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Zedler: Beneficium, eine Wohlthat HIS-Data
5028-3-1135-1
Titel: Beneficium, eine Wohlthat
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 3 Sp. 1135
Jahr: 1733
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 3 S. 583
Vorheriger Artikel: Beneficium … Democrito
Folgender Artikel: Beneficium, Wohlthat
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Beneficium, eine Wohlthat, eine Freyheit oder ein besonderes Recht von denen gemeinen Reguln Rechtens abgesondert, entweder aus sonderbarer Genade, gegen eine Person, z.E. was das Alter, Geschlecht concerniret, oder zu dem Gut, welchen es zum Vortheil oder Nutzen geordnet ist,
  • l. 43. et l. 153. π. de divers. regul. Jur.
  • l. 38. π. ex quib. caus. major.
  • l. 20. π. de test. mil.
  • §. 6. Inst. de I.N.G. et C.
  Es differirt aber von einem privilegio darinne,  
 
1) daß das beneficium dem Fürsten einiges Nachtheil bringt, Z.E. wenn der Landes-Herr einem seiner geheimden Räthe etwas geschencket, oder mit dem Jagd-Recht beliehen hat, dahingegen ein privilegium eines dritten Nachtheil verursacht, davon hernach der Unterscheid sich ergiebt, daß die beneficia
 
 
2) weitergehen, als die privilegia. Dahero eine von dem Landes-Herrn zweyen geschenckte Sache, wenn einer davon gestorben, dem annoch lebenden gantz überlassen wird
L. un. C. Si liber Imper. soc.
 
Da hingegen die legitimatio per Rescriptum principis vermöge einer engern Erklärung denen Kindern, so zur Zeit der legitimation richtig gebohren, kein Nachtheil bringet
nov. 89. …
 
3) die privilegia wider das gemeine Recht ertheilet werden, so sich aber anders bey denen beneficiis verhält.
 
 
3) ieglich beneficium oder privilegium kan genennet werden, aber nicht vice versa, daß ein jedes privilegium auch ein beneficium sey, angesehen es privilegia odiosa giebt.
 
     

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Stand: 23. Februar 2014 © Hans-Walter Pries