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Zedler: Wechseln, (an einem Orte) HIS-Data
5028-53-1541-3
Titel: Wechseln, (an einem Orte)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 53 Sp. 1541
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 53 S. 784
Vorheriger Artikel: Wechseln, (vor eines andern Rechnung)
Folgender Artikel: Wechseln, (annehmliche Caution in)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Wechseln, (an einem Orte) daß die Briefe in einem andern Orte bezahlt werden.  
  Man wechselt an einem Orte, wenn der Betraßirte in einer andern Stadt, oder in einem andern Orte wohnet, als wo die Bezahlung geschehen muß, und die Wechsel-Briefe directe zu Last des Betraßirten eingerichtet werden, in einem andern Platze, als da er wohnhafft ist, bezahlt zu werden.  
  Der Geber ist nicht gehalten, Wechsel-Briefe auf einen auswärts wohnenden, ohne Addresse, anzunehmen; insonderheit wenn auf einige Zeit Nachsicht, oder auf Uso gewechselt worden, und Uso vor einige Tage Nachsicht gerechnet wird; es sey denn bey Schließung der Parthey ausdrücklich bedungen worden, daß der Traßirer auswärtige Briefe geben solle. Die Addresse auf einen Wechsel-Brief wird genennet das Zeichen, das der Traßirer oder Acceptant auf selbigen machet, worinnen blos enthalten, bey wem des Orts, auf welchen gewechselt wird, und da die Bezahlung geschehen muß, am Verfall-Tage die Bezahlung zu fordern, oder man sich anzugeben habe.  
  Derjenige, an denen ein Wechsel-Brief durch den Traßirer addreßiret wird, ist nicht gehalten, selbigen zu acceptiren; und derjenige, an den ein Wechsel-Brief durch den Acceptanten von ihm bezahlet zu werden addreßiret wird, ist nicht gehalten, vor dem Verfall-Tage sich zu erklären, ob er selbigen bezahlen werde, oder nicht; auch darf er sich keinesweges wegen der Bezahlung obligat machen.  
  Wenn ein Wechsel-Brief an einen auswärts wohnenden lautet mit Addresse an jemand, der allda, wo die Bezahlung geschehen muß, wohnhaftig ist; so ist der Inhaber befugt, die Acceptation bey demjenigen fordern zu lassen, an welchen die Addresse lautet. Und im Fall selbiger von dem Betraßirten keine Procuratur hätte, auf seinen Nahmen und von seinetwegen zu acceptiren; so ist er dennoch obligiret, wenn es der Inhaber begehret, den Wechsel-Brief nach dem Betraßirten zu senden, und selbigen acceptiret und protestiret dem Inhaber wiederum einzuhändigen. Und also, wenn er solches nicht thun wolte, mag der Inhaber gegen denjenigen, an den er addreßiret ist, wegen Nicht-Acceptation protestiren.  
  Wenn der Inhaber demjenigen, an welchen die Addresse lautet, die Forderung der Acceptation nicht zutrauet, oder wenn auf den Wechsel-Brief durch den Traßirer keine Addresse gemacht worden; so gebühret dem Inhaber, den Wechsel-Brief an jemand, der des Orts, wo der Betraßirte sich aufhält, wohnet, zu senden, oder senden zu lassen, die Acceptation zu fordern, oder bey Verweigerung zu protestiren.  
  Auch ist es wohl gebräuchlich, daß der Inhaber, wenn er des Orts, wo der Betraßirte wohnet,  
  {Sp. 1542}  
  keine Correspondentz hat, den Traßirer selbst ersuche, daß er den Prima-Wechsel-Brief, solchen zu acceptiren, an den Betraßirten senden, und wenn solcher acceptiret, wiederum zurück senden wolle; welches der Traßirer zu thun zwar nicht verbunden, gleichwohl aber auch nicht zu verweigern gewohnt ist, daferne er wegen seines Correspondentens Realität, als den er betraßiret hat, und daß er den Wechsel acceptiren werde, versichert ist.  
  Wenn ein Geber auf den Traßirer seinen Wechsel-Brief richten oder wieder zu Handen stellen lassen, die Acceptation davon zu fordern, und dieser Wechsel-Brief der auf seine gehörige Zeit acceptiret ist, nicht retourniret, so wird hierdurch der Traßirer dem Geber einige nähere Satisfaction zu thun nicht verbunden, sondern der Geber muß alsdenn den Secunda-Wechsel, bey Verzögerung des Prima, an jemand anders senden, oder senden und nachfragen lassen, ob Prima acceptiret sey; wo solches nicht geschehen, muß er die Acceptation auf den Secunda fordern lassen. Ein vorsichtiger Geber soll die Acceptation eines Wechsel-Briefes durch den Traßirer selbst nicht fordern lassen; es wäre denn, daß er ihn über doppelt vermögend zu bezahlen hatte, und daß er von seiner Redlichkeit, Aufrichtigkeit und Treue wohl versichert sey.  
  Wenn der Inhaber eines auswärtigen Wechsel-Briefes, an dem Orte, wo der Betraßirte wohnet, keine Correspondentz führet, und niemanden dißfalls bemühen will, den Brief statt seiner zu versenden, und die Versendung den Traßirer nicht zutrauet, oder auch, wenn er den Wechsel-Brief, welcher an einem Orte, da man keine Wechsel-Brief hat, oder anderswohin ausserhalb der Wechsel-Banck in Contant-Gelde zu bezahlen lautet, nicht wagen will; so ist es auch gebräuchlich, daß der Inhaber dem Betraßirten schrifftlich notificire, er habe solchen Wechsel-Brief zu seiner Last bey sich, mit Bitte, er wolle ihm rescribiren, ob er solchen Wechsel-Brief, am Verfall-Tage zu bezahlen, annehmen wolle? Wenn er aber keine Antwort, oder zur Antwort bekommt, daß er selbigen nicht acceptiren, noch bezahlen werde; so ist der Inhaber verbunden, den Wechsel-Brief nach dem Orte, wo der Betraßirte wohnet, zu senden, oder senden zu lassen, und ihm daselbst Acceptation förmlich abfordern, oder bey Verweigerung protestiren zu lassen.  
  Wenn der Betraßirte auswärts wohnet; so wird bey der Acceptations-Forderung selbiger ersucht, daß er belieben wolle, bey oder unter demselben Briefe zu notiren, bey wem der Inhaber des Orts, wo die Bezahlung geschehen muß, am Verfall Tage sich zu adressiren, und die Bezahlung zu fordern habe. Aber der Acceptant ist hierzu nicht verbunden; hingegen ist er berechtiget, unter der Acceptation des Wechsel-Briefes, welcher an Ordre zu bezahlen lautet, zu bedingen, daß der Inhaber, an welchen der Brief am Verfall-Tage bezahlet werden muß, ihm bey Zeit zu avisiren habe, an wen selbiger endlich zu bezahlen endoßiret sey.  
  Wenn ein Wechsel-Brief an jemand der auswärtig wohnet, einige Tage nach Sicht zu bezahlen, oder a Uso, wenn Uso des Orts, wo die Bezahlung  
  {Sp. 1543|S. 785}  
  geschehen muß, vor einige Tage Nach-Sicht gerechnet wird, lautet; so mag der Betraßirte, wenn ihm die Acceptation recta abgefordert wird, selbige auf den Tag, da ihm der Wechsel-Brief präsentiret worden, datiren. Wenn aber dieser Wechsel-Brief über den Ort kommt, wo die Bezahlung geschehen muß, alsdenn gehöret es sich, daß die Acceptation, (wenn der Inhaber solches prätendiret) nicht unter dem Dato der Präsentation, sondern von Ankunfft des Wechsel-Briefes in dem Bezahl-Platze geschehen muß.  
  Derjenige, so auswärts wohnet, muß sorgen, daß der Wechsel-Brief, directe an jemand zu bezahlen, lautende, am Verfall-Tage contentiret werde, ohne daß der Inhaber verbunden sey, ihn erst deswegen schrifftlich zu erinnern. Wenn ein Wechsel-Brief zu Last an einen auswärts wohnenden an Ordre zu bezahlen lautet, und der Betraßirte bey der Acceptation nicht ordiniret hat, bey wem am Verfall-Tage die Bezahlung zu fordern; so ist der Inhaber verbunden, den Acceptanten vor oder am Verfall-Tage bey Zeiten Nachricht zu geben, an wen selbiger müsse vergnüget werden, damit der Acceptant binnen denen Nachsicht-Tagen ihm rescribiren, oder nötige Ordre zur Bezahlung stellen könne.  
  Wenn an den Inhaber eines Wechsel-Briefes, der auf einen auswärtigen lautet, die Bezahlung an dem Verfall-Tage durch den Acceptanten in andern Wechsel-Briefen, welche zu der selbigen Zeit verfallen sind, remittiret wird; so ist er nicht verbunden, die Bezahlung dieses Briefes zu fordern, ohne billige Provision davor zu geniessen; dieweil er alsdenn gehalten ist, mit dem auswärtigen Acceptanten zu correspondiren, Brief-Porto zu spendiren, neue Acceptation oder Bezahlung, und zwar zuweilen in mehr, als einer Parthey, zu sollicitiren und falls er solche nicht erhält, darüber zu protestiren, den Protest zurück zu senden, und was sonst mehr vor Mühe davon dependiren kan.  
  Wenn aber der Acceptant ihm nur so bloshin Addresse giebet, bey wem er die Bezahlung fordern solle; so ist er, dieses ohne Provision zu thun, nicht obligiret. Wenn ein auswärts wohnender einen Wechsel-Brief hat, zu Last eines Inwohners an dem Orte, wo solcher bezahlt werden muß, und der Auswärtige den Betraßirten oder Acceptanten bittet, daß er ihm die Bezahlung contant zusenden wolle; so ist der Acceptant, solches zu thun, ohne Provision davor zu geniessen, auch nicht gehalten.  
  Wenn aber der Acceptant ihm nur so bloshin Addresse giebet, bey wem er die Bezahlung fordern solle; so ist er, dieses ohne Provision zu thun, nicht obligiret. Wenn ein auswärts wohnender einen Wechsel-Brief hat, zu Last eines Inwohners an dem Orte, wo solcher bezahlt werden muß, und der Auswärtige den Betraßirten oder Acceptanten bittet, daß er ihm die Bezahlung contant zusenden wolle; so ist der Acceptant, solches zu thun, ohne Provision davor zu geniessen, auch nicht gehalten.  
  Wenn der Inhaber eines Wechsel-Briefes zu Last eines auswärtigen keine Bezahlung bekommt; so ist er gehalten auf den letzten Nachsicht Tag einem Notario solches zu melden, und ihn einen Protest wegen Nicht-Bezahlung verfertigen zu lassen. Welcher Protest, ob er schon nicht an der Person, noch in die Wohnung des Acceptanten geschehen, dennoch vor gültig gehalten wird; indem der Inhaber des Briefes nicht verbunden ist, gegen den auswärtigen Acceptanten des Orts, wo er wohnet, wegen Nicht-Bezahlung zu protestiren. Phoonsens Amsterd. Wechsel-Gebr. c. 24. und Siegels Corp. Jur. Camb. ...
  Von auswärts-wohnenden ist wohl eher dieser Streich paßiret, daß, ungeachtet sie schon  
  {Sp. 1544}  
  Nachricht erhalten, an wen der von ihnen acceptirte Wechsel-Brief müsse bezahlet werden, sie sich dennoch unwissend gestellet, und an dem Orte, wo die Bezahlung geschehen solte, am letzten Nachsicht-Tage tut den Notario gegangen, mit Bericht, wie daß ein solcher Wechsel-Brief zu ihrer Last an Ordre zu bezahlen verfallen, und nun der letzte Nachsicht-Tag vorhanden sey, ohne daß ihnen etwas abgefordert würde; dahero sie hiermit wegen ihrer Bereitwilligkeit zu bezahlen protestiren, und hiervon die Acte, sodenn in gehöriger Forme nach dem Traßirer hinsenden wolten, daß er sich derselben wider einen Protest wegen Nicht-Bezahlung bedienen solle.  
  Allein daferne ein allgemeines Comtoir, wo selbst alle protestirten Wechsel-Briefe registriret und protokolliret werden müsten, aufgerichtet würde; so würde diese Entschuldigung, ob wisse man nicht, an wen zu bezahlen sey, wegfallen, dieweil ein jeder Auswärtiger durch Aufschlagung dieses Registers daselbst stracks ersehen würde, an wen der auf ihnen gestellte Wechsel-Brief zu bezahlen wäre, und falls er selbiges daselbst noch nicht notiret finden möchte, noch alsdenn notiren lassen könnte, und allda der Inhaber sich anmelden, und seine Bezahlung finden solte; welches überaus commode und nützlich fallen würde, dieweil vielmahls indoßirte Wechsel-Briefe auch wohl zu Last derer, so auswärts wohnen, erstlich in denen Nachsicht-Tagen, oder gar auf den letzten Nachsicht-Tag arriviren, da denn keine Zeit mehr vorhanden, dem Acceptanten binnen der Nachsicht-Zeit Nachricht zu geben, an wen die Bezahlung geschehen müsse.  
  Siehe Phoonsens Amsterd. Wechsel-Gebr. Beylagen Lit. G. und Siegels Corp. Jur. Camb. ...
  wie auch den Artickel: Traßirte Wechsel-Briefe, im XLV Bande, p. 40. u.f.  
     

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Stand: 19. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries