Titel: |
Dorff-Fluhren |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
7 Sp. 1297 |
Jahr: |
1734 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 7 S. 674 |
Vorheriger Artikel: |
Dorffen |
Folgender Artikel: |
Dorff-Gebäude |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
Dorff-Fluhren, sind
gewisse
Districte derer
Dörffer, so weit sich
ihre
Äcker und Ländereyen erstrecken, und sind zu Abkürtzung vieler
Streitigkeiten dienlich, daß solche
Grentzen wohl
beobachtet, von denen Benachbarten abgesondert, und mit Steinen und
Marck-Zeichen besetzet werden. |
Fritsch. in Tract. pecul. … |
|
Damit aber solche Beschreibung derer Grentzen desto richtiger und
ungezweiffelter sey, ist gar
nützlich und
nöthig, daß solche in ein gewisses
Buch gezeichnet werden, auch
jährlich durch
alte und junge Leute bezogen, damit
also die
Erinnerung dererselben jedes Jahr erneuert werde. |
- Sächß. Magdeb. Pol. Ord. 32. von Vereinigung
und Versteinigung derer Felder;
- Sachs. Goth. Land-Ordnung P.
II. c. 3. tit. 25.
|
|
Wenn nun eine solche Grentz-Beziehung soll tüchtig seyn und rechten
Nutzen
bringen, muß dieselbe |
|
|
1.) |
auf Anordnung des
Orts
Obrigkeit vorgenommen werden; |
2.) |
in
Gegenwart derer benachbarten u. angrentzenden, bevorab, wenn wegen
derer
Grentzen Streitigkeit wäre; |
3.) |
gewisse geschworne Feld-Messer und Steinsetzer dabey
gebraucht werden,
welche alles wohl anordnen; |
4.) |
daß die geschehene Beziehung von einem Orte zum andern in ein
öffentliches Buch
umständlich verzeichnet, und zur Nachricht beygeleget
werde. |
|
|
|
Nach denen Dorff-Fluhren pfleget nach
Gewohnheit derer meisten
Örter |
|
|
- die Jurisdiction
sich zu richten, daß, so weit die Fluhre gehet, auch die
Gerichte
sich erstrecken; denn ob wohl an sich die Fluhren und Gerichte
unterschieden
sind, so pflegen doch insgemein dieselben
übereinzustimmen;
- die Jagden auch sind vielmahls mit eben
{Sp. 1298}
denen
Grentzen begriffen, so weit die Fluhre gehet, wiewohl solches nicht
perpetuirlich ist, sondern dieselben sich offtmahls nach denen Grentzen
der
Gerichtbarkeit richten, offtmahls aber sich noch weiter erstrecken,
nachdem die Lehns-Concession oder das
Herkommen es mit sich bringet;
- die
öffentliche Huth und Weide richtet sich ebner
Gestalt nach der
Dorff-Fluhr, und ist die Praesumtio Juris, daß sich die Trifft-Huth
und Weide, so weit als die Dorff-Fluhr reichet, erstrecket.
|
|
|
Was sonst von dem Dorff-Fluhr-Recht noch weiter zu mercken, ist mit mehrern
ausgeführet zu finden bey obbemelden
Fritschen l.c. … |
|
|
|
|