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Zedler: Pfahl-Gerichte HIS-Data
5028-27-1233-5
Titel: Pfahl-Gerichte
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 27 Sp. 1233
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 27 S. 630
Vorheriger Artikel: Pfahl im Fleisch
Folgender Artikel: Pfahl-Graben
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber: Sect. 3 Th. 20 (1845) S. 144: Pfahlgericht, s. Pfahl (juristisch) und Pfahlbürger
  • Wikipedia: fehlt
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  Pfahl-Gerichte oder Zaun-Gerichte, Jurisdictio circumsepta, wird an einigen Orten diejenige Gerichtsbarkeit genennet, welche bloß binnen dem Bezircke eines gewissen Ortes oder auch auf gewisse Personen und Fälle, eingeschlossen ist, als z.E. derer Edelleute auf ihren Dörffern, welche weiter nicht zu befehlen und zu sprechen haben, als ihre Dorff-Gräntzen oder Fluren gehen.  
  Daher dieselbe denn auch insgemein dem sonst so genannten Strassen-Gerichte entgegen gesetzet wird, wovon an seinem Orte.  
  Sonst heißt dieselbe auch Jurisdictio Patrimonialis, und ist eigentlich nichts anders, als die sonst so genannten Erb- und Nieder-Gerichte, siehe  
   
     

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Stand: 23. April 2012 © Hans-Walter Pries