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Zedler: Offenbahrung des Gesetzes HIS-Data
5028-25-873-1
Titel: Offenbahrung des Gesetzes
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 25 Sp. 873
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 25 S. 450
Vorheriger Artikel: Offenbahrung (hohe)
Folgender Artikel: Offenbahrung Göttlicher Geheimnisse
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Offenbahrung des Gesetzes, Kundmachung des Gesetzes, Promulgatio legis, ist eine Handlung des Ober-Herrn, wodurch er seinen Unterthanen zu erkennen giebet, was er von der Einrichtung ihres Thuns und Lassens beschlossen hat.  
  Indem ein Gesetze nothwendig erkannt werden soll, damit die Unterthanen ihr Leben darnach einrichten können; so muß ein Ober-Herr es ihnen kund thun und offenbaren. Solchemnach ist die Offenbarung des Gesetzes nöthig.  
  Der Inhalt derselben muß fürnemlich den Ober-Herrn selbst mit anzeigen, der das Gesetz giebet; denn einem andern ist niemand zu gehorchen, und Folge zu leisten schuldig. Aus Betrachtung des Ober-Herrns aber entstehet eben die würckliche Verbindung und Antrieb unsers Willens, den Befehl auszuüben.  
  Ingleichen muß die Verrichtung genau beschrieben und angezeiget seyn, die da soll gethan oder unterlassen werden; weil sonst keine Deutlichkeit noch Gewißheit in Ausübung des Gesetzes vorhanden wäre.  
  Endlich kan nach Erforderung auch die Bestraffung der Übelthäter beygefüget werden, wenn sie zu desto kräfftigerer Folge und Gehorsam was beytragen kan; ob sie wol sonst schon aus dem Befehlungs-Recht des Regenten von freyen Stücken fliesset.  
     

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Stand: 23. April 2012 © Hans-Walter Pries