Titel: |
Durchfuhre fremder Waaren |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 1647 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 849 |
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Durchflammung |
Folgender Artikel: |
Durchfuhre derer Maleficanten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Durchfuhre fremder Waaren, in dem
Rechte der Natur wird untersuchet, ob ein
Volck
verbunden sey, die Durchfuhre fremder Waaren
zu andern Völckern zu gestatten. |
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Die Völcker haben so wohl
Pflichten
untereinander als wie eintzele
Personen, und wie
die Pflichten derer einzeln Personen in die Officia
Humanitatis und Necessitatis eingetheilet werden,
also geschiehet es gleichfalls bey denen Pflichten
derer Völcker. |
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Nächst dieser Eintheilung muß auch noch
nachfolgendes zum voraus gesetzet werden.
Besitzt ein Land selbst diejenigen
Waaren, deren
Durchfuhre es erlauben soll, so kan dasselbe den
Handel, welchen es selbst gewachsen ist, aus
dem
Grunde des erlaubten Eigennutzes, nach
welchem sich ein jeder der nächste ist, gar wohl
verhindern. Ist aber dieses nicht, so muß man
setzen, ob ein Land, dem die Waaren zugeführet
werden, schlechterdings dieselben nicht
entbehren kan: ist solches, so muß die Durchfuhre
schlechterdings als ein Officium necessitatis verstattet werden. Betrifft aber die Durchfuhre nur
die
Beqvemlichkeiten desjenigen Landes, den die
Waaren zugeführet werden, so kan man noch, als
bey einem Officio humanitatis überlegen, ob der
Handel dem Lande, durch welches die Durchfuhre
geschiehet, nachtheilig oder nützlich sey. |
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Da auch wegen der Sicherheit und
Unterhaltung derer Strassen Unkosten
aufgewendet werden, so kan mit
Recht von denen
durchgeführten Waaren der Zoll gefodert
werden. Auch in diesem Falle, wo ein
Staat nichts auf
die Strassen verwendet, kan doch ein Land,
wegen seiner glücklichen Lage einigen
Vortheil
ziehen, und der Fremde ist gehalten vor die
empfangene Beqvemlichkeit etwas abzugeben.
Auf welchen Gründen denn das Jus Stapulae,
Granii und Vectigalium sich gründet. |
- Grotius de Jure Belli
et Pacis …
-
Pufendorf de Jure Naturae …
- Phomasius in Jurispr. Diuina …
[HIS-Data: richtig Thomasius]
- Buddeus in Elem.
Phil. pract. …
- Müller im Rechte der Natur
…
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