Titel: |
Vermischung … von einem Kauffmanne |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
47 Sp. 1305 |
Jahr: |
1746 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
47 S. 666 |
Vorheriger Artikel: |
Vermischung |
Folgender Artikel: |
Vermischung, (fleischliche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Vermischung, geschiehet von einem
Kauffmanne entweder alleine in seinen
eigenen
Waaren, oder von zwey
unterschiedenen
Personen,
mit beyderseits guten Willen, jeder mit seinen
eigenen
Materien, da denn die also zusammen
gegossenen Sachen beyden gemein, und das
daraus gemachte
Werck auch gemein ist; sind aber
beyde Materien unversehens zusammen
gekommen, und es ist ein Werck daraus verfertiget
worden, welches in die vorige Materie nicht wieder
kan verwandelt werden, so ist solches gemachte
Werck demjenigen, der es verfertiget, dem andern
aber muß er seine Materie, dem Werthe nach,
bezahlen. |
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Gleichergestalt, wenn harte Materien, als
Getreide, so zweyen Eigenthümern zustehet, mit
beyder
Willen unter einander gemenget wird, so ist
er vermengte Hauffe beyden gemein; da es aber
nicht mit beyder Willen geschiehet, wird der Hauffe
nicht gemein, weil ein jedes in seinem vorigen
Wesen und
Natur verbleibet, gleichwie auch zu
geschehen pfleget, so unterschiedliches Viehe unter
einander vermenget wird; wenn aber einer den
gantzen Hauffen bey sich behält, kan der andere
seinen Antheil fordern, und stehet bey dem
Ermessen des
Richters, wessen Getreide
besser, |
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{Sp. 1306} |
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als des andern gewesen, worauf er denn
demjenigen, dessen Getreide besser gewesen,
einen
Vortheil zu geben
schuldig, |
§. 2. Just. de Rer.
div. |
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