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Zedler: Ritter, Latein. Eques HIS-Data
5028-31-1752-6
Titel: Ritter, Latein. Eques
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 31 Sp. 1752
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 31 S. 889
Vorheriger Artikel: Rittelspach
Folgender Artikel: Ritter, in der Kriegs-Baukunst
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Ritter,  
 
  • Latein.
    • Eques,
    • Miles,
  • Fr. Chevalier,

    {Sp.1753|S. 890}

  • Ital. Cavalero,
  • Engl. Knight,
 
  ist ein Ehren-Name, so fast bey allen Nationen dem Adel wegen seiner Verdienste gegeben wird.  
  Sie sind entweder gebohrne oder geschlagene, oder creirte Ordens-Ritter. Sie wurden eingetheilet in  
 
  • Kleinod-Ritter (Torquatos) dergleichen die Ritter des güldenen Vliesses sind;
  • ferner in geistliche Ritter oder Creutz-Herren (Religiosos vel cruciferos) solche sind die Johanniter;
  • und endlich in (Auratos) Ritter des goldenen Sporns.
 
  Heut zu Tage aber werden die ersten und letzten weltliche, die andern aber geistliche Ritter genennet.  
  Andere theilen Sie ein in  
 
  • gebohrne, wie zum Exempel der Königl. Printz von Preussen, gleich von seiner Geburth an, ein Ritter des Preußischen Adler-Ordens ist;
  • und geschlagene; welche letztern von dem Ordensmeister in einen Orden aufgenommen werden müssen;
 
  jene aber, die gebohrne Ritter, sind Leute von altem untadelhafften Adel, so zum wenigsten vierschildige Ahnen von Vater und Mutter aufweisen können, und den Titel Hochedelgebohrne Ritter und Herren führen. Wiewohl man sonst im Sprüchwort saget, daß ein Edelmann gebohren, ein Ritter aber gemacht werde.  
  In Franckreich hat man im Brauch, die Cadetten und natürlichen Söhne derer Fürsten vom Geblüte insgemein Chevaliers, oder Ritter zu nennen, z.E. der Chevalier du Bourbon, de Lorraine, de Longueville, u.s.w.  
  Was die Bedeutung des Wortes Ritter anlanget, so ist es nach dem Alt-Sächsischen eben das, was nachher Reuter gemeldet worden, sintemahl es solche Leute waren, die im Kriege zu Pferde zu dienen pflegten.  
  In Engelland sagt man Knight, welches Wort herkommt vom Deutschen Worte Knecht, und bedeutet einen muntern Diener. Man hat hernach auch die Soldaten also geheissen.  
  Die Deutschen hatten ehemahls diese Gewohnheit: Wenn sie einen jungen Menschen tüchtig erklärten, öffentlich die Waffen zu tragen, so gaben sie ihm einen Schild und Wurfspieß in die Hand, und damit ward er tüchtig im Kriege zu dienen, und ein Glied des gemeinen Wesens zu werden, da er hingegen zuvor nur ein Theil seiner Familie gewesen; (eben nach dem Exempel der Römer, die ihren jungen Leuten Togam virilem, oder einen Manns-Rock gaben, wodurch sie denn zu Kriegsverrichtungen fähig worden,) darauf hiesse man sie Knechte, und davon sind die Ritter-Orden und der Name Knight entlehnet worden, welches Wort in Deutscher, Frantzösischer, Lateinischer, Italiänischer und Spanischer Sprache ein Reiter oder Ritter heißt.  
  Man nennete sie auch vor diesem in Engelland Radenknyts, das ist Reuterknechte; und das gemeine Recht heisset sie Milites, Soldaten, massen sie gemeiniglich solche Lehngüter besitzen, wodurch sie verbunden sind, dem Könige, als Soldaten im Kriege zu dienen. Nachdem aber das Kriegwesen sich geändert, so sind nunmehro ein Ritter und ein Reuter zwey sehr verschiedene Leute, indem Reuter einen jeden Kriegsmann bedeutet, der zu Pferde dienet, Ritter aber einen von Adel.  
  Und vielleicht hat auch ehemahls der Unterscheid zwischen beyden darinnen bestanden, daß zwar beyde von Adel, aber  
  {Sp. 1754}  
  nur in Ansehung der Subordination unterschieden gewesen, also, daß ein Reuter geheissen, der einem andern gedienet, ein Ritter aber derjenige gewesen, der andere von Adel zu Pferde mit sich geführet.  
  Jedoch da der miles eques vor diesem nur aus vornehmen Freygelassenen bestunde, so ist auch von daher die Benennung Ritter geblieben, und wird, wie gedacht, heut zu Tage dem Adel gegeben; aber in den alten und mittlern Zeiten war zwischen einem Edelmanne oder Landsassen, und zwischen einem Ritter ein Unterscheid, also daß unter der Benennung des erstern ein solcher angezeiget ward, der für seine Person frey, und keines andern Knecht war, dabey die freye Herrschafft (liberum Dominium) über ein Landgut exercirte; hingegen ein Ritter einen Kriegsmann anzeigte, der statt seiner Besoldung allein den Usumfructum von einem Landgute zu genüssen hatte, bis nachgehends unterschiedliche adeliche Landsassen zu Hof- und Kriegs-Bedienungen gezogen worden. Auch haben viele derselben ihre Güter, um solche von denen Steuer-Beschwerden zu befreyen, dem Landesherrn zu Ritter-Lehen aufgetragen.  
  Nachdem nun also vor Alters niemand ein Ritter seyn oder heissen konnte, welcher sich nicht durch seine Tapfferkeit im Kriege vor andern besonders hervor gethan hatte; so war in denen alten Deutschen Gesetzen unter andern ausdrücklich verordnet, daß ein Ritter den Eyd schwören solte, daß er den Tod nicht fürchten wolle, Wittwen und Waysen zu beschirmen, und da es sich zu beschirmen gebühret. Glossa Jur. Saxon. Lib. I. Art. 20. in princ.
  Wie denn daher auch gegentheils gar viele dergleichen Ritter und Edelleute, welche aus Zagheit oder Furcht vor dem Tode die ihrem Commando zur Vertheidigung anvertraut gewesene Vestungen oder andere haltbare Örter dem Feinde so gleich übergeben, ihres Standes und Ehren entsetzet worden. Werner Gebhard Fürstlicher Tisch-Reden Lib. I. c. 29.
  Ja es war ehemahls bey denen alten Deutschen eingeführt, daß sonst leicht niemand, ausser würckliche Edelleute, oder Ritter ihre Kriegs-Diensten zu Pferde verrichten und zu Felde zühen durfften weswegen denn auch vornehmlich in den alten Lehn-Rechten insgemein das Wort Miles so viel, als einen Vasallen oder Ritter anzeiget. Ja aus eben diesem Grunde hieß auch ehemahls das Wort Cavallerie oder Reuterey (Equitatus) eben so viel, als heut zu Tage die Ritterschafft oder der Adel LL. Suec. Lib. II. c. 10.
  Übrigens ist hierbey zu mercken, daß man ehedem sonderlich bey denen alten Westphälern einen genauen Unterschied unter denen eigentlichen Rittern und andern schlechten Edelleuten gemacht. Wie noch aus denen alten Instrumenten und Urkunden zu ersehen ist. Z.E. Wir Johann von N. Ritter, und Heinrich der Knappe, bekennen hiermit etc.  
  Da denn zu wissen, daß diejenigen, welche würcklich zu Rittern geschlagen waren, mit dem Namen Ritter beleget, wie hingegen die, so bloß Rittermäßig waren, insgemein nur Wappener, Ecuyer, Edelknechte, oder auch, weil es mehrentheils nur junge Leute waren, Knappen oder Knaben genennet wurden.
  • Nolden de statu Nobil. c. 6. n. 72.
  • Reineccius in Hist. Orient. T. 1. tit. 34. u. 35.
  Noch  
  {Sp. 1755|S. 891}  
  deutlicher aber erhellet solches aus der Unterschrifft eines an den Pabst abgelassenen Schreibens, welches beym Blaurer in Tr. ad l. diffam. c. 2. n. 12 befindlich ist.
  Sonsten ist das Wort Ritter auch in erhöheter Bedeutung (significatione eminentiori) gebraucht worden, in so fern es nämlich einen solchen von Adel bedeutet, welcher sich durch seine Kriegs-Thaten verdient gemacht und seine eigene Knechte im Kriege gehabt. Siehe Burgermeister im Grafen- und Ritter-Saal p. 168. und 218.
  Heut zu Tage aber werden an theils Orten die Worte Edelleute und Ritter zum öfftern gar sehr mit einander vermenget, obgleich eigentlich keiner ein würcklicher Ritter seyn kan, welcher nicht mit denen gewöhnlichen Solennitäten darzu geschlagen und ernennet worden. Und bedeutet also das Wort Ritter in diesem besondern Verstande eigentlich einen Mann, der mit einer sonderbahren Würde (so insgemein der Orden genennet wird) ins besondere begnadiget und gezieret worden, welche Würde an und vor sich selbsten dem Adelstande nicht anklebet, sondern, wie gedacht, aus besondern Ursachen und Meriten conferiret werden muß, und dahero auch nicht auf die Nachkommen gebracht wird, sondern mit der Person wieder aufhöret. Siehe Schweders Jus publ. Part spec. sect. 1. c. 7. §. 6.
  Da hingegen in Ansehung anderer blossen Edelleute die ihnen zustehende Adeliche Würde auch erblich seyn kan.  
  Siehe Adel, im I Bande, p. 470. u.ff.  
     

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Stand: 22. November 2013 © Hans-Walter Pries