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Zedler: Vermischung … von einem Kauffmanne HIS-Data
5028-47-1305-8
Titel: Vermischung … von einem Kauffmanne
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1305
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 666
Vorheriger Artikel: Vermischung
Folgender Artikel: Vermischung, (fleischliche)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Vermischung, geschiehet von einem Kauffmanne entweder alleine in seinen eigenen Waaren, oder von zwey unterschiedenen Personen, mit beyderseits guten Willen, jeder mit seinen eigenen Materien, da denn die also zusammen gegossenen Sachen beyden gemein, und das daraus gemachte Werck auch gemein ist; sind aber beyde Materien unversehens zusammen gekommen, und es ist ein Werck daraus verfertiget worden, welches in die vorige Materie nicht wieder kan verwandelt werden, so ist solches gemachte Werck demjenigen, der es verfertiget, dem andern aber muß er seine Materie, dem Werthe nach, bezahlen.  
  Gleichergestalt, wenn harte Materien, als Getreide, so zweyen Eigenthümern zustehet, mit beyder Willen unter einander gemenget wird, so ist er vermengte Hauffe beyden gemein; da es aber nicht mit beyder Willen geschiehet, wird der Hauffe nicht gemein, weil ein jedes in seinem vorigen Wesen und Natur verbleibet, gleichwie auch zu geschehen pfleget, so unterschiedliches Viehe unter einander vermenget wird; wenn aber einer den gantzen Hauffen bey sich behält, kan der andere seinen Antheil fordern, und stehet bey dem Ermessen des Richters, wessen Getreide besser,  
  {Sp. 1306}  
  als des andern gewesen, worauf er denn demjenigen, dessen Getreide besser gewesen, einen Vortheil zu geben schuldig, §. 2. Just. de Rer. div.
     

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Stand: 20. September 2013 © Hans-Walter Pries