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Zedler: Knappen-Gerichte HIS-Data
5028-15-1052-11
Titel: Knappen-Gerichte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 15 Sp. 1052
Jahr: 1737
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 15 S. 517
Vorheriger Artikel: Knappen
Folgender Artikel: Knappschafft, siehe Hütten-Knappschafft
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Knappen-Gerichte, kömmt her von den alten Teutschen Worte Knappe, das ist ein Edelmann, vermittelst welches Gerichts, die von der Ritterschafft eine gewisse Jurisdiction exerciret, und davon die Vsusfructus auch sogar die Straffen so aus einiger Criminal-Fällen vorge-  
  {Sp. 1053|S. 518}  
  fallen, zu bekräfftigen gehabt, welche aber nunmehr in desuetudinem gerathen, und an statt dererselben obgemeldeten vom Adel nicht allein die Cognition über die in ihren Brod und Lohn stehenden Dienern eingeräumet, auch so weit die Gräntzen und Bezircken ihrer freyen adelichen Höfe sich erstrecken, ihnen eine species Jurisdictionis überlassen worden.  
     

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Stand: 15. März 2014 © Hans-Walter Pries