Titel: |
Mann-Geld |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 992 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.19 S. 529 |
Vorheriger Artikel: |
Mann der Kirchen |
Folgender Artikel: |
Mann-Gericht |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Mann-Geld, kommt bey den Feudis oblatis vor, wenn
ein Besitzer sein Allodial-Guth dem Domino directo zum
Lehn giebt, daß
er dargegen aus dessen
Kammer-Einkünfften
sich ein
gewisses
Stück
Geld,
welches das Mann-Geld heist, ausbittet. |
Siehe
Struven
in Juris Feud. ... |
|
Mann-Geld heist auch |
|
|
2) |
Wehr-Geld, und ist eigentlich keine
Straffe,
sondern eine Vergeltung eines
Schadens, der einer Privat-Person von
einer Entleibung seines Anverwandten, oder von einer Verwundung
zugewachsen ist, wurde auch ehedessen blos von denen Anverwandten
männlicher Seiten
gegeben. |
|
|
|
Ingleichen heisset es auch |
|
|
3) |
ein Sühn-Geld, weil man dadurch mit dem
Beleidigten versöhnet wird, damit er die angethane Beleidigung vergesse.
Es wird aber eigentlich in zweyen Fällen gegeben, theils wenn jemand
culpose getödtet, theils wenn jemand bloß verwundet worden. Denn ob
wohl nicht zu
leugnen,
daß auch wegen eines
unrechtmäßig erlittenen Gefängnisses, nach
alten
und neuen
Sächsischen Rechten,
eine solche Privat-Vergeltung erfolgen
muß,
so gehöret doch dieses eigentlich nicht hieher. |
|
|
|
Siehe auch Lehn-Waare im XVI
Bande
p. 1492 und ff. |
|
|
|
|