 108,111,112,113.
  und so ferner. Mittelst dieser register wird man nun allenthalben das benöthigte finden können. Und so viel vor diesesmahl von Erb- und Saal-buche
  Auf gleiche weise kan nun endlich eine carte oder abriß von einer gantzen Herrschafft oder Fürstenthum gemacht werden, wenn man nehmlich die ämter, so wie sie aneinander gräntzen, zusammen stösset, und mittelst eines nach beliebiger grösse verjüngten maaßstabes auf das papier träget. Einen solchen abriß beyzufügen hat man um deßwillen vor unnöthig und überflüßig gehalten, weiln aus denen beyden vorhergehenden gar leicht die folge aus diesen gemacht werden kan.
  Was nun den endzweck und nutzen dieser Fluhr- und Saal-bücher belanget, so ist ausser allen zweiffel, daß solcher gantz unvergleichlich. Insonderheit dienet es 1. zu accurater und gründlicher specification aller im lande befindlichen unterthanen und güther, und daß man diese so wohl nach ihrer güthe und ertrag, als auch nach ihren beschwerden und præstandis genau wissen, diese auch nach jenen also determiniren kan, daß keiner vor den andern beschweret, sondern eine gleichheit, welche zu erfinden man öffters bey denen Steuer-revisionen viele weitläufftige und unnütze anschläge führet, allenthalben beobachtet werde.
  2. Weil auch solcher gestalt keine handbreit landes kan verborgen bleiben, sondern alles auf den riß und so weiter in die beschreibung kömmet: so finden sich
S. 69 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  die güther von selbsten, welche entweder denen schuldigen anlagen des landes zur ungebühr entzogen oder sonst vor befreyet ausgegeben werden. Und dieses hat 3. bey denen steuer-anschlägen und revisionen einen ausbündigen nutzen, weil dieselben aus dem fluhr-buch mit leichter mühe eingerichtet und alle im lande befindliche güther genau in erfahrung gebracht werden können. Denn es gehören in ein Steuer-catastrum nicht allein die steuerbahre güther, sondern auch die, so deren befreyet sind, damit man einmahl die qualität der güther im lande möge wissen, und darnach auch verhüthen können, daß keine steuerbare güther von solchen onere denen andern zur last eximiret werden mögen, welches sonst nicht selten zu geschehen pfleget. Es wird sonst ein Steuer-Register auf eben die arth gemacht, welche eben beym fluhr-buche observiret werden; Nemlich man setzet forne das grundstück, darnach die güthe desselben, weil solche die proportion des anschlages geben muß, ferner den possessorem und letzlich das repartirte steuer-quantum, am ende aber wird auf das fol. des Erb- und Saalbuchs gewiesen, damit man daselbst etwan bedürffenden fallß die übrige beschaffenheit und onera solcher stücke, weil darauf ebenfalls in repartition des steuer-quanti gesehen werden muß, ersehen könne, z.e.
 
A. R. Grundstücke Güthe Possessor Steuer Erbbuch
1 3 Arthfeld mittel Pancratz Schmid 1. gr.
3. pf.
fol. 71.
  Ein mehrers von dieser materie wollen wir dermahlen nicht anführen, weil zumahlen die steuer-revision hieher eigentlich nicht gehöret, sondern davon im III. Theil p. 489. sqq. zu handeln wäre.
  4. So dienen auch dergleichen accurate fluhr- und
S. 70 Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin.
  Saalbücher nicht allein die güther der herrschafft und unterthanen wohl zu unterscheiden, sondern auch dieser letzteren vermögen genau zu wissen, worauf in der Republic ein grosses ankömmet, wie vielleicht zu anderer zeit berühret werden kan.
  5. Haben sie ferner ihren trefflichen nutzen auch in denen gerichts-stuben, so wohl Untergerichten, als hohen collegiis; Denn wie schon anderswo angezeiget ist, sitzen meistentheils in solchen collegiis personen, die des landes beschaffenheit gar wenig, und derer einzelnen unterthanen güther noch weniger kundig. Wenn nun differentien über die possess und andere verschiedene rechts materien entstehen, muß man sich entweder auf die berichte der beamten, welche doch offtermahls partheyisch oder auch der sachen nicht gewachsen, verlassen, oder sonst kostbahre besichtigungen zu grosser beschwerde der interessenten anstellen, welches beydes aber durch diese abrisse und bücher verhütet, und wenn man solche vor sich leget, in der stuben so gut als auf dem felde selbst decidiren, auch wie weit des Titii und Sempronii acker oder wiesen, gerechtigkeit, servitut v.d.g. gehe, sehen kan.
  6. Eben also dienet es auch sonderlich in denen Fürstl. Cammern, da man sonderlich genaue Wissenschafft von des landes und darinnen befindlicher güther beschaffenheit haben muß, folglich bey vorkommenden fällen sich in der Cammer-stuben helffen und nicht erst viele berichte abfordern, oder wohl gar unnöthige reisen anstellen darff, von welchen letztern bereits im III. Theil gesaget worden.
  7. Vornehmlich aber dienet es zu verfertigung einer amts- als auch landes-beschreibung so wohl der materialischen als politischen beschaffenheit nach, von welchen der Herr autor so wohl im Ersten Theil dieses buchs, als in denen vorstehenden §§. dieser additionen gehandelt hat. Denn was die materialische und geographische beschreibung eines amtes und landes be-
S. 71 Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10.
  trifft, so kan man solche auf diesen fundament recht sicher bauen, und hat nicht nöthig, sich des nach-und ausschreibens, welches sich so überhaupt bey denen gelehrten, als sonderlich hierinnen im gebrauch befindet, zu bedienen. Man bekömmet auf solche arth eine rechte accurate land-charte, die man sonst unter denen gemeinen vergebens suchen wird, wie solches der Hr. autor nicht allein §. 2. addit bemercket hat, sondern ich auch mit vielen in der erfahrung gefundenen exempeln bestärcken könte. Nur etwas weniges davon zu berühren, so habe mit grosser bewunderung bey verschiedenen, theils nicht wenig berühmten publicisten gefunden, wie sehr sie in erzehlung der 6. Fränckischen Ritter-orten differiren, und unter andern des Cantons oder orts Buchenau die buchen, oder wie sie sonst die benennung gantz wunderlich verkehren, gedencken, worinnen immer einer dem andern nachgeschrieben, da doch, wenn man die geographie oder vielmehr die landes-gegend selbst recht ansiehet, dieser Canton eigentlich der Ort Baunach genennet wird, von dem Fluß Baunach nemlich, an welchem die in solchen Ritter-ort gehörige adeliche mitglieder meistens gesessen sind, anderer dinge zu geschweigen. Zwar hat man wohl in einigen Fürstenthümern vor alten und neuen zeiten special-land-charten gefertiget, und solche in die ämter und Rathsstuben verwahrlich auffbehalten, weil aber die darzu gebrauchte personen theils keine rechte erfahrung in solchen geschäfften gehabt, theils ebenfalls nur überhaupt gehandelt, so ist die arbeit nicht viel besser gerathen, als sie meist in den gemeinen land-charten ist: Und habe ich in einer solchen charte über ein gewisses Fürstenthum mehr als 50. mängel aus der erfahrung angemercket, da örter ausgelassen, die gräntzen unrecht gesetzet, örter disseits des flusses, so doch jenseit liegen, beschrieben worden, u. d. g mehr. Kömmet es nun insonderheit zu denen amts-beschreibungen, so werden in solchen nicht allein die amts, sontem auch ieder stadt und dorffes gräntzen, und steine,
S. 72 Additiones zum 1. T. C. 4 §. 4.
  mit leichter mühe eingetragen, die grundrisse von den herrschaffts gebäuden, güthern, gassen der städte, und andern merkwürdigkeiten mehr beygefüget, und hat man so denn an solcher beschreibung ein buch, worauf man sich allenthalben sicher verlassen, und alle unrichtigkeit verhüthen oder abthun kan. Dergleichen beschaffenheit es auch mit denen Landes-beschreibungen hat. Gehet man ferner zu einer politischen beschreibung, so siehet ein ieder selbst, was bey derselben vor beyhülffe aus diesen abrissen und büchern in specification der ämter und städte, musterungen und herfolge, landes-regalien, general-ausschreiben und anordnungen, erkennung derer Einwohner inclination, designation der land-stände, nachbarlichen strittigkeiten wegen der gräntze oder anderer gerechtsahme genommen werden kan, wobey wir uns aber itzo nicht weiter auffhalten können.
  8. Solche beschreibungen nutzen nun auch einen Regenten in allerhand Staats- Justiz- haußhaltungs- krieges- und friedens-geschäfften, und ist ihme besser, sich hieraus zu helffen, als mit verlust der zeit und vielen vortheils aus eigener erfahrung zu lernen, wie solches schon hin und wieder in diesem tractat selber berühret, und gelegenheitlich gezeiget worden, worinnen diese fluhr- amts- und landes-beschreibungen einen nutzen geben können, wobey wir es denn vor diesesmahl auch bewenden lassen wollen.

  Anmerkungen HIS-Data  
  [1] Karte in BSB nur unvollständig digitalisiert; daher diese Seite aus der Ausgabe von 1754 : Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt S. 1188 übernommen
  [2] Karte in BSB nur unvollständig digitalisiert; daher diese Seite aus der Ausgabe von 1754 : Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt S. 1192 übernommen
HIS-Data 5226-5-10: Teutscher Fürsten-Staat: Additiones: §. 10 HIS-Data Home
Stand: 11. August 2017 © Hans-Walter Pries