Titel: |
Codicilli |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
6 Sp. 560 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
6 S. 297 |
Vorheriger Artikel: |
Codicillaris clausula |
Folgender Artikel: |
Condicilli |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Codicilli, heißt eigentlich ein klein Täflein von
Baum-Rinden gemacht, und mit Wachs überzogen,
darauf man vorzeiten, ehe das Papier aufkam, mit
einem eisernen Griffel
schrieb. |
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Man brauchte sie zu Briefen und allerhand
andern
Schrifften. Nach der
Zeit, ungeacht das
Papier aufkam, brauchte man sie immer noch auf
der
Reise, bey Tische, und wo man sonst nicht
füglich Dinte bey der Hand haben konte. |
- Manutius Quaes. …
- Vossius Lex. Etym.
- Dalechamp. in Plin. Hist. Nat. …
- Guiland Papyr membr. …
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Ein Codicillus ist von Epistola oder Litteris
unterschieden. Lipsius ad Tacit. Annal. … giebet
zwar vor, der
Unterscheid habe eigentlich darinnen
bestanden, daß die gewechselten Schrifften
zwischen Leuten, die sich in einer
Stadt oder gar in
einem
Hause befunden haben, da sich die
mündliche
Rede nicht wohl hat schicken
wollen,
wären Codicilli: die Schrifften an Anwesende aber
Epistolae oder Litterae
genennet worden. |
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{Sp. 561|S. 298} |
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Allein andere
meynen, der Unterscheid sey
dieser gewesen, daß Codicilli eine eintzige
Sache
ohne Weitläufftigkeit, ohne Schertz und ohne
Einmischung anderer
Dinge, welche bey der Familie
oder sonst in Kleinigkeiten passiren,
vorgestellet
haben, und daher gleichsam als Billets zwischen
gegenwärtigen und abwesenden anzusehen
gewesen sind; Die Brieffe aber nebst der Haupt-Sache auch noch andere Dinge mit eingemischt
haben. |
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Eben wie die Codicille bey Vermächtniß-Sachen von einem formalen Testamente nur
darinnen unterschieden sind, daß sie die
weitläufftigen sogenannten
Sollemnnia nicht haben,
und nichts destoweniger stellen sie doch den
Willen
des Testatoris deutlich vor, und sind, wenn sonst
nichts im Wege stehet, rechtskräfftig. |
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