| Titel: |
MATRIMONIUM AD TALACHO |
| Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
| Band: |
19 Sp. 2088 |
| Jahr: |
1739 |
| Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 1092 |
| Vorheriger Artikel: |
MATRIMONIUM AD TALAC |
| Folgender Artikel: |
MATRIMONIUM AD THALAMUM |
| Siehe auch: |
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| Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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MATRIMONIUM AD TALACHO, oder TALAC,
oder quod ad beneplacitum (oder bona gratia)
initum est, oder ad Thalamum. |
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Es ist bekannt, daß die Niederländer und
andere
Christliche Nationen, wenn sie in Indien und
in dergleichen abgelegene Länder schiffen, unter 7
und mehr
Jahren nicht wieder zurücke kommen,
bey welchen sodenn diese
Gewohnheit
eingerissen, daß sie sich allda ein
Weib ad Talac, d.i. mittelst
einer
gewissen Ehe-Steuer, auf eine Zeitlang, so
lange sie in Indien handeln, antrauen lassen, die
denn bey der
Männer Zurückkunfft in ihr Land die
Ehe-Steuer behält und
gewinnet, so aber nichts
anders als Concubinatus ist, weil
geist- und
weltliche Rechte keine
Ehe auf eine
gewisse Zeit,
und dazu bey des
rechtmäßigen
Eheweibes
Leben
verstatten. |
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Daher auch die aus solcher Schein-Ehe
erzeugte
Kinder nicht rechtmäßig sind, noch des
Vaters
Ehre und Erbe, so des Vater-Rechts Früchte
seyn, sich zu erfreuen haben, sondern mit der
Mutter
Stand sich vergnügen lassen
müssen. |
Gerhard Feltmann de Imp.
Matrim. … |
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