HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Affter-Belehnung HIS-Data
5028-1-722-3
Titel: Affter-Belehnung
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 722
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 401
Vorheriger Artikel: Affter-Befehlichte
Folgender Artikel: Affter-Bürde
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Affter-Belehnung, siehe Subinfeudatio, wenn ein Vasall einem andern zur Lehn tüchtigen, entweder sein gantzes Ritter-Guth, oder nur dessen Helffte, hinwiederum in Lehn reichet.  
  Worbey dreyerley zu mercken,  
 
1) daß er ihm solches auf eben die Bedingung, und keine andere, in Lehn reiche, als er es selbst empfangen;
2) daß der Affterbelehnte ein Lehn-tüchtiger Mann sey; und dann
3) daß es eine würckliche Affterbelehnung, und nicht etwa ein Kauff heisse.
Stryck. qu. 27.
  Wären diese Bedingungen ausgelassen, werden sie dennoch für beobachtet gehalten. id. qu. 28.
  Dem belehnten Vasall ist anbey erlaubet, der Affter-Belehnung halber ein gewisses Stück Geld von dem Affter-Belehnten zu empfangen. Kohl. de subinfeud. c. 2.
  Ihme muß der Affter-Belehnte die behörige Dienste verrichten; und hören mit dessen Tode selbige nicht auf,
  • Stryck qu. 31.
  • Struv. c. 12.
  welches aber doch nur so lange statt hat, als die Succeßion nicht auf die Agnaten fället, da denn die Affter-Belehnung ceßiret. Stryck. qu. 32.
  Doch diese Affterbelehnung hat nur in feudis minoribus, nicht aber in Reichs-Lehen statt; wiewohl einem Reichs-Stande frey stehet, etwas von seinem Lande, so ohne dessen Schmählerung geschehen kan, und also partem quantam, nicht aber die Hälfte, oder vierten Theil, zum Affterlehn zu machen. qu. 26.
     

HIS-Data 5028-1-722-3: Zedler: Affter-Belehnung HIS-Data Home
Stand: 6. November 2016 © Hans-Walter Pries