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Zedler: Abalienare, Abalienatus HIS-Data
5028-1-43-3
Titel: Abalienare
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 1 Sp. 43
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 1 S. 62
Vorheriger Artikel: Abali
Folgender Artikel: Aballaba
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text Quellenangaben
  Abalienare, etwas, so uns eigentlich zustehet, an einen andern abtreten, oder übergeben, und sich davon loß sagen; ist ein in Jure Civ. gebräuchliches Wort, dessen sich nur die Römischen Bürger bedienen dürffen, damit sie eine vollkommene Veräußerung anzeigten, und hatten eigentlich bey denen rebus mancipi, oder solchen Sachen statt, die nur von denen Römern allein mit vollem Rechte überlassen werden konten.  
  Und weil auch einige Reiche und Provincien das Recht haben, daß ihre Regenten nichts von denen Landen an andere Potentaten veräussern dürffen, so entstehet daher: abalienandi Jus, das Veräußerungs-Recht, welches davon handelt, ob, und auf was Art einem Fürsten erlaubet, etwas von seinen Landen zu veräußern, wenn ein Gesetz vorhanden, so alle Veräusserung verbietet.  
   
  Abalienatus, man brauchet dieses Wort von einem gantz corrumpirten Theile, welches von seinem corpore abgenommen werden muß, und also heisset es so viel als verdorben.  

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Stand: 16. September 2017 © Hans-Walter Pries