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Zedler: Codicilli HIS-Data
5028-6-560-10
Titel: Codicilli
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 560
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 297
Vorheriger Artikel: Codicillaris clausula
Folgender Artikel: Condicilli
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Codicilli, heißt eigentlich ein klein Täflein von Baum-Rinden gemacht, und mit Wachs überzogen, darauf man vorzeiten, ehe das Papier aufkam, mit einem eisernen Griffel schrieb.  
  Man brauchte sie zu Briefen und allerhand andern Schrifften. Nach der Zeit, ungeacht das Papier aufkam, brauchte man sie immer noch auf der Reise, bey Tische, und wo man sonst nicht füglich Dinte bey der Hand haben konte.
  • Manutius Quaes. …
  • Vossius Lex. Etym.
  • Dalechamp. in Plin. Hist. Nat. …
  • Guiland Papyr membr. …
  Ein Codicillus ist von Epistola oder Litteris unterschieden. Lipsius ad Tacit. Annal. … giebet zwar vor, der Unterscheid habe eigentlich darinnen bestanden, daß die gewechselten Schrifften zwischen Leuten, die sich in einer Stadt oder gar in einem Hause befunden haben, da sich die mündliche Rede nicht wohl hat schicken wollen, wären Codicilli: die Schrifften an Anwesende aber Epistolae oder Litterae genennet worden.  
  {Sp. 561|S. 298}  
  Allein andere meynen, der Unterscheid sey dieser gewesen, daß Codicilli eine eintzige Sache ohne Weitläufftigkeit, ohne Schertz und ohne Einmischung anderer Dinge, welche bey der Familie oder sonst in Kleinigkeiten passiren, vorgestellet haben, und daher gleichsam als Billets zwischen gegenwärtigen und abwesenden anzusehen gewesen sind; Die Brieffe aber nebst der Haupt-Sache auch noch andere Dinge mit eingemischt haben.  
  Eben wie die Codicille bey Vermächtniß-Sachen von einem formalen Testamente nur darinnen unterschieden sind, daß sie die weitläufftigen sogenannten Sollemnnia nicht haben, und nichts destoweniger stellen sie doch den Willen des Testatoris deutlich vor, und sind, wenn sonst nichts im Wege stehet, rechtskräfftig.  
     

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Stand: 3. September 2013 © Hans-Walter Pries