Titel: |
Willkühr … Willkührliches Recht |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
57 Sp. 268 |
Jahr: |
1748 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 57 S. 147 |
Vorheriger Artikel: |
Willkühr |
Folgender Artikel: |
Willkühr … ein freywilliges Pact |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Willkühr, |
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- Willkür,
- Willköhr,
- Wilkor,
- oder Willkührliches Recht,
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heissen die besondern
Satzungen und
Ordnungen, so eine Bürgerschafft,
Innung oder
Gemeine unter sich beliebet, und zu
deren Festhaltung die darzu gehörigen
Bürger,
Mitgenossen oder Mitglieder sich freywillig und
von selbst gegen einander
verbunden haben. Und
in solchem
Verstande sind die Willkühren
verschiedener
Städte bekannt. |
Wehner. |
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Daher heisset denn auch Willkühr zum öfftern
ein gewisses Stadt- oder Marckt-Recht, dessen
sich einige Städte, Handels-Gesellschafften und
Handwercks-Zünffte unter einander verglichen. Es
heisset Marckt-Recht, weil es die
Marckt-Leute
hiebevor bey den alten
Zeiten unter einander aus
eigenem Willkühr gesetzt, von alter
Gewohnheit
nach Carols-Recht, als die von Cölln über den
Rhein, die von Magdeburg über die Elbe, und
andere gute Städte mehr. Siehe
Weichbild, im
LIV
Bande,
p. 187 u.f. |
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Stadt-Recht aber heist es darum, daß eine
jegliche Stadt ehedem selbst willkorte, von
göttlicher Anweisung, nach ihrem Gutdüncken;
und solch
Recht heisset ein
Willkor-Recht. Hiervon gilt auch das im folgenden
Artickel
erklärte Sprichwort: |
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{Sp. 269|S. 148} |
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Willkühr bricht
Land-Recht; weil diejenigen,
so ihres Vortheils wegen solche Willkühr auf die
Bahne gebracht, oder eingegangen, solches
hernachmahls genau zu halten, angeloben, und
allen Exceptionen, so ihnen das Land-Recht
geben möchte, feyerlich renunciren müssen. |
Hübn. Zeit. Lex. |
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Besiehe hierbey die unter den
Worten: |
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befindlichen Artickel, absonderlich aber |
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