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Zedler: Dorff-Fluren HIS-Data
5028-7-1297-4
Titel: Dorff-Fluhren
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 1297
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 674
Vorheriger Artikel: Dorffen
Folgender Artikel: Dorff-Gebäude
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Dorff-Fluhren, sind gewisse Districte derer Dörffer, so weit sich ihre Äcker und Ländereyen erstrecken, und sind zu Abkürtzung vieler Streitigkeiten dienlich, daß solche Grentzen wohl beobachtet, von denen Benachbarten abgesondert, und mit Steinen und Marck-Zeichen besetzet werden. Fritsch. in Tract. pecul.
  Damit aber solche Beschreibung derer Grentzen desto richtiger und ungezweiffelter sey, ist gar nützlich und nöthig, daß solche in ein gewisses Buch gezeichnet werden, auch jährlich durch alte und junge Leute bezogen, damit also die Erinnerung dererselben jedes Jahr erneuert werde.
  • Sächß. Magdeb. Pol. Ord. 32. von Vereinigung und Versteinigung derer Felder;
  • Sachs. Goth. Land-Ordnung P. II. c. 3. tit. 25.
  Wenn nun eine solche Grentz-Beziehung soll tüchtig seyn und rechten Nutzen bringen, muß dieselbe  
 
1.) auf Anordnung des Orts Obrigkeit vorgenommen werden;
2.) in Gegenwart derer benachbarten u. angrentzenden, bevorab, wenn wegen derer Grentzen Streitigkeit wäre;
3.) gewisse geschworne Feld-Messer und Steinsetzer dabey gebraucht werden, welche alles wohl anordnen;
4.) daß die geschehene Beziehung von einem Orte zum andern in ein öffentliches Buch umständlich verzeichnet, und zur Nachricht beygeleget werde.
 
  Nach denen Dorff-Fluhren pfleget nach Gewohnheit derer meisten Örter  
 
  • die Jurisdiction sich zu richten, daß, so weit die Fluhre gehet, auch die Gerichte sich erstrecken; denn ob wohl an sich die Fluhren und Gerichte unterschieden sind, so pflegen doch insgemein dieselben übereinzustimmen;
  • die Jagden auch sind vielmahls mit eben

    {Sp. 1298}

    denen Grentzen begriffen, so weit die Fluhre gehet, wiewohl solches nicht perpetuirlich ist, sondern dieselben sich offtmahls nach denen Grentzen der Gerichtbarkeit richten, offtmahls aber sich noch weiter erstrecken, nachdem die Lehns-Concession oder das Herkommen es mit sich bringet;
  • die öffentliche Huth und Weide richtet sich ebner Gestalt nach der Dorff-Fluhr, und ist die Praesumtio Juris, daß sich die Trifft-Huth und Weide, so weit als die Dorff-Fluhr reichet, erstrecket.
 
  Was sonst von dem Dorff-Fluhr-Recht noch weiter zu mercken, ist mit mehrern ausgeführet zu finden bey obbemelden Fritschen l.c. …  
     

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Stand: 26. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries