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Zedler: Teutsche Anverwandtschafft HIS-Data
5028-42-1747-4
Titel: Teutsche Anverwandtschafft
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 42 Sp. 1747
Jahr: 1744
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 42 S. 887
Vorheriger Artikel: Teutscher Ahorn
Folgender Artikel: Teutsche Bärenklau
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Teutsche Anverwandtschafft, oder Sippschafft, nebst dem daher entspringenden Erbgangs-Rechte, fällt fast durchgehends nach dem zehnden Grade dahin, und wird in denen mehresten, wo nicht fast in allen teutschen Provintzen nichts mehr geachtet, dergestalt, daß, wenn jemand mit Tode abgehet, und keine andere, als nur sehr weitläuftige Anverwandten, die schon über den zehenden Grad sind, hinterläßt, alsdenn desselben gantze Verlassenschaft, nach denen Teutschen Rechten und Satzungen dem Herrschafftlichen Fisco anheim fällt, wie absonderlich Ludwig in seinen gelehrten Hällischen Anzeigen vom Jahre 1732 … gar ausführlich gezeiget.
  Besiehe anbey die Artickel[1]  
 
[1] HIS-Data: siehe auch: Verwandt
     

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Stand: 9. März 2014 © Hans-Walter Pries