| Titel: |
Offenbahrung des Gesetzes |
| Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
| Band: |
25 Sp. 873 |
| Jahr: |
1740 |
| Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 25 S. 450 |
| Vorheriger Artikel: |
Offenbahrung (hohe) |
| Folgender Artikel: |
Offenbahrung Göttlicher Geheimnisse |
| Siehe auch: |
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| Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Offenbahrung des Gesetzes, Kundmachung des Gesetzes,
Promulgatio legis, ist eine Handlung des
Ober-Herrn,
wodurch er seinen
Unterthanen zu
erkennen giebet, was er von der Einrichtung
ihres
Thuns und Lassens beschlossen hat. |
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Indem ein
Gesetze
nothwendig
erkannt werden
soll, damit die Unterthanen ihr
Leben darnach
einrichten können; so muß ein Ober-Herr es ihnen kund thun und offenbaren.
Solchemnach ist die Offenbarung des Gesetzes nöthig. |
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Der Inhalt derselben muß fürnemlich den Ober-Herrn selbst mit anzeigen, der
das Gesetz giebet; denn einem andern ist niemand zu gehorchen, und Folge zu
leisten schuldig. Aus Betrachtung des Ober-Herrns aber entstehet eben die
würckliche
Verbindung und Antrieb unsers
Willens, den
Befehl auszuüben. |
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Ingleichen muß die Verrichtung genau beschrieben und angezeiget seyn, die da
soll gethan oder unterlassen werden; weil sonst keine Deutlichkeit noch
Gewißheit in Ausübung des Gesetzes vorhanden wäre. |
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Endlich kan nach Erforderung auch die
Bestraffung der Übelthäter beygefüget werden, wenn sie zu desto kräfftigerer
Folge und
Gehorsam was beytragen kan; ob sie wol sonst schon aus dem
Befehlungs-Recht des
Regenten
von freyen Stücken fliesset. |
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