Titel: |
Abalienare |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
1 Sp. 43 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB Bd. 1 S. 62 |
Vorheriger Artikel: |
Abali |
Folgender Artikel: |
Aballaba |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Abalienare, etwas, so uns eigentlich zustehet, an einen andern abtreten, oder übergeben, und sich
davon loß sagen; ist ein in Jure Civ.
gebräuchliches
Wort, dessen sich nur die
Römischen Bürger bedienen dürffen, damit sie eine
vollkommene Veräußerung
anzeigten, und hatten eigentlich bey denen rebus mancipi, oder solchen
Sachen statt, die nur von
denen Römern allein mit vollem Rechte überlassen werden konten. |
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Und weil auch einige
Reiche und Provincien
das
Recht haben, daß ihre
Regenten nichts von denen
Landen an andere Potentaten veräussern
dürffen, so entstehet daher: abalienandi Jus, das Veräußerungs-Recht, welches davon handelt, ob, und
auf was Art einem
Fürsten erlaubet, etwas
von seinen Landen zu veräußern, wenn ein
Gesetz vorhanden, so alle
Veräusserung verbietet. |
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Abalienatus, man brauchet dieses Wort von einem
gantz corrumpirten
Theile, welches von seinem corpore
abgenommen werden
muß, und also heisset es so viel als
verdorben. |
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