Titel: |
Willkühr … ein freywilliges Pact |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
57 Sp. 269 |
Jahr: |
1748 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
57 S. 148 |
Vorheriger Artikel: |
Willkühr … Willkührliches Recht |
Folgender Artikel: |
Willkühr … Willkührliche Wahl |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Willkühr, heisset auch ein freywilliges Pact
oder Gedinge, dessen sich zwey handelnde
Partheyen vergleichen. |
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Und in solchem
Sinn ist das Sprüchwort zu
verstehen: Willkühr bricht
Land-Recht oder
allerhand Recht, und Gedinge bricht Land-Recht,
das ist, durch besondere Gedinge kan dem
gemeinen Rechte Maas und Ziel gesetzet werden,
welches sonst auch in denen
Rechten durch dem
bekannten
Satz angezeiget wird:
Pacta dant
legem contractui, oder Provisio hominis facit
cessare legem. |
Wehner und
Rudinger in Obs.
Pract. v. Willkühr. |
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In denen
Statuten der
Stadt Worms aber wird
das
Wort
Willkohr oder Willkühr zwar dem
Ansehen nach von dem Pacte
unterschieden.
Doch wenn man die daselbst befindlichen Worte
etwas genauer ansiehet; so erhellet daraus gar
leicht, daß alle drey eigentlich nichts anders, als
einerley
Sache, anzeigen. Und zwar lauten
dieselben in den bemeldeten Statuten oder in der
Wormbsischen Reformation …
folgendermassen: |
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"Wiewohl nach strengen Rechten ein jeder
Schuldherr oder Gläubiger in Krafft eines Pactes
oder Gedinges, darinn ihm Macht und Erlaub
gegeben wird, so nicht Bezahlung geschehen, das
Pfandt in- oder anzunehmen mit eigenem Gewalt
etc. daß er solches thun, und selbst den Besitz
des Pfandes angehen oder innehmen möchte,
Kraft des Pacts oder Gedinges. Dieweil aber
zimblicher oder wesentlicher ist, daß solches
geschehe mit Wissen und Willen des Richters: So
setzen und wollen wir hinfüero zu halten. |
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Wann und so offt solch Pact, Geding oder
Willkühr aufgerichtet, eingegangen und
angenommen worden, so einer nicht bezahlet zu
einer Zeit oder mit Masse, wie dann das Gedinge,
Pact oder Willkohr anzeigt, daß dem das Pfand
den Schuldherrn oder Glaubiger verfallen seyn,
und er Macht haben das anzunehmen, verkauffen,
versetzen, verpfänden, oder selbst behalten,
damit thun und lassen, als mit seinem eigenen
Gut, als hett er solches mit Gericht und Recht
außerfolgt etc. wie die gewöhnliche Form ist. |
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Daß doch solches ohne Wissen, Willen und
Erkändnuß unsers und unsers Stadtgerichts nicht
geschehen, noch anders krafft oder macht haben
mag. Und in solchem obberührten Fall ist gnug,
daß der Schuldherr oder Gläubiger, dem die
Pfandschaft gebührt, den Schuldner lassen
verkunden vor uns oder unserm Stadtgericht zu
erscheinen, zu sehen und hören, den
Schuldherren an sein Pfand richtlich
heimzusprechen, u. ihn inzuse- |
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{Sp. 270} |
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tzen, nach vermög des Pacts, Gedinges, oder
Wilkohr, oder Ursach dagegen fürzubringen,
warumb solches nicht sey oder geschehen solt.
Und so der Schuldner nicht Ehehafft dagegen
fürbrächt, der Schuldherr ingesetzt, und das Pfand
ingeantwort worden, nach laut und inhalt des
Pacts oder Willkohr, oder wie gestalt der Sachen
erfordert, Vollstreckung beschehen. |
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Doch setzen und wollen wir, so die Summa
der Schulden ist über zehen Gülden, daß die
Erkentniß oder Willkohr vor uns und unserm
Stadtgericht verhandelt und ingeschrieben: darauff
solch gemein oder Summaria Erkündigung und
Vollstreckung, wie obsteht, geschehen soll. Wann
aber die Schuld ist zehen Gülden und darum, so
mag ausserhalb Gerichts unter eines Erbarn
bekändlichen Mannes Siegel, oder eines eygen
Handtschrifft Bekäntniß und Verpflicht geschehen,
die auch auff gemeine Erkündigung fürderlich
vollstreckt soll werden." |
Wehner v. Wilkohr. |
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Besiehe hiervon ein mehrers |
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- bey dem Worte: Pact, im XXVI
Bande,
p. 114
u.ff.
- desgleichen Compromissum, im VI Bande,
p.
878 u.ff.
- wie auch Vergleich (aussergerichtlicher) im XLVII Bande,
p. 724 u.f.
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