|
|
⇦ S. 44: §. 9 |
S. 44 (Forts.) |
Zum Cap. II. in fine. |
Scan 926 |
|
§ 10. |
|
|
DEr dreyßig-jährige Teutsche krieg hat unter andern
unwiederbringlichen schaden, auch diese nicht geringe ungelegenheit
verursachet, daß vieler orten, da die flecken und dörffer etliche jahre gantz
oder grossen theils öde, und leer gestanden, und die |
|
S. 45 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 927 |
|
felder ungebauet blieben, nach geschlossenem friede die
güter der einwohner nicht mehr in ihrer richtigkeit zu finden, noch einem
neu-anziehenden unterthanen zu zeigen gewesen, was zu einem gute gehöre: Dannenhero
fast gantz Teutschland beschäfftiget worden, die
Erb- und Saal- oder Lager-Bücher der Ämter und Herrschafften,
wie auch die Fluhr- oder Marckungs-Bücher,
der flecken, dörffer, weiler und höfe zu erneuren. Was aber an vielen orten für
difficultäten dabey entstanden, das wird von denen, welche mit dergleichen
dingen umgehen, gnugsam erkant werden: Besonders aber kan man an den wenigsten
orten, aus denen vorhanden alten erb- oder fluhr-büchern, eine rechte nachricht
haben, indem dieselbe entweder allzuunachtsam und generaliter beschrieben
worden, oder lang unerneuret blieben, oder sonst also unförmlich eingerichtet,
daß man sie mit schlechtem nutzen brauchen kann. Dannenhero wo GOtt dem
vaterlande etwa beständigen frieden gönnen wolte, wäre der mühe wohl werth
diese sonderbahre beschreibungen und renovationes also abzufassen, daß auf den
fall anderweiter verwüstung, die zwar nicht zu hoffen, gleichsehr auch nicht
unmüglich ist, man besser zu rechte kommen, der herrschafft jura
conserviren,und mancherley streit unter den innwohnern, dadurch sie, bey ihren
ohne das schweren Lasten, offt sehr verunruhiget, und in kosten geführet
werden, verhüten könne. |
|
|
Was nun die Erb- oder Saal-Bücher anbelanget, deren art und
modellen sind allenthalben |
|
S. 46 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin. |
Scan 928 |
|
bekant, und in keiner sonderbaren differentz, jedoch stehet
viel darauff, daß der Herrschafft zinß- und lehenbahre stücke bey jedem
possessore, lehen- und zinßmann also benahmet und beschrieben seyn, daß man die
lage und situation, auch die mensur oder grösse des feldes, ackers und morgens
daraus finden könne; Darzu ist nun nicht gnugsam, wenn die anstösser und
nachbarn jedes stücks benamet werden: Denn ob zwar damit ziemlich auszukommen,
so kömmt es doch bey gar zu grosser verwüstung, und da der anstösser nahmen
nicht auch zugleich erneuret worden, und sonst viel veränderungen vorgangen,
leicht dahin, daß niemand mehr nachricht geben kan, wer dieser oder jener
gewesen, oder was er für güter gehabt. Nun ist zwar nicht müglich, auff den
fall einer allzugrossen verheerung, als etwa bey einfall barbarischer feinde
geschicht, da alte und junge auff einmal dahin gehen, eine beschreibung zu
erfinden, welche die situationes beständig anzeigen könte. Es ist auch auff
solchen leidigen fall das beschreiben umsonst, und wo ein also auff den grund
verderbter ort wieder in anbau kommen soll, da müssen gantz neue einwohner
eingeführet werden, denen man das feld, und andere güter auffs neue anweisen,
und nach gelegenheit ihrer anzahl wieder austheilen müste; Oder, da sich
eintzele von den vorigen wieder darzu finden, und mehr als ihre alte güter
antreten und bauen wolten, würden sie daran nicht zu hindern, auch ebener
gestalt auffs neue zu vertheilen seyn; Aber in andern fällen, da zwar
verwüstung durch |
|
S. 47 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 929 |
|
krieg und sterben vorgehen, gleichwol aber noch hoffnung
ist, daß sich von denen zerstreueten oder übrigen unterthanen, unter der hand,
oder nach erfolgetem frieden-schluß etliche wieder finden, und ihre güter
besitzen könten, da ist die frage, wie man die Fluhr- und Marckungs-bücher (denn
aus denselben müssen die erb- oder saal-bücher, der ämter und herrschafften,
die beste und gewisseste nachricht erlangen,) abfassen soll, daß sie, so viel
müglich, eine beständige und gewisse nachricht geben. Ob nun wol dieses eine
geringe materie scheinet, und aus natürlichem verstand von einem mittelmäßigen,
der schreiberey und haushalts erfahrnen mann, wol begriffen und verrichtet
werden kan, dennoch dieweil es meines wissens nicht aller orten bedacht wird,
noch mir jemals eine bequeme art zu handen kommen, wil ich davon meine
gedancken in etwas eröffnen. |
|
|
Die gemeine art ist, daß solche fluhr-bücher, eben wie
lehen- oder erb-bücher, pflegen gemacht zu seyn; Nemlich, es stehet eines
inwohners nahmen nach dem andern darinnen, und bey iedem ist zu finden, was er
für güter habe, wie viel hufen, acker oder morgen, neben wem sie liegen, wem
sie lehen- und gültbar sind, und dergleichen. Wenn nun diese art also gehalten
wird, so bleibet dennoch grosse mühe, die situationes, auf den fall einer
zerstreuung der unterthanen, zu finden. Denn es nicht gnug, wenn da stehet:
Hans N. N. hat einen acker in dem und dem felde, neben Peter N N. und Georg N.
gelegen; Denn wo dieser Hans N. ge- |
|
S. 48 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin. |
Scan 930 |
|
storben, und hat unmündige kinder, oder fremde erben, die
den acker haben wollen, verlassen, die benahmte anstösser, Peter und Georg,
sind vor langer zeit etwa auch todt, oder wo sie noch leben, sind sie
vielleicht schälcke, die den acker wohl selbst unter sich schlagen wollen; Es
können auch durch sterben oder krieges-unruhe die alten leute, welche die
felder wol gekennet, abgangen seyn: So ist alsdenn aus solcher beschreibung
die lage nicht mit grunde zu erlangen. Es giebt auch die erfahrung, daß in den
meisten orten, offt wenig leute sind, die sich die mühe nehmen, auf andere
ihrer nechsten anstösser und nachbarn acker zu mercken, oder sie wissen doch
nur beyläufftig davon; Und weil ihnen der rechte grund, sonderlich, wie groß
iedes stück sey, und wo es abwende, nicht bekandt, tragen sie bedencken, etwas
gewisses davon zu sagen, oder verursachen mit unrichtiger aussage nur schaden
und ungelegenheit, und also hat man auch in besetzten wol bewohnten städten und
flecken, wo einer sich neu einkaufft oder erbet, oder wo einige güter dem zinß-
und lehenherrn heimfallen, zu schaffen genug, wo man die lage finden will,
sonderlich wenn etwa ein alter fluhr-schütz oder feld-voigt gestorben, der
sonst andern die nachricht gegeben; Oder wo ein gut unter viel erben zertheilet
wird, da gehen hernachmals viel irrtthümer und streitigkeiten vor. |
|
|
Diesem allem nach, möchte wohl eine bessere gründlichere art
zu finden seyn, eine fluhr-beschreibung einzurichten; Es will sich aber nicht
thun lassen, meine gedancken dißfalls ausführlich zu ent- |
|
S. 49 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 931 |
|
werffen, zumal sie ohne figuren und modell nicht wol würden
zu verstehen seyn, derowegen ich gemeynet, durch einen guten freund, der mehr
zeit darzu hätte, (wo ich zumal vermerckte, daß es verlanget würde,) in einem
besondern tractat etwas entwerffen, und die figuren beyfügen zu lassen. Es
gehet aber der vorschlag in gemein und hauptsächlich dahin, man solle die fluhr
oder marckung nach ihrer natürlichen unveränderlichen gelegenheit und nach
acker- und ruthenmaß, nicht aber nach blosser ordnung der personen oder nahmen
der innwohner und besitzer beschreiben, auch die acker oder morgen alle mit
einem gewissen numero in der beschreibung bemercken, und, wo müglich, einen
grund-riß verfertigen, welches denn, zumal in feldern und planitie, so leicht
ist, daß kein schulmeister, dorffschreiber, oder ein schultes, der lesens,
schreibens und rechnens etwas erfahren, dergleichen riß nicht solte machen
können, wo nur der vortheil gezeiget wird, gestalt ich in oben berührten
tractat darzu auch anleitung geben zu lassen gedencke. |
|
|
* Nunmehro ist es zeit, daß die bißher verspahrte arth zur
verfertigung eines accuraten fluhrbuchs, und darauf sich gründenden Amts- und
landes-beschreibung, so wohl seiner materialischen, als auch theils der
politischen beschaffenheit nach, vorgenommen und ausgeführet werde. Welches wir
um deßwillen biß itzo ausgesetzet, weil sich findet, daß ein fluhrbuch das
fundament zu alle dem andern, und damit also das werck in einer ordnung
zusammen gehänget, erscheinen möge. |
|
|
Von dem fluhr- oder marckungs-buch also den anfang zu
machen, so werden unter dem nahmen solche |
|
S. 50 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin. |
Scan 932 |
|
bücher verstanden, worinnen eine marckung oder feld-gräntze,
welches man Flur nennet, einer stadt, dorffes, weilers oder hofes mit allen
ein- und zugehörungen an äckern, wiesen, weinbergen, hopffen, kraut- baum- und
küchen-gärten, holtzungen, wegen und stegen, teichen, flüssen, u. w. d. g.
mehr seyn mag, nach der ordnung beschrieben, und zugleich die marckungen von
andern anstossenden communen deutlich bemercket werden. Bey dessen verfertigung
nun ist überhaupt zu erinnern, daß die gantze accuratesse des wercks auf einem
guten grundriß ankomme, sintemahl sonst die bey denen bißherigen Flur- und
Erb-büchern sich ereignete mängel, welche hin und wieder im text berühret werden,
nicht zu vermeiden stehen. Nun hält zwar der herr autor hier im text davor, daß
die verfertigung eines solchen risses so leicht, daß kein Schulmeister oder
Dorffs-Schultheiß, wenn er des lesens und schreibens erfahren, nicht leicht
dergleichen solte machen können: So habe ich auch selbst solche personen genug
gesehen, wie man denn sonderlich im Stifft Würtzburg viele Schultheissen,
dorffs- und gemein-schreiber auch Schulmeister antrifft, welche mit dem
feldmessen ziemlich umgehen, und ein stück feldes oder dergleichen auf das
pappier tragen und ausrechnen können, ich getraue mit auch selbst wohl, einen
klugen bauersmann oder Schulmeister in etlichen tagen so weit zu bringen;
Allein einem gantzen fluhr nach allen seinen theilen und mit thälern und höhen
accurat auszumeßen und aufzutragen, dazu gehöret meines erachtens etwas mehr,
und erfordert eine rechte wissenschafft der arithmetic, Geometrie, theils der
optic und Mahlerey; Denn könte gleich ein Schul- und Dorffs-meister einzelne
stücke ausmessen, wie will er aber mit der zusammenfügung derselben, oder auch
mit hohen bergen, krum lauffenden flüssen, bächen und wegen, mit teichen und
höltzern, welche man nicht in planitie überschlagen kan, sondern durch
sonderliche vortheile des hängenden |
|
S. 51 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 933 |
|
transporteurs, Meßscheibe, der trigonometrie v. d. g. heraus
gebracht werden müssen, zurechte kommen. Könnte auch gleich iemands so etwas
zusammen stümpern, ist doch leicht zu gedencken, daß ein gar elendes und gantz
unrichtiges werck daraus entstehen würde, auf welches man sich wenig zu
verlassen hätte. |
|
|
Es brauchet demnach ein rechtes fluhrbuch einen der
mathematischen wissenschafften gelehrten und dabey in andern geübten auch der
oeconomie einiger massen erfahrnen mann, auf dessen fundamentaler wissenschafft
man sich zu verlassen habe, denn sonst nur zeit, kosten und arbeit vor die
lange weile angewendet und nichts weiter damit gewonnen wird, als daß man aus
einer kleinen unrichtigkeit eine noch grössere verwirrung machet. Wenn nun
dieser die ausmessung vornimmet, müssen einige alte verständige einwohner des
orts mit beygezogen werden, damit dieselben in ein und andern bedürffenden
fallß nöthige nachricht geben können. Nechst dem muß der Landesherr noch einen
geschickten, und nebst einer fundamentalen gelahrheit auch in der
haußhaltungs-kunst geübten Mann haben, welcher über das gantze Werck die auffsicht und
direction führe, die letzte hand daran lege, und es am ende zum nützlichen
gebrauch einrichten helffe. Denn so weit erstrecket sich nicht leicht eines
blossen feldmessers geschicklichkeit, und gehöret hierzu so wohl, als zu andern
nützlichen anstalten und verrichtungen in der Republic, eine
universal-wissenschafft und erfahrenheit, nachdemmahl die theile der erudition als
liebreiche schwestern angesehen werden müssen, deren immer eine der andern
hülffliche hand biethet, wo anderst eine arbeit mit guten success gefördert
werden soll |
|
|
Was nun die arth und weise selbst belanget, so machet der
feldmesser, deme die zur handreichung benöthigte personen gegeben werden
müssen, in dem dorffe selbst den anfang mittelst ausmessung aller
hoffraithen |
|
S. 52 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin. |
Scan 934 |
|
oder hoffstätten, und bezeichnet dieselben z. e. mit denen
buchstaben, A, B, C, D, etc. Wie in dem hier beygefügten riß zu sehen, und
zeichnet daneben besonders auf, wie viel eine iede an acker zahl halte, darauf
gehet es außer dem dorffraith zu den feldern und wiesen, da denn, wenn ein
dorff gefluhret ist, wie es denn meistentheils zu seyn pfleget, etwan der eine
fluhr mit A, der andere mit B der dritte mit C, oder sonst nach belieben, wie
auch die wiesen, gehöltze, teiche, u. d. g. stücke mehr bezeichnet werden; So
unterscheidet man auch die felder mit einer falen, die wiesen mit grünlicher
farbe, u. s. w. damit es desto besser in die augen falle. Im ausmessen wird zum
exempel im ersten fluhr bey dem dorffe der anfang gemacht und die felder, n.
1, 2, 3, v. so weiter im grundriß aufgetragen, bey n. 23. das ende des fluhrs und
woran er stosse, gemercket, darauf in n. 24, 25, 26, biß 44. wieder
herunterwärts continuiret, biß dieser erste fluhr mit n. 61. zu ende gebracht,
deme auch der Wald n. 94 so gleich mit angehänget wird, welches am besten; oder
er kan auch biß zuletzt, weil er auswärts lieget, gespahret werden. Worauf man
bey n. 62. gleich bey dem dorffe den andern fluhr anfänget, und den strich biß
n. 81. am ende des fluhrs ausmisset, daselbst nicht allein die beyden neben den
fluß und weg stehende fluhrsteine, sondern auch, an welchen fluhr es daselbst
ferner stosse, bemercket, so bald aussen herum nach denen fluhrsteinen und
laag-bäumen den wald n. 95. auffträget, zugleich kürtzlich berühret, wer das
eigenthum, die jagt und forstgerechtigkeit, holtzungs-recht, trifft und huth v.
d. g darinnen habe, und ob es brenn- oder bauholtz seye. So denn wird ferner
das stück von n. 82. biß 87, weiter n. 88. biß 94, darauf n. 197 biß 203,
folgendes n. 196. biß 193, ferner das stück n 95 biß 103, folgendes n. 106 biß
124, da sich die vielen durcheinander lauffende anwender wieder gleich ziehen,
und zugleich |
|
o.Z. |
Das Dorff Albach mit seinen Fluhr[1] |
Scan 935
⇩ [1] |
S. 53 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 937 |
|
den andere fluhr endigen, ausgemessen. Bey dem dritten fluhr
fänget man mit n. 104. an und misset die stücke an den weg nach Kosel n. 131,
weiters das querstück oder anwend n. 132 biß 134, so denn die stücke n. 135 biß
wieder an dem Koseler weg n. 146. und wird auch zugleich der ablauffende weg
nach Unterdorff bezeichnet, mit vermelden, ob es ein rechter Land- oder nur ein
fluhr- und schleiff-weg. Uber den Koseler weg kömmt die reyhe im ausmessen von
n. 147 biß an den weg nach Hoff n. 161, ferner continuiret man bey n. 162 biß
172, weiter n. 187 biß 192, so denn das stück n. 182 biß 186, alsdenn von n.
173 biß 181, und endlich wird mit dem gehöltze n. 93 geschlossen, und dabey
eben, wie von dem vorigen gemeldet ist, verfahren. Mit denen wiesen von n. 198.
biß 227 und so weiter hinaus biß am ende des fluhres wird es eben also
gehalten, doch daß sie ihrer ordnung und bequemlichkeit nach allemahl bey und
unter den feldern mit, oder entweder anfangs oder am ende besonders auszumessen
sind; Wie denn überhaupt bey ausmessung eines fluhrs darauf zu sehen, daß der
feldmesser denselben vorher ein oder etlichemahl ohngefehr übersehe, und sich
gleichsahm eine idee oder memoriam localem davon imprimiret, sonst wird er in
confusion gerathen, und wohl gar einige stücke auslassen oder wenigstens sich
die arbeit weit schwerer machen. Wenn dieses nun also vollbracht, wird der
fluhr noch etwan einmahl umgangen, die fluhrsteine oder laagbäume, sammt jeden
anstössern revidiret und so denn sicher zur ausarbeitung geschritten. Es giebet
aber auch örter, welche nicht auf gedachte arth in 3. flühren getheilet sind,
weil sie nehmlich wegen ihrer bergichten gegend, und weil bald ein Acker, bald
wein- oder hopffenberg, bald eine wiese, bald ein baumgarten oder gefilde
durcheinander liegen, nicht geflühret werden können: Bey denselben muß sich nun
ein feldmesser eine natürliche austheilung, damit er im messen nicht irre
werde, |
|
S. 54 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin. |
Scan 938 |
|
machen und entweder diesen berg oder anhöhe, jenen thal und
gefilde, oder auch eine jede gegend nach alter abtheilung des ortes besonders
vornehmen. Denn wegen dieses letztern ist noch zu wissen, daß aller orten diese
oder jene gegend in einem Fluhr mit besonderen nahmen beleget sey z e der
hundsacker, mörders grund, malmfeld, u.d.g welches vermuthlich entweder von
einer sonderen begebenheit, so sich der orten zugetragen, oder von
beschaffenheit des bodens, oder von der nahegelegenen land-strassen, oder dem
ehemahligen possessore, welcher der gegend berühmt gewesen und viele güther der
orten an sich gebracht, und von dergleichen im gemeinen leben vorkommenden
umständen mehr seinen uhrsprung hat. Diese müssen nun bey einer jeden
Fluhr-ausmessung deutlich mit benennet werden, weil nicht allein der landmann sich
darnach richtet, sondern auch öffters bey determinirung der zehenden, gülten,
huth und Trifften, ja bey vorfallenden rechtshändeln selbst, daher nicht wenig
beyhülffe genommen werden kan. |
|
|
Noch ist zu mercken, daß währenden diesem ausmessen der
Feldmesser durch hülffe oberwehnter alten leute des orts noch besondere
anmerckungen verzeichnen müsse, in welches guth das stück gehörig, ob es
zehend, steuren, zinß und weme gebe, wie etwan der boden beschaffen; item wo
sich huth- jagd- zehend- u.d.g. steine finden; Ob dieses oder jenes strittig,
und was sonst von dergleichen dingen vorzukommen pfleget. |
|
|
Nachdem nun solcher gestalt die erste arbeit auf dem felde
vollbracht, muß der Feldmeßer zu hause die ausarbeitung verrichten, und den
schlechthin auffgetragenen riß in ordnung bringen, zugleich auch das Fluhr-buch
fertigen. Und zwar verjünget man den maaßstab zumeist gerne also, daß solcher
auf einen feinen bequemen raum, so viel etwan 4. zusammengesetzte bogen papier
gemeiner grösse ausmachen, völlig gebracht werde, denn sonst der riß gar zu
unbequem würde. Das Fluhr-buch aber wird zugleich nach und mit solchen |
|
S. 55 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 939 |
|
riß eingerichtet. Insgemein finde ich, daß so viel ein
fleißiger Feldmeßer den Sommer über bey trockenem wetter meßen kan, welches
ohngefehr etwas über ein viertel jahr ausmachet, daran hat er die übrige zeit
des Jahres zu arbeiten, und könten also in einem Jahre etwan 4 biß 6.
mittelmäßige dörffer, deren jedes von 50. biß 60. haußhaltungen, zu ende
gebracht werden, nachdem einem die arbeit von der hand gehet Bey dieser
verfertigung des Fluhr-buchs wird nun also verfahren: |
|
|
1. Werden gleichsahm als in einer vorrede etliche
haupterinnerungen, zum werck und dessen gebrauch dienlich, vorangesetzet,
nehmlich, was vor eine ordnung im meßen beobachtet, ob mit der Nürnberger oder
einer andern ruthen, von so und so viel Schuhen, gemeßen, wie der erste, andere
und dritte fluhr, item die gehöltze, wiesen, brücken, u.s.w. bezeichnet
worden. |
|
|
2. Werden so denn erstlich alle hoffstätte oder hoff-raithen
im dorffe kurtz nach der ordnung hin specficiret, und dabey die größe, der
besitzer, und beschaffenheit kürtzlich angezeiget, etwan folgender
gestalt: |
|
S. 56 |
Register |
Scan 940 |
|
Uber alle ein- und zugehörungen des dorffes und fluhrs
Allbach |
|
|
I. |
|
|
|
|
Die häuser und gärten im dorffe. |
Sondere anmerckungen |
Acker |
Ruthen |
|
Possessor |
1. |
2 |
Lit. a. hoff und garten - - |
Hanß Sauerbrey Schultz |
liegt forne an der strassen |
¾ |
1 |
Lit. b. hoff und garten - - |
Stephan Kurtz |
desgleichen |
⅛ |
- |
Lit. c. ein wohnhäußlein - - |
Hanß Wurst |
stösset gegen die Kirchstraße |
½ |
5- |
Lit. d. eine halbe Sölden - - |
Hanß Marx |
1 2/4 |
3- |
Lit. e. eine huben und garten - |
Peter Kurtzrock |
an der Kirchgasse |
½ |
16 |
Lit. f. ein hoff und garten - |
Caspar Dumm |
am dorffs ende hat ein neben hauß an der Kirchgasse |
¾ |
13- |
Lit. g. eine huben und garten - |
Jobst Lümmel |
2- |
11- |
Lit. h. die Kirche und Kirchhoff |
|
1- |
3- |
Lit. i. das Pfarrhauß |
|
|
|
|
S. 57 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 941 |
|
und so wird ferner der ordnung nach hinunterwerts, auf der
andern seite aber auffwerts continuiret biß zum ende, da n. 196. der adeliche
hoff den schluß machet. Es muß aber zwischen jeden stück allemahl eine
geräuminge distantz gelassen werden, damit man die veränderungen der
possessorum jedesmahl dabey zeichnen könne. Zwar könte man wohl ein solches
Fluhrbuch, blat auf blat, alle 10 oder 20. Jahr mit geringer mühe und kosten
umschreiben lassen, es würden aber dadurch endlich so viele werden, daß man
zuletzt nicht wüste, wo mit hin, denn man doch die alten bücher jederzeit
aufheben, und bey verfertigung der neuen auf jene wieder einweisen muß. Besser
ist also, man spahre das wenige papier gleich anfangs nicht und lasse jedesmahl
einen bequemen platz zur veränderung derer nahmen des possessoris, so wird man
wohl 60. 70. biß 100. jahr ein solches buch continuiren können. |
|
|
Wie nun bey dem dorffe geschehen, eben also verfähret man
auch bey denen güthern im fluhr, daß man nemlich alle und iede stücke nach
ihrer natürlichen laage beschreibet, und die nahmen derer possessorum anzeiget.
Wiewohl hiebey ist noch zu mercken, daß einiger orten lauter einzelne stücke an
wiesen, äckern, u.d.g. zu seyn pflegen, als man denn meistens bey denen städten
antrifft, und da wird denn nur bloß hin der possessor benahmet; Anderer orten
und meistens in dörffern sind alle im fluhr belegene äcker, wiesen, gehöltz
u.s.w. in gewisse güther, so man ein gantzes guth oder hube, ein halbes guth
oder hube, ein viertels guth oder hube, item eine Sölden, Coßaten guth, u.s.w.
zu nennen pfleget, gehörig; Oder es finden sich beyderley gattungen zusammen,
also daß theils Feldstücke in gewisse güther gehören, theils aber eintzelne
stücke, oder wie sie einiger orten genennet werden, einschichtige, einzelne
oder auch affter- und waltzende-lehen sind. Und wie nun diese hin und wieder
nach gefallen veräußert werden: also ist solches hingegen bey denen in gewisse
güthern gehörigen stücken nicht zugelassen, auch vie- |
|
S. 58 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. in fin. |
Scan 942 |
|
ler orten gar verbothen, weil durch solche alienationes die
besitzere der güther verderbet, und zu abrichtung der herrschafftlichen onerum
und anderer præstandorum untüchtig gemachet werden. Daher müssen nun alle diese
beschaffenheiten in dem fluhrbuch so wohl, als auch in denen darauf sich
gründenden Erb- und Saal-büchern, nebst der benennung des possessoris mit
angezeiget werden. Hiernechst so setzet man auch allemahl oben zu anfang ieden
blats, in welcher gegend die gemeßene stücke, z.e. im hunds-acker, malmfeld,
etc. nicht weniger ob sie in ersten fluhr lit. A. u.s. ferner liegen und hinten
an werden allemahl die besonderen anmerckungen der anstossenden anwender,
vorhandenen steine, raine, oder was sonsten vorfället, beygefüget, welches
nunmehr aus folgenden entwurff deutlich erhellen wird. |
|
S. 59 |
II. |
Scan 943 |
|
Das feld im ersten fluhr Lit. A. am Hofer wege. |
|
|
A. |
R. |
Stücke und güther |
Possessores |
Anmerckungen. |
1 |
- |
n. 1. krautfeld |
Bast Funcke |
Diese stücke stossen alle forne am Hofer weg und hinten auf den Allbach |
1 |
3- |
n. 2. arthfeld, zum guth Lit. b. |
Stephan Kurtz |
1 |
11- |
n. 3. arthfeld, zum Pfarrhauß Lit. i. |
- |
1 ¼ |
5- |
n. 4. arthfeld, zum hoff Lit. c. |
Peter Kurtzrock |
1 ¼ |
16- |
n. 5. arthfeld, zum Adel-sitz. n. 196. |
Hl. von Strohfeld |
½ |
2- |
n. 6. arthfeld, zum hoff Lit. e. |
Peter Kurtzrock |
|
|
S. 60 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 944 |
|
Auf solche maaße wird nun von stück zu stück continuiret,
biß daß der erste fluhr nach der im grundriß befindlichen, und oben bereits
berührten ordnung zu ende: Worauf eben auf solche arth der andere und dritte
fluhr, ferner III. die wiesen, IV. das gehöltze, V. teiche u.d.g. specificiret,
und allemahl die anmerckungen beygefüget werden, z.e. bey n. 26: stößt am
Wießlander fluhr, und, hat unten einen fluhrstein: bey n. 134; liegt vorn
häupten (das ist: auf der seite stossen die häupter oder enden der felder n.
135 biß 146. darauf) und stößt fornen auf den Koseler weg, der weg nach
Unterdorff gehet drüber, etc |
|
|
Solcher gestalt ist nun die ausmessung samt dazu gehörigen
Register fertig. Nachdem aber diese arbeit nun auch recht zum nutzen gebracht
werden muß, so wird nun der gantze fluhr noch einmahl durchgangen, und die
weitern anmerckungen 1.) wer der lehnherr sey, 2. was ein stück und guth zinß,
3 ) ordinair, 4.) extra steuer, 5.) an andern præstandis geben und leisten
müsse: 6 ) wie die guther beschaffen, ob das hauß neu oder baufallig, von 1
oder 2 stockwerck: ob der acker, wiese, guth, mittel oder böß, und was
dergleichen mehr vorfallen kan, in einen ordentlichen auszug gebracht. Dieses
kan nun auf unterschiedliche weise geschehen: Entweder man durchgehet den
gantzen fluhr nach denen possessoribus und spcificiret, was ein ieder an ganzen
huben oder Sölden, wie auch an eintzelen oder einschichtigen stucken besitze:
und dienet solches darzu, daß man so wohl eines ieden güther alsobald daraus
ersehen, als auch die der herrschafft und sonsten schuldige præstanda in einer
summa abnehmen kan, und solche nicht erst hin und wieder zusammen suchen muß.
Dieses käme etwan folgender gestallt heraus. |
|
S. 61 |
Ack. |
Ruth. |
Hanß Sauerbrey.
Schultz |
Güthe |
Lehn und Zinß |
Ord. Steur. |
Extr. Steur. |
Andere Beschwerden. |
1 |
2 |
Lit. a. Hoff und Garten
worauf |
- |
1. fl. 2. gr. ins Amt Baselb. |
- 16 gr. |
5. gr. 4. pf. |
frohnet zum Hoff, 2 tage wöchentlich mit hand und geschirr
3. gr. eine rauchhenne.
3. fl. auffsatz geld.
1 fl. 2. gr. Jäger atzung
ist centbahr und giebet 10. gr. dem Cent-Knecht Zehenden zu dorff und feld. |
|
|
Ein Wohnhauß - - |
2. Stockw. mittel |
|
|
|
|
|
Stallung - - - - |
guth |
|
|
|
|
|
Scheuren - - - - |
baufällig |
|
|
|
|
|
An arthfeld. |
|
|
|
|
1 ½ |
- |
Im Fluhr A. n. 17. |
guth |
|
|
|
1 ½ |
3 |
Das. n. 30. - - - - |
½ guth, ½ mittel |
|
|
|
|
|
NB. Und so wird continuiret biß der erste, ander und dritte fluhr fertig |
|
|
|
|
|
|
An Wiesen. |
|
|
|
|
¾ |
5 |
n. 218. |
spröde |
|
|
|
|
|
und so ferner |
|
|
|
|
|
|
An Holtz |
|
|
|
|
|
|
jährlich 2. Maaß im Fuchsholtz |
|
|
|
|
|
Scan 945 |
S. 62 |
A. |
R. |
An einzelnen stücken. |
Güthe |
Lehn und Zinß |
Ord. St. |
Extr. Steur. |
Andere beschwerden |
1- |
3- |
Arthfeld im Fluhr. C. n. 200. |
schlecht |
1. gr. in die pfarre |
1. gr. 3. pf. |
5. gr. |
zehendet das 5te zehend frey, feget den Albach |
¾ |
- |
Wiesen, n. 197. |
guth |
3. gr. dem Adel-hoff |
3. gr. |
1. gr. |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
- |
|
|
Stephen Kurtz |
|
|
|
|
|
¾ |
1. |
Lit. b. hoff und garten,
worauf |
- |
lehnet der Pfarr und zinset jährlich auf Martini 15. gr. gefahr zinß |
15. gr. |
8. gr. |
1. Faßnachtsh. der pfarr
Eine Rauchhenne ins Amt
ist Frohn- Cent- und Zehend-frey |
|
|
Ein Wohnhauß - - - - |
1. stockwerck Guth |
|
|
Stallung |
alt |
|
|
Scheuren |
neu |
|
|
An arthfeld |
|
1- |
3- |
im Fluhr A. n. 15. |
⅔ gut |
|
|
und so ferner |
⅔ schlecht |
|
Scan 946 |
S. 63 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 947 |
|
Solcher gestalt wird nun durchgehends continuiret, biß daß
alle Possessores durch sind. Man könnte auch noch wohl jederzeit die vorgehende
paginam des fluhr-buchs, allwo die ausmessung bereits geschehen, allegiren, und
also raum zu benennung des Possessoris anwenden, z.e. |
|
|
Stephan Kurtz. |
Lit. b. hoff u. garten p. 1. worauf ein wohnhauß v.s. ferner |
1. stockwerck |
lehnet der Pfarr etc. |
und so weiter |
|
An arthfeld |
|
|
|
|
n. 15. im fluhr A. pag. 17 |
⅔ gut
⅓ schlecht |
- |
-- |
|
|
|
Wenn nun eine veränderung des possessoris vom gantzen guth
sich zuträget, ist leichte zu helffen, denn man streichet nur den bißherigen
besitzer aus, doch also, daß man den nahmen noch lesen kan, und setzet den
neuen wieder darunter, nebst der jahrzahl und den titul, wie er es bekommen,
z.e. |
|
|
Urban Schlaphut erkaufft 1719. |
|
|
Da denn, zumahl bey der letztern arth, platz genug, die
Possessores auf lange jahre zu continuiren. Die einzelne lehnstücke, so in
keine güther gehören, streichet man aus, und schreibet sie zu dessen güthern,
der solche in der erbtheilung oder durch das loß bekommen hat: Und wo derselbe
gar noch nicht im fluhr-buch stünde, wird er hinten an noch hinein gesetzet;
Und das war die erste arth. Oder aber man setzet zu verhüthung des vielen
ausstreichens, so bey denen einschichtigen lehnstücken nothwendig alle jahr
vorgehet, und damit man auch die lehn-herren nicht so |
|
S. 64 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin. |
Scan 948 |
|
zerstreuen darff, die höfe und güther, so wohl gantze, als
eintzelne oder waltzende lehen, nach denen lehn-herren, also daß z.e. bey
gegenwärtigen dorff Albach |
|
|
1.) die Herrschafftlichen eigenthümlichen güther |
|
|
2.) die gemeind-güther |
|
|
3) die Adel-güther, wenn sie nemlich Cantzley und kein
Amtslehen |
|
|
4.) die Herrschafftlichen Amtslehen |
|
|
5.) die Gemeind-lehen |
|
|
6.) die Adelichen lehen |
|
|
7.) die Pfarrlehen |
|
|
und so weiter in besondern numeris abgehandelt werden,
übrigens aber es in allen bey voriger ordnung und weise verbleibet. Auf diese
arth kan man nun auch genau wissen, was ein jeder im dorffe zu suchen und zu
geniessen habe: So ist auch eben nicht viel daran gelegen, ob man eines jeden
innwohners præstanda in diesem fall bey einen anblick so genau sehen kan oder
nicht, denn es werden hier im fluhrbuch solche præstanda ohnedem nur beyfällig
erinnert, weil sie eigentlich in das Erb- und Saalbuch, auch in die
Steuer-bücher gehören; Zu dem so kan man auch solchen mangel durch ein zu ende
angehängtes Register leicht abhelffen, welches nach alphabetischer ordnung die
possessores mit ihren güthern mittelst blosser allegirung der paginarum des
fluhrbuchs folgender gestalt begreiffet: |
|
|
Hanß Arend pag. 15. |
|
|
16.29.34.76.73. |
|
|
Conrad Buff. pag. 17. |
|
|
18.24.66.67.79.84. |
|
|
Welche mühe jedoch eigentlich vor den rechnungs-führer und
einnehmer gehöret, die auch daraus ihre manual- und heb-register fertigen
müssen. |
|
|
Und dieses mag denn vor itzo von einem fluhr-oder lagerbuch
genug gesaget seyn. Doch ist noch dabey zu erinnern, daß diese ausmessung nun
wohl also angehe, wo alle unterthanen und stände im lande durch- |
|
S. 65 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 949 |
|
gängig der Landes-Fürstl. hoheit unterworffen. Nachdem es
aber in Teutschland etliche Fürstenthümer und Länder giebet, allwo viele der
Landes-Fürstl. bothmäsigkeit befreyete anzutreffen, die auch, wie bereits mit
im 1. Theil und sonsten angemercket, zuweilen von dem Condominio und territorio
mit participiren: So ist diesenfalls, daferne die Herren selbst der ausmessung
nicht beytreten wolten, zu einen solchen fluhr-buch nicht zu gelangen. Es wäre
aber der sachen einiger massen damit abzuhelffen, wenn man entweder die denen
Herrschafftlichen unterthanen zustehende güther zu dorff und feld besonders
ausmisset, und alsdenn das Fluhrbuch, so weit es sich thun lässet, darnach
beschreibet, mit sonderlicher deutlicher erwehnung, an welchen diese oder jene
hoffstatt, acker, wiese v.d.g. liege, an welcher Herrschafft lehn sie stossen,
und wie sie etwan von solchen vereinet und versteinet sind; Oder wo man die
kosten darauf wenden wolte, kann man gar dorff und fluhr durchmessen lassen,
doch also, daß der unterthanen höfe und feldgüther nur umständlich gemercket
und in dem grundriß mit denen buchstaben und zahlen gezeichnet, die fremden
Herrschafftlichen güther und lehne aber im dorffe und felde, nur zu
completirung des risses an denen wegen und gassen, und wo man sonst darzu
kömmet, da es nöthig ist, obenhin durchschlagen, und im riß leer stehen, und
nur wessen lehn es sey berühren lässet. Im übrigen verfähret man bey dem
fluhrbuch eben wie bey dem vorigen. |
|
|
Wenn nun das Fluhrbuch solcher gestalt fertig, werden auf
eben solche art die übrigen dörffer, weiler und einzelne höfe fein nach der
reyhe, und wie sie der natürlichen lage nach einander folgen, ausgemessen, und
endlich aus solchen eine gantze Amts-charte, oder abriß eines gantzen Amtes
zusammen gestossen, wie hier in dem beygefügten zweyten kupferstich zu sehen
ist. Welches denn gar leichte geschicht, wenn man die ausgemessene eintzelne
örter |
|
S. 66 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin. |
Scan 950 |
|
an denen limen, wo sie zusammen fluhren, an einander füget,
und mit einem nach proportion des Papiers noch mehr verjüngtem Maaßstabe
aufträget. Und hierbey wird nun wiederum nach denen vorhandenen gräntzsteinen,
oder wo diese nicht vorhanden, denen fluhrsteinen der äusersten örter die
gräntze des amtes genau bezeichnet, und wo solches an andere ämter des
Fürstenthums oder an fremde Herrschafften stosse, welches denn nach dem
fundament des fluhrbuchs nunmehr gar leicht ist. Wo auch ein und andern orts
ein strittiger stein oder laag-baum, jagt-säule v.d.g. wird dasselbe in die
beschreibung fleißig und mit berührung der vornehmsten umstände verzeichnet,
sintemahl es besser dergleichen dinge aufrichtig zu berühren, als denen
nachkommen, die sich endlich auf solche beschreibungen verlassen, deßfalß viele
weitläufftigkeit über den halse zu lassen. Trüge man aber bedencken, in denen
Ämtern die wahre umstände kund werden zu lassen, müste man doch in dem exemplar
der Amts-beschreibung, welches bey Fürstl. archiv oder in der Cammer verwahret
wird, dieselben nicht vergessen. Sonst werden nun in dieser Amts-charte, alle
örter, so in dem Amtsbezirck gelegen, samt ihren Fluhr-gräntzen, nicht weniger
die flüsse, bäche, seen, teiche, mühlen, bergwercke, hämmer, glaß- und
schmeltz-hütten, einzelne wirthshäuser, berge, brücken, strassen, fuß-steige,
wälder, und was etwan mehr merckwurdiges seyn mag, bemercket; und wo etwan das
Amt vermengter Herrschafft, solches auch auf diesen riß mit gewissen zeichen
angedeutet, z.e welcher ort der Fürstl. Herrschafft pur zustehe, welcher
hingegen mit andern herrschafften vermengt, wo das Amt die Cent- und
obergerichte hergebracht habe, und dergleichen, welches denn alles in der
Amtsbeschreibung deutlicher erkläret wird. |
|
|
Ausser solcher amts-beschreibung, werden nun auch gewisse
Erb- oder Saal-bücher verfertiget, in wel- |
|
o.Z. |
Amt Baselberg[2] |
Scan 951
⇩ [2] |
S. 67 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 953 |
|
chen alle der unterthanen güther und præstanda beschrieben
stehen. Denn Erb-bücher sind nichts anders, worinnen die erb-schuldigkeiten
derer amts-unterthanen und lehenschafften verzeichnet sind; Saal-bücher aber
heißen sie, der meisten meynung nach von dem alten Fränckischen Wort Saal,
palatium, weil darinnen die Königlichen güther und einkünffte beschrieben
wurden. |
|
|
Die arth und weise ein solches Erb- und Saal-buch zu
verfertigen, ist nun nach vorher gelegten grunde eines guten fluhrbuchs gar
leicht, und mehr mühsam als schwer; Sintemahl von ort zu ort alle güther und
einkünftte auch schuldigkeiten der unterthanen auch der einzelnen
lehenschafften, und auf eben die arth, als droben die tabellen im fluhrbuch
angegeben worden, verfertiget werden. Doch stehet dabey auf belieben, ob man
die steuer mit anfügen, oder nur die paginam des besondern Steuer-buchs
allegiren wolle, denn solche steuer-register müssen nachmahls besonders
gefertigt werden. Gleich zu anfangs des Erb- und Saalbuchs machet man 2.
register, das erste über die örter, wo das Amt unterthanen, einkünffte, güther
und lehnschafften hat, und dieses etwan nach alphabetischer ordnung. Ein
exempel aus dem beygefügten kupfer-blat mag dieses seyn: |
|
|
Verzeichniß derer örter, wo das F. Amt unterthanen und
lehnschafften hat. |
|
|
Ablass - - - |
fol. 2 |
Albach - - - |
fol. 1133 |
Alten - - - |
fol. 623 |
Arlin - - - |
fol. 759 |
Baselberg - - - |
fol. 866 |
Berna - - - |
fol. 805 |
Cotten - - - |
fol. 219 |
|
|
|
und so weiter. Das andere register ist eine verzeichniß der
unterthanen, ihren tauff- und zunahmen nach, nebst allegirung der blätter des
erbbuchs, wo |
|
S. 68 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin. |
Scan 954 |
|
deren güther specificiret stehen, z.e. |
|
|
A. |
|
|
Astmann, Peter, - - - fol. 13,16,27,31. |
|
|
Aufflauff, Hanß, - - - fol. 79,80,87,93,98,105. |
|
|
Aufflauff, Christian, - - - fol. 74,75,76,83,95. |
|
|
Auffseß, Paul, - - - fol. 1,6,7,14,15. |
|
|
B. |
|
|
Bind, Niclaus, - - - fol. 2,3,4,19,26. |
|
|
Bürger, Hanß Georg, fol. 106,107,119,123. |
|
|
Bürger, Wolffgang, - - - fol. 108,111,112,113. |
|
|
und so ferner. Mittelst dieser register wird man nun
allenthalben das benöthigte finden können. Und so viel vor diesesmahl von Erb-
und Saal-buche |
|
|
Auf gleiche weise kan nun endlich eine carte oder abriß von
einer gantzen Herrschafft oder Fürstenthum gemacht werden, wenn man nehmlich
die ämter, so wie sie aneinander gräntzen, zusammen stösset, und mittelst eines
nach beliebiger grösse verjüngten maaßstabes auf das papier träget. Einen
solchen abriß beyzufügen hat man um deßwillen vor unnöthig und überflüßig
gehalten, weiln aus denen beyden vorhergehenden gar leicht die folge aus diesen
gemacht werden kan. |
|
|
Was nun den endzweck und nutzen dieser Fluhr- und
Saal-bücher belanget, so ist ausser allen zweiffel, daß solcher gantz
unvergleichlich. Insonderheit dienet es 1. zu accurater und gründlicher
specification aller im lande befindlichen unterthanen und güther, und daß man
diese so wohl nach ihrer güthe und ertrag, als auch nach ihren beschwerden und
præstandis genau wissen, diese auch nach jenen also determiniren kan, daß
keiner vor den andern beschweret, sondern eine gleichheit, welche zu erfinden
man öffters bey denen Steuer-revisionen viele weitläufftige und unnütze
anschläge führet, allenthalben beobachtet werde. |
|
|
2. Weil auch solcher gestalt keine handbreit landes kan
verborgen bleiben, sondern alles auf den riß und so weiter in die beschreibung
kömmet: so finden sich |
|
S. 69 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 955 |
|
die güther von selbsten, welche entweder denen schuldigen
anlagen des landes zur ungebühr entzogen oder sonst vor befreyet ausgegeben
werden. Und dieses hat 3. bey denen steuer-anschlägen und revisionen einen
ausbündigen nutzen, weil dieselben aus dem fluhr-buch mit leichter mühe
eingerichtet und alle im lande befindliche güther genau in erfahrung gebracht
werden können. Denn es gehören in ein Steuer-catastrum nicht allein die
steuerbahre güther, sondern auch die, so deren befreyet sind, damit man einmahl
die qualität der güther im lande möge wissen, und darnach auch verhüthen
können, daß keine steuerbare güther von solchen onere denen andern zur last
eximiret werden mögen, welches sonst nicht selten zu geschehen pfleget. Es wird
sonst ein Steuer-Register auf eben die arth gemacht, welche eben beym
fluhr-buche observiret werden; Nemlich man setzet forne das grundstück, darnach die
güthe desselben, weil solche die proportion des anschlages geben muß, ferner
den possessorem und letzlich das repartirte steuer-quantum, am ende aber wird
auf das fol. des Erb- und Saalbuchs gewiesen, damit man daselbst etwan
bedürffenden fallß die übrige beschaffenheit und onera solcher stücke, weil
darauf ebenfalls in repartition des steuer-quanti gesehen werden muß, ersehen
könne, z.e. |
|
|
A. |
R. |
Grundstücke |
Güthe |
Possessor |
Steuer |
Erbbuch |
1 |
3 |
Arthfeld |
mittel |
Pancratz Schmid |
1. gr.
3. pf. |
fol. 71. |
|
|
|
Ein mehrers von dieser materie wollen wir dermahlen nicht
anführen, weil zumahlen die steuer-revision hieher eigentlich nicht gehöret,
sondern davon im
III. Theil p. 489. sqq.
zu handeln wäre. |
|
|
4. So dienen auch dergleichen accurate fluhr- und |
|
S. 70 |
Additiones zum 1. T. C. 2 §. fin. |
Scan 956 |
|
Saalbücher nicht allein die güther der herrschafft und
unterthanen wohl zu unterscheiden, sondern auch dieser letzteren vermögen genau
zu wissen, worauf in der Republic ein grosses ankömmet, wie vielleicht zu
anderer zeit berühret werden kan. |
|
|
5. Haben sie ferner ihren trefflichen nutzen auch in denen
gerichts-stuben, so wohl Untergerichten, als hohen collegiis; Denn wie schon
anderswo angezeiget ist, sitzen meistentheils in solchen collegiis personen,
die des landes beschaffenheit gar wenig, und derer einzelnen unterthanen güther
noch weniger kundig. Wenn nun differentien über die possess und andere
verschiedene rechts materien entstehen, muß man sich entweder auf die berichte
der beamten, welche doch offtermahls partheyisch oder auch der sachen nicht
gewachsen, verlassen, oder sonst kostbahre besichtigungen zu grosser beschwerde
der interessenten anstellen, welches beydes aber durch diese abrisse und bücher
verhütet, und wenn man solche vor sich leget, in der stuben so gut als auf dem
felde selbst decidiren, auch wie weit des Titii und Sempronii acker oder
wiesen, gerechtigkeit, servitut v.d.g. gehe, sehen kan. |
|
|
6. Eben also dienet es auch sonderlich in denen Fürstl.
Cammern, da man sonderlich genaue Wissenschafft von des landes und darinnen
befindlicher güther beschaffenheit haben muß, folglich bey vorkommenden fällen
sich in der Cammer-stuben helffen und nicht erst viele berichte abfordern, oder
wohl gar unnöthige reisen anstellen darff, von welchen letztern bereits im
III.
Theil gesaget worden. |
|
|
7. Vornehmlich aber dienet es zu verfertigung einer amts-
als auch landes-beschreibung so wohl der materialischen als politischen
beschaffenheit nach, von welchen der Herr autor so wohl im Ersten Theil dieses
buchs, als in denen vorstehenden §§. dieser additionen gehandelt hat. Denn was
die materialische und geographische beschreibung eines amtes und landes be-
|
|
S. 71 |
Von Erb- und Fluhrbüchern §. 10. |
Scan 957 |
|
trifft, so kan man solche auf diesen fundament recht sicher
bauen, und hat nicht nöthig, sich des nach-und ausschreibens, welches sich so
überhaupt bey denen gelehrten, als sonderlich hierinnen im gebrauch befindet,
zu bedienen. Man bekömmet auf solche arth eine rechte accurate land-charte, die
man sonst unter denen gemeinen vergebens suchen wird, wie solches der Hr. autor
nicht allein §. 2. addit bemercket hat, sondern ich auch mit vielen in der
erfahrung gefundenen exempeln bestärcken könte. Nur etwas weniges davon zu
berühren, so habe mit grosser bewunderung bey verschiedenen, theils nicht
wenig berühmten publicisten gefunden, wie sehr sie in erzehlung der 6.
Fränckischen Ritter-orten differiren, und unter andern des Cantons oder orts
Buchenau die buchen, oder wie sie sonst die benennung gantz wunderlich
verkehren, gedencken, worinnen immer einer dem andern nachgeschrieben, da doch,
wenn man die geographie oder vielmehr die landes-gegend selbst recht ansiehet,
dieser Canton eigentlich der Ort Baunach genennet wird, von dem Fluß Baunach
nemlich, an welchem die in solchen Ritter-ort gehörige adeliche mitglieder
meistens gesessen sind, anderer dinge zu geschweigen. Zwar hat man wohl in
einigen Fürstenthümern vor alten und neuen zeiten special-land-charten
gefertiget, und solche in die ämter und Rathsstuben verwahrlich auffbehalten,
weil aber die darzu gebrauchte personen theils keine rechte erfahrung in
solchen geschäfften gehabt, theils ebenfalls nur überhaupt gehandelt, so ist
die arbeit nicht viel besser gerathen, als sie meist in den gemeinen
land-charten ist: Und habe ich in einer solchen charte über ein gewisses Fürstenthum
mehr als 50. mängel aus der erfahrung angemercket, da örter ausgelassen, die
gräntzen unrecht gesetzet, örter disseits des flusses, so doch jenseit liegen,
beschrieben worden, u. d. g mehr. Kömmet es nun insonderheit zu denen
amts-beschreibungen, so werden in solchen nicht allein die amts, sontem auch ieder
stadt und dorffes gräntzen, und steine, |
|
S. 72 |
Additiones zum 1. T. C. 4 §. 4. |
Scan 958 |
|
mit leichter mühe eingetragen, die grundrisse von den herrschaffts gebäuden,
güthern, gassen der städte, und andern merkwürdigkeiten mehr beygefüget,
und hat man so denn an solcher beschreibung ein buch,
worauf man sich allenthalben sicher verlassen,
und alle unrichtigkeit verhüthen oder abthun kan.
Dergleichen beschaffenheit es auch mit denen Landes-beschreibungen hat.
Gehet man ferner zu einer politischen beschreibung, so siehet ein ieder selbst,
was bey derselben vor beyhülffe aus diesen abrissen und büchern in specification
der ämter und städte, musterungen und herfolge, landes-regalien,
general-ausschreiben und anordnungen, erkennung derer Einwohner inclination, designation
der land-stände, nachbarlichen strittigkeiten wegen der gräntze
oder anderer gerechtsahme genommen werden kan, wobey wir uns aber itzo nicht weiter auffhalten können. |
|
|
8. Solche beschreibungen nutzen nun auch einen Regenten
in allerhand Staats- Justiz- haußhaltungs- krieges- und friedens-geschäfften,
und ist ihme besser, sich hieraus zu helffen, als mit verlust der zeit und vielen vortheils
aus eigener erfahrung zu lernen, wie solches schon hin und wieder
in diesem tractat selber berühret, und gelegenheitlich gezeiget worden,
worinnen diese fluhr- amts- und landes-beschreibungen einen nutzen geben können,
wobey wir es denn vor diesesmahl auch bewenden lassen wollen. |
S. 72 §. 11 ⇨ |