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Zedler: Mann-Geld HIS-Data
5028-19-992-2
Titel: Mann-Geld
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 992
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.19 S. 529
Vorheriger Artikel: Mann der Kirchen
Folgender Artikel: Mann-Gericht
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Mann-Geld, kommt bey den Feudis oblatis vor, wenn ein Besitzer sein Allodial-Guth dem Domino directo zum Lehn giebt, daß er dargegen aus dessen Kammer-Einkünfften sich ein gewisses Stück Geld, welches das Mann-Geld heist, ausbittet. Siehe Struven in Juris Feud. ...
  Mann-Geld heist auch  
 
2) Wehr-Geld, und ist eigentlich keine Straffe, sondern eine Vergeltung eines Schadens, der einer Privat-Person von einer Entleibung seines Anverwandten, oder von einer Verwundung zugewachsen ist, wurde auch ehedessen blos von denen Anverwandten männlicher Seiten gegeben.
 
  Ingleichen heisset es auch  
 
3) ein Sühn-Geld, weil man dadurch mit dem Beleidigten versöhnet wird, damit er die angethane Beleidigung vergesse. Es wird aber eigentlich in zweyen Fällen gegeben, theils wenn jemand culpose getödtet, theils wenn jemand bloß verwundet worden. Denn ob wohl nicht zu leugnen, daß auch wegen eines unrechtmäßig erlittenen Gefängnisses, nach alten und neuen Sächsischen Rechten, eine solche Privat-Vergeltung erfolgen muß, so gehöret doch dieses eigentlich nicht hieher.
 
  Siehe auch Lehn-Waare im XVI Bande p. 1492 und ff.  
     

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Stand: 29. Januar 2013 © Hans-Walter Pries