Titel: |
Bey Verliehrung des Herrn Gnade |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
3 Sp. 1640 |
Jahr: |
1733 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
3 S. 835 |
Vorheriger Artikel: |
Bey Straffe des Ungehorsams |
Folgender Artikel: |
Bey Verpfändung aller meiner Haab und Güter |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Bey Verliehrung des Herrn
Gnade, diese
Clausul hat den
Effect, daß, wenn der
Lehns-Herr
dem Vasallen etwas bey Vermeidung seiner
Ungenade anbefohlen, er in dem Falle, wenn er
seiner
Schuldigkeit kein Genüge geleistet, des
Lehns verlustig seyn
soll. |
Zas. in Epist. Feud.
… |
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iedoch muß der
Befehl eine
gerechte
Ursache
des Lehns wegen in sich enthalten, wiewohl Zasius
sich ad L. unum. … ändert u. davor hält, die
Beraubung des Lehns wäre bey
Höfen nicht mehr
üblich, sondern es zeige die Clausul nur an, daß
sich der Vasall die Ungnade zugezogen, it. wenn
die
Worte erfolgen: Unser und des Reichs
schwere Ungenade, so verstehen Ihro
Kayserliche Majestät des gesammten
Reichs Ungnade darunter,
und werden diejenigen, an dem sie ergehen, vor
Reichs-Feinde gehalten. |
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