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Quellenangaben |
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Wechseln, (an einem Orte) daß die Briefe in einem andern
Orte bezahlt werden. |
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Man wechselt an einem
Orte,
wenn der Betraßirte in einer andern
Stadt, oder
in einem andern Orte wohnet, als wo die Bezahlung geschehen
muß, und die
Wechsel-Briefe directe zu Last des Betraßirten eingerichtet werden, in einem
andern Platze, als da er wohnhafft ist, bezahlt zu werden. |
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Der Geber ist nicht gehalten, Wechsel-Briefe auf einen auswärts wohnenden,
ohne Addresse, anzunehmen; insonderheit wenn auf einige
Zeit Nachsicht, oder auf
Uso gewechselt worden, und Uso vor einige Tage Nachsicht gerechnet wird; es sey
denn bey Schließung der Parthey ausdrücklich bedungen worden, daß der Traßirer
auswärtige Briefe geben solle. Die Addresse auf einen Wechsel-Brief wird
genennet das
Zeichen, das der Traßirer oder Acceptant auf selbigen machet,
worinnen blos enthalten, bey wem des Orts, auf welchen gewechselt wird, und da
die Bezahlung geschehen muß, am Verfall-Tage die Bezahlung zu fordern, oder man
sich anzugeben habe. |
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Derjenige, an denen ein Wechsel-Brief durch den Traßirer addreßiret wird,
ist nicht gehalten, selbigen zu acceptiren; und derjenige, an den ein
Wechsel-Brief durch den Acceptanten von ihm bezahlet zu werden addreßiret wird,
ist nicht gehalten, vor dem Verfall-Tage sich zu erklären, ob er selbigen
bezahlen werde, oder nicht; auch darf er sich keinesweges wegen der Bezahlung
obligat machen. |
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Wenn ein Wechsel-Brief an einen auswärts wohnenden lautet mit Addresse an
jemand, der allda, wo die Bezahlung geschehen muß, wohnhaftig ist; so ist der
Inhaber befugt, die Acceptation bey demjenigen fordern zu lassen, an welchen die
Addresse lautet. Und im Fall selbiger von dem Betraßirten keine Procuratur
hätte, auf seinen
Nahmen und von seinetwegen zu acceptiren; so ist er dennoch
obligiret, wenn es der Inhaber begehret, den Wechsel-Brief nach dem Betraßirten
zu senden, und selbigen acceptiret und protestiret dem Inhaber wiederum
einzuhändigen. Und also, wenn er solches nicht thun wolte, mag der Inhaber gegen
denjenigen, an den er addreßiret ist, wegen Nicht-Acceptation protestiren. |
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Wenn der Inhaber demjenigen, an welchen die Addresse lautet, die Forderung
der Acceptation nicht zutrauet, oder wenn auf den Wechsel-Brief durch den
Traßirer keine Addresse gemacht worden; so gebühret dem Inhaber, den
Wechsel-Brief an jemand, der des Orts, wo der Betraßirte sich aufhält, wohnet,
zu senden, oder senden zu lassen, die Acceptation zu fordern, oder bey
Verweigerung zu protestiren. |
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Auch ist es wohl gebräuchlich, daß der Inhaber, wenn er des Orts, wo der
Betraßirte wohnet, |
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{Sp. 1542} |
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keine Correspondentz hat, den Traßirer selbst ersuche, daß er den
Prima-Wechsel-Brief, solchen zu acceptiren, an den Betraßirten senden, und wenn
solcher acceptiret, wiederum zurück senden wolle; welches der Traßirer zu thun
zwar nicht verbunden, gleichwohl aber auch nicht zu verweigern gewohnt ist,
daferne er wegen seines Correspondentens Realität, als den er betraßiret hat,
und daß er den Wechsel acceptiren werde, versichert ist. |
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Wenn ein Geber auf den Traßirer seinen Wechsel-Brief richten oder wieder zu
Handen stellen lassen, die Acceptation davon zu fordern, und dieser
Wechsel-Brief der auf seine
gehörige Zeit acceptiret ist, nicht retourniret, so
wird hierdurch der Traßirer dem Geber einige nähere Satisfaction zu thun nicht
verbunden, sondern der Geber muß alsdenn den Secunda-Wechsel, bey Verzögerung
des Prima, an jemand anders senden, oder senden und nachfragen lassen, ob Prima
acceptiret sey; wo solches nicht geschehen, muß er die Acceptation auf den
Secunda fordern lassen. Ein vorsichtiger Geber soll die Acceptation eines
Wechsel-Briefes durch den Traßirer selbst nicht fordern lassen; es wäre denn,
daß er ihn über doppelt vermögend zu bezahlen hatte, und daß er von seiner
Redlichkeit, Aufrichtigkeit und Treue wohl versichert sey. |
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Wenn der Inhaber eines auswärtigen Wechsel-Briefes, an dem Orte, wo der
Betraßirte wohnet, keine Correspondentz führet, und niemanden dißfalls bemühen
will, den Brief statt seiner zu versenden, und die Versendung den Traßirer nicht
zutrauet, oder auch, wenn er den Wechsel-Brief, welcher an einem Orte, da man
keine Wechsel-Brief hat, oder anderswohin ausserhalb der Wechsel-Banck in
Contant-Gelde zu bezahlen lautet, nicht wagen will; so ist es auch gebräuchlich,
daß der Inhaber dem Betraßirten schrifftlich notificire, er habe solchen
Wechsel-Brief zu seiner Last bey sich, mit Bitte, er wolle ihm rescribiren, ob
er solchen Wechsel-Brief, am Verfall-Tage zu bezahlen, annehmen wolle? Wenn er
aber keine Antwort, oder zur Antwort bekommt, daß er selbigen nicht acceptiren,
noch bezahlen werde; so ist der Inhaber verbunden, den Wechsel-Brief nach dem
Orte, wo der Betraßirte wohnet, zu senden, oder senden zu lassen, und ihm
daselbst Acceptation förmlich abfordern, oder bey Verweigerung protestiren zu
lassen. |
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Wenn der Betraßirte auswärts wohnet; so wird bey der Acceptations-Forderung
selbiger ersucht, daß er belieben wolle, bey oder unter demselben Briefe zu
notiren, bey wem der Inhaber des Orts, wo die Bezahlung geschehen muß, am
Verfall Tage sich zu adressiren, und die Bezahlung zu fordern habe. Aber der
Acceptant ist hierzu nicht verbunden; hingegen ist er berechtiget, unter der
Acceptation des Wechsel-Briefes, welcher an Ordre zu bezahlen lautet, zu
bedingen, daß der Inhaber, an welchen der Brief am Verfall-Tage bezahlet werden
muß, ihm bey
Zeit zu avisiren habe, an wen selbiger endlich zu bezahlen
endoßiret sey. |
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Wenn ein Wechsel-Brief an jemand der auswärtig wohnet, einige Tage nach
Sicht zu bezahlen, oder a Uso, wenn Uso des Orts, wo die Bezahlung |
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{Sp. 1543|S. 785} |
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geschehen muß, vor einige Tage Nach-Sicht gerechnet wird, lautet; so mag der
Betraßirte, wenn ihm die Acceptation recta abgefordert wird, selbige auf den
Tag, da ihm der Wechsel-Brief präsentiret worden, datiren. Wenn aber dieser
Wechsel-Brief über den Ort kommt, wo die Bezahlung geschehen muß, alsdenn
gehöret es sich, daß die Acceptation, (wenn der Inhaber solches
prätendiret)
nicht unter dem Dato der Präsentation, sondern von Ankunfft des Wechsel-Briefes
in dem Bezahl-Platze geschehen muß. |
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Derjenige, so auswärts wohnet, muß sorgen, daß der Wechsel-Brief, directe an
jemand zu bezahlen, lautende, am Verfall-Tage contentiret werde, ohne daß der
Inhaber verbunden sey, ihn erst deswegen schrifftlich zu erinnern. Wenn ein
Wechsel-Brief zu Last an einen auswärts wohnenden an Ordre zu bezahlen lautet,
und der Betraßirte bey der Acceptation nicht ordiniret hat, bey wem am
Verfall-Tage die Bezahlung zu fordern; so ist der Inhaber verbunden, den
Acceptanten vor oder am Verfall-Tage bey Zeiten Nachricht zu geben, an wen
selbiger müsse vergnüget werden, damit der Acceptant binnen denen
Nachsicht-Tagen ihm rescribiren, oder nötige Ordre zur Bezahlung stellen könne. |
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Wenn an den Inhaber eines Wechsel-Briefes, der auf einen auswärtigen lautet,
die Bezahlung an dem Verfall-Tage durch den Acceptanten in andern
Wechsel-Briefen, welche zu der selbigen
Zeit verfallen sind, remittiret wird; so
ist er nicht verbunden, die Bezahlung dieses Briefes zu fordern, ohne
billige
Provision davor zu geniessen; dieweil er alsdenn gehalten ist, mit dem
auswärtigen Acceptanten zu correspondiren, Brief-Porto zu spendiren, neue
Acceptation oder Bezahlung, und zwar zuweilen in mehr, als einer Parthey, zu
sollicitiren und falls er solche nicht erhält, darüber zu protestiren, den
Protest zurück zu senden, und was sonst mehr vor Mühe davon dependiren kan. |
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Wenn aber der Acceptant ihm nur so bloshin Addresse giebet, bey wem er die
Bezahlung fordern solle; so ist er, dieses ohne Provision zu thun, nicht
obligiret. Wenn ein auswärts wohnender einen Wechsel-Brief hat, zu Last eines
Inwohners an dem Orte, wo solcher bezahlt werden muß, und der Auswärtige den
Betraßirten oder Acceptanten bittet, daß er ihm die Bezahlung contant zusenden
wolle; so ist der Acceptant, solches zu thun, ohne Provision davor zu geniessen,
auch nicht gehalten. |
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Wenn aber der Acceptant ihm nur so bloshin Addresse giebet, bey wem er die
Bezahlung fordern solle; so ist er, dieses ohne Provision zu thun, nicht
obligiret. Wenn ein auswärts wohnender einen Wechsel-Brief hat, zu Last eines
Inwohners an dem Orte, wo solcher bezahlt werden muß, und der Auswärtige den
Betraßirten oder Acceptanten bittet, daß er ihm die Bezahlung contant zusenden
wolle; so ist der Acceptant, solches zu thun, ohne Provision davor zu geniessen,
auch nicht gehalten. |
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Wenn der Inhaber eines Wechsel-Briefes zu Last eines auswärtigen keine
Bezahlung bekommt; so ist er gehalten auf den letzten Nachsicht Tag einem
Notario solches zu melden, und ihn einen Protest wegen Nicht-Bezahlung
verfertigen zu lassen. Welcher Protest, ob er schon nicht an der Person, noch in
die Wohnung des Acceptanten geschehen, dennoch vor gültig gehalten wird; indem
der Inhaber des Briefes nicht verbunden ist, gegen den auswärtigen Acceptanten
des Orts, wo er wohnet, wegen Nicht-Bezahlung zu protestiren. |
Phoonsens Amsterd. Wechsel-Gebr. c.
24. und Siegels Corp. Jur. Camb. ... |
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Von auswärts-wohnenden ist wohl eher dieser Streich paßiret, daß, ungeachtet
sie schon |
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{Sp. 1544} |
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Nachricht erhalten, an wen der von ihnen acceptirte Wechsel-Brief müsse
bezahlet werden, sie sich dennoch unwissend gestellet, und an dem Orte, wo die
Bezahlung geschehen solte, am letzten Nachsicht-Tage tut den Notario gegangen,
mit Bericht, wie daß ein solcher Wechsel-Brief zu ihrer Last an Ordre zu
bezahlen verfallen, und nun der letzte Nachsicht-Tag vorhanden sey, ohne daß
ihnen etwas abgefordert würde; dahero sie hiermit wegen ihrer Bereitwilligkeit
zu bezahlen protestiren, und hiervon die Acte, sodenn in gehöriger
Forme nach
dem Traßirer hinsenden wolten, daß er sich derselben wider einen Protest wegen
Nicht-Bezahlung bedienen solle. |
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Allein daferne ein allgemeines Comtoir, wo selbst alle protestirten
Wechsel-Briefe registriret und protokolliret werden müsten, aufgerichtet würde;
so würde diese Entschuldigung, ob wisse man nicht, an wen zu bezahlen sey,
wegfallen, dieweil ein jeder Auswärtiger durch Aufschlagung dieses Registers
daselbst stracks ersehen würde, an wen der auf ihnen gestellte Wechsel-Brief zu
bezahlen wäre, und falls er selbiges daselbst noch nicht notiret finden möchte,
noch alsdenn notiren lassen könnte, und allda der Inhaber sich anmelden, und
seine Bezahlung finden solte; welches überaus commode und nützlich fallen würde,
dieweil vielmahls indoßirte Wechsel-Briefe auch wohl zu Last derer, so auswärts
wohnen, erstlich in denen Nachsicht-Tagen, oder gar auf den letzten
Nachsicht-Tag arriviren, da denn keine
Zeit mehr vorhanden, dem Acceptanten
binnen der Nachsicht-Zeit Nachricht zu geben, an wen die Bezahlung geschehen
müsse. |
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Siehe |
Phoonsens Amsterd. Wechsel-Gebr. Beylagen
Lit. G. und Siegels Corp. Jur. Camb. ... |
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wie auch den
Artickel: Traßirte Wechsel-Briefe, im XLV
Bande, p. 40. u.f. |
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