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Zedler: Durchfuhre fremder Waaren HIS-Data
5028-7-1647-1
Titel: Durchfuhre fremder Waaren
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1647
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 849
Vorheriger Artikel: Durchflammung
Folgender Artikel: Durchfuhre derer Maleficanten
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Durchfuhre fremder Waaren, in dem Rechte der Natur wird untersuchet, ob ein Volck verbunden sey, die Durchfuhre fremder Waaren zu andern Völckern zu gestatten.  
  Die Völcker haben so wohl Pflichten untereinander als wie eintzele Personen, und wie die Pflichten derer einzeln Personen in die Officia Humanitatis und Necessitatis eingetheilet werden, also geschiehet es gleichfalls bey denen Pflichten derer Völcker.  
  Nächst dieser Eintheilung muß auch noch nachfolgendes zum voraus gesetzet werden. Besitzt ein Land selbst diejenigen Waaren, deren Durchfuhre es erlauben soll, so kan dasselbe den Handel, welchen es selbst gewachsen ist, aus dem Grunde des erlaubten Eigennutzes, nach welchem sich ein jeder der nächste ist, gar wohl verhindern. Ist aber dieses nicht, so muß man setzen, ob ein Land, dem die Waaren zugeführet werden, schlechterdings dieselben nicht entbehren kan: ist solches, so muß die Durchfuhre schlechterdings als ein Officium necessitatis verstattet werden. Betrifft aber die Durchfuhre nur die Beqvemlichkeiten desjenigen Landes, den die Waaren zugeführet werden, so kan man noch, als bey einem Officio humanitatis überlegen, ob der Handel dem Lande, durch welches die Durchfuhre geschiehet, nachtheilig oder nützlich sey.  
  Da auch wegen der Sicherheit und Unterhaltung derer Strassen Unkosten aufgewendet werden, so kan mit Recht von denen durchgeführten Waaren der Zoll gefodert werden. Auch in diesem Falle, wo ein Staat nichts auf die Strassen verwendet, kan doch ein Land, wegen seiner glücklichen Lage einigen Vortheil ziehen, und der Fremde ist gehalten vor die empfangene Beqvemlichkeit etwas abzugeben. Auf welchen Gründen denn das Jus Stapulae, Granii und Vectigalium sich gründet.
  • Grotius de Jure Belli et Pacis …
  • Pufendorf de Jure Naturae …
  • Phomasius in Jurispr. Diuina … [HIS-Data: richtig Thomasius]
  • Buddeus in Elem. Phil. pract.
  • Müller im Rechte der Natur …
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries