| Titel: |
Affter-Belehnung |
| Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
| Band: |
1 Sp. 722 |
| Jahr: |
1732 |
| Originaltext: |
Digitalisat BSB Bd. 1 S. 401 |
| Vorheriger Artikel: |
Affter-Befehlichte |
| Folgender Artikel: |
Affter-Bürde |
| Siehe auch: |
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| Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Affter-Belehnung, siehe
Subinfeudatio, wenn ein
Vasall einem andern zur
Lehn
tüchtigen, entweder sein
gantzes
Ritter-Guth, oder nur dessen Helffte, hinwiederum in Lehn reichet. |
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Worbey dreyerley zu mercken, |
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| 1) |
daß er ihm solches auf eben die Bedingung, und keine andere, in Lehn
reiche, als er es selbst empfangen; |
| 2) |
daß der Affterbelehnte ein Lehn-tüchtiger
Mann sey; und dann |
| 3) |
daß es eine
würckliche Affterbelehnung, und nicht etwa ein
Kauff heisse. |
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Stryck. qu. 27. |
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Wären diese Bedingungen ausgelassen, werden sie dennoch für beobachtet
gehalten. |
id. qu. 28. |
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Dem belehnten Vasall ist anbey erlaubet, der Affter-Belehnung halber ein
gewisses Stück
Geld von dem Affter-Belehnten zu empfangen. |
Kohl. de subinfeud. c. 2. |
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Ihme muß der Affter-Belehnte die behörige
Dienste
verrichten; und hören mit dessen
Tode selbige nicht auf, |
- Stryck qu. 31.
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Struv.
c. 12.
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welches aber doch nur so lange statt hat, als die Succeßion
nicht auf die Agnaten fället, da denn die Affter-Belehnung ceßiret. |
Stryck. qu. 32. |
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Doch diese Affterbelehnung hat nur in feudis minoribus, nicht aber
in Reichs-Lehen statt; wiewohl einem
Reichs-Stande
frey stehet, etwas von seinem
Lande, so ohne
dessen Schmählerung geschehen kan, und also partem quantam, nicht aber
die Hälfte, oder vierten
Theil, zum Affterlehn zu machen. |
qu. 26. |
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