Titel: |
Zahlungs-Ort |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
60 Sp. 1293 |
Jahr: |
1749 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 60 S. 660 |
Vorheriger Artikel: |
Zahlungs-Ordnung |
Folgender Artikel: |
Zahlung zu spät eingelauffener Wechsel-Briefe |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Zahlungs-Ort, oder Zahlungs-Platz, Lat.
Locus Contractus, oder
Solutionis, heißt in den
Rechten derjenige
Ort,
wo einer mit dem andern einen
Contract geschlossen, oder die Zahlung zu
thun
versprochen hat; da er denn vor desselben Ortes
Obrigkeit, ob er schon sonst
fremde, und unter diese nicht gehörig ist, in dieser
Sache stehen, und Recht
leiden
muß. |
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Wie denn dieses überhaupt ein besonderes Erforderniß richtiger und
gebührlicher Zahlung ist, daß solche unter andern auch an dem rechten und
bestimmten Orte geschehen
soll. |
l. 9.
ff. de eo ... |
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Doch kann auch der Gläubiger deren Annehmung nicht verweigern, wenn ihm der
Unterscheid des Ortes unschädlich ist. |
arg. l. 38.
ff. de R.V. |
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Ein mehreres siehe |
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