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Zedler: Wahl-Tag in Pohlen HIS-Data
5028-52-850-7
Titel: Wahl-Tag in Pohlen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 850-855
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 438-441
Vorheriger Artikel: Wahl-Tag, (Pohlnischer)
Folgender Artikel: Wahl der Teutschen Kayser
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen
  • : Absatz in der Vorlage vorhanden

  Text   Quellenangaben
  Wahl-Tag in Pohlen, oder Pohlnischer Wahltag, ward in den vorigen Zeiten in Petrikow gehalten. Seitdem aber das Groß-Hertzogthum Litthauen mit Pohlen vereiniget worden ist, wird allezeit die Wahl eine halbe Meile von Warschau, nicht weit von dem Dorfe Wola, und zwar in freyem Felde angestellet.  
  Es wird daselbst, auf der Republick Kosten, ein Platz mit einem Dache von Bretern bedeckt, fast auf die Art einer grossen Laube oder Hütte. Dieser Ort heist auf Pohlnisch Szopa, welches eigentlich einen Ort bedeutet, der gegen Wind und Wetter bedeckt und verwahret ist. Er wird mit einem Graben umfangen, und kan man durch drey Thüren oder Pforten hinein gehen. Wenn nun dieses Gebäude von Bretern durch Veranstaltung des Cron-Schatzmeisters fertig, und der zum Anfange der Reichs-Versammlung bestimmte Tag kommen ist, so gehen der Senat und Adel in die St. Johannis Kirche zu Warschau, um der Celebrirung der Messe St. Spiritus bey zuwohnen, und von GOtt die Gnade zu erbitten, daß ein solcher König möge erwehlet werden, der alle nöthige Qvalitäten habe, um das Interesse so wohl der Kirchen, als der Republick zu vertheidigen.  
  Darauf gehet man nach der Szopa, allwo der Adel einen Marschall der Landboten, welche von denen Landtägen dahin abgeschickt worden, erwählet. Wenn dieser Marschall durch die Vielheit der Stimmen erwehlet ist, und den Eyd abgeleget hat, so gehet er zu den Senatoren sie zu begrüssen, und von ihnen bestätiget zu werden. Hiernächst ist das erste, was  
  {Sp. 851|S. 439}  
  der Senat und der Adel vornimmt, die Vereinigung und Verbindung unter ihnen, welche eydlich gegeneinander bestärcket wird, und dahin gehet: Nehmlich, sich nicht von einander abzusondern, niemanden zu einem König zu ernennen, noch dafür zu erkennen, es sey denn derselbe vorher mit einmüthiger Bewilligung aller und jeder erwehlet, und habe den Eyd abgeleget, daß er alle Rechte, Freyheiten und Privilegien der Republic erhalten wolle: und solle derjenige, welcher anders hierinnen verfahren wird, vor einen Feind des Vaterlandes erkläret werden. Sie versprechen einander wechselsweiß, niemand ihre Stimmen zur Wahl zu geben, noch mit denen, so nach der Crone streben, oder mit ihren Abgesandten einige Abrede zu nehmen, biß man vorhero dasjenige, was in allen Provintzen des Königreichs und des Hertzogthums unrechtmäßiger Weise vorgenommen worden, beurtheilet, und in Ordnung gebracht habe.  
  Sie heben alle Gerichtliche Aussprüche und Decreten auf, ja sogar die Königlichen Befehle, wenn solche ihren Privilegien zu wider scheinen, und versprechen eine Verordnung nachgehends deswegen zu machen. Sie erklären, daß alle Aussprüche und Bescheide, welche vor der Publication des Interregni gegeben worden, gültig seyn sollen: Ingleichen, alles was das Gericht, so man bey währenden Reichs-Tag angeordnet und eingesetzet hat, thun und aussprechen wird. Dieses Gericht nennen sie Kaptur, dessen Zweck und Absehen ist, das Vaterland zu beschützen, Müntze schlagen zulassen, Soldaten zu werben, und die Gesetze zu behaupten.  
  Sie verbiethen auch, daß niemand mit fremden Personen, oder mit Feuer- und Schieß-Gewehr zu der Reichs-Versammlung kommen soll. Sie verordnen, daß die Feldherren und Generalen von der Armee, gegen etliche Commissarien eydlich angeloben sollen, die ihnen anvertraute Trouppen getreulich zu commandiren, sich deren nicht, als nur gegen die Feinde zu gebrauchen, die Grentzen des Königreichs in Sicherheit, und die Republick in solchen Stand zusetzen, damit sie keinen Schaden leiden, sondern ihr Ansehen und Würde behaupten möge: Daß sie, wenn einige Empörung sich ereignen solte, keine andere, als der Republick Parthey nehmen, ingleichen die Soldaten von aller Gewaltthätigkeit ab und in Zaum halten, von niemand, er sey geistlich oder weltlich, Geld annehmen, auch ihren Soldaten solches verbiethen wollen.  
  Nachgehends wird allen Officiers von der Armee verbothen, mit ihren Trouppen nicht gegen die Mitte oder das Hertz des Königreichs anzurucken, noch weniger aber der Reichs-Versammlung sich zu nähern: Und, wofern sie dieses thun würden, solten sie vor Feinde des Staats erkannt werden. Wo aber die Republick von einem so mächtigen Feinde angegriffen werden solte, daß die Armee nicht starck genug wäre, denselben zu widerstehen, so erklären die Senatores und Landbothen einmüthiglich, daß sie von diesem Augenblick an, den gantzen Adel hiermit aufgebothen, und demselben befohlen haben wollen, sich ohne Verzug zu der Zeit und an den Ort, welche der Ertz-Bischoff von Gnesen, sammt dem ihm zugegebenen Rath bestimmen werden, einzufinden: Daß die Musterung der Soldaten, welche entweder insgemein von der Repu-  
  {Sp. 852}  
  blick, oder insonderheit von den Weywodschafften aufgebracht werden, im Feld geschehen; und daß jede Woywodschafft vor die Bezahlung ihrer Soldaten Sorge tragen, auch keine davon abdancken soll, als welche die Reichs-Versammlung vor unnöthig erachten wird; daß die Armee, weder denen Adelichen, noch Geistlichen, noch weniger den Königlichen Tafel-Gütern Schaden zufügen solle, und woferne sie darwider handelten, würden die Officiers die Straffe davor zu gewarten haben.  
  Ferner verbiethen sie denen Schatzmeistern der Cron und des Hertzogthums, daß sie ohne Vorwissen des Ertz-Bischoffs und seines Raths, keinen Geld auszahlen, ausser was zur Besoldung der Trouppen von der Republick erfordert wird. Sie machen die Verordnung, daß einige ehrliche und getreue Personen nach den Saltzgruben geschickt werden, um dieselbige zu besichtigen, und dasjenige, was darinnen zu verbessern seyn mag, zu veranstalten; sie beschliessen auch, daß die Abgeordnete gewisser Städte zu der Reichs-Versammlung nicht sollen mit zugelassen werden, als nachdem selbige ihr Recht werden deutlich dargethan haben.  
  Nachdem nun der Landbothen-Marschall erwehlet, und das Gericht, zur Sicherheit alles dessen, was bey dem Reichs-Tage geschiehet, angeordnet worden, so redet man alsdenn von denen Exorbitantien, das ist, von allem, was entweder wider die Republick insgemein, oder wider einige Personen insonderheit, unbilliger Weise vorgegangen ist.  
  Folgends giebt man denen Ambassadeurs und Abgesandten aller Printzen, die entweder selbst um die Cron werben, oder einen andern darzu vorschlagen und recommendiren lassen, Audientz: Und wenn diese den Abgesandten ertheilet werden soll, so läst die Republick solche dazu abholen. Der Anfang wird mit dem Päbstlichen Nuntio gemacht: darauf kommt der Kayserliche, nach diesem der Frantzösische, und dann der Spanische Ambassadeur. Jedoch hat von demjenigen Wahl-Tage an, der nach Absterben Königs Sigmund August zu Warschau gehalten worden, kein Spanischer Minister in der Qvalität eines Ambassadeurs sich ferner eingefunden. Dann wie damahls der Spanische Gesandte die Audientz vor dem Frantzösischen zu haben verlangte, die Republick aber diesen den Vorzug gab, da machte sich jener ohne gethane Ansprache wieder weg. Was den Spanischen Minister, Don Ranqvillos betrifft, der 1674. bey dem Reichs Tage, da König Johann III. erwehlet worden, sich eingefunden, hat selbiger niemahls sich unterstanden, die Qvalität eines Ambassadeurs anzunehmen, weil er wohl wuste, daß er dem Frantzösischen Abgesandten hätte weichen müssen.  
  Die Reichs-Versammlung ordnet und giebt allezeit denen Abgesandten einige von den Senatoren zu. Wenn die Abgesandten zur Audientz angekommen sind, halten sie ihre Rede in lateinischer Sprache, der Ertz-Bischoff aber oder der Bischoff, der präsidiret, antwortet darauf im Nahmen des Senats, und der Landbothen-Marschall im Nahmen des Adels. Die Abgesandten müssen nicht allein mit dem Senat und dem Adel, sondern auch mit allen Religiosis oder Ordens-Leuten sich wohl zu stellen und zu begehen wissen, weil diese in Pohlen einen grossen Credit haben, auch  
  {Sp. 853|S. 440}  
  zu einem glücklichen Ausgang ihrer Verrichtung allerdings vortheilhafftig ist, diejenigen alle zu Freunden zu haben, welche etwas dazu helffen und contribuiren können. Aus dieser Ursache müßen sie ihnen ansehnliche Verehrungen thun, die nichts destoweniger nur als ein Allmosen von ihnen angenommen werden.  
  Solcher gestalt kan man wohl sagen, daß die Ambassadeurs gegen jederman freygebig seyn sollen, und zwar gegen die einen, um ihre Gunst zu überkommen, und gegen die andern, damit sie sich nicht widrig erzeigen. Gleichwie aber die Ambassadeurs mit allen Senatoren insgemein sich wohl verstehen sondern; also liegt ihnen dieses um so viel mehr bey denen Bischöffen und Geistlichen zu thun ob; weil diese Herren und Meister in Religions-Sachen sind, und man durch sie viel leichter das Volck gewinnen muß. Jedoch muß absonderlich ein Ambassadeur, wenn er bey dem Senat etwas ersprießliches ausrichten will, die Gewogenheit eines Bischoffs von grossem Ansehen sich zu wege bringen, damit derselbe sein Vorhaben begünstige und fördere.  
  Es giebet auch keinen geringen Vortheil, wenn man bißweilen die Geistlichen so wohl als die Weltlichen zu Gaste hat, und wohl tractiret. Denn offtmahls ist es besser, grosse Kosten auf Festinen und Gastereyen, als Geschencke, anzuwenden, weil man sich durch die Geschencke den Haß und die Eifersucht derer, welche nichts bekommen, auf den Hals ziehet, da hingegen öffters eine einige Gasterey viel Personen auf einmahl verpflichtet, und deren Wohlgewogenheit zuwege bringet. Ist demnach allerdings nothwendig, daß ein Ambassadeur freygebig sey. Denn wenn er geizig wäre, würde dieser Fehler auf die Person seines Herrn und Principalen zurücke fallen, und das Volck, welches nur aus dem was es mit Augen siehet, urtheilet, leichtlich glauben, daß diese des Abgesandten Sparsamkeit ein Zeichen der Armuth desjenigen Herrn und Printzen sey, der nach der Crone strebet. Es soll aber ein Ambassadeur in Pohlen weniger karg und sparsam seyn, als an einigen andern Orten in der Welt, weil die Pohlen vor sich sehr prächtig sind, und sehr kostbar bey ihren Gastereyen sich aufführen.  
  Über diese Ursache findet sich noch eine andere, so aus derjenigen Absicht herrühret, welche die Republick allezeit hat, einen reichen und freygebigen König zu erwehlen. Also kan und soll man den Schluß machen, daß zu glücklicher Verrichtung derer Abgesandten nichts so sehr helffe oder ein grösseres beytrage, als wenn diese vor alle Pohlen offene Tafel haben und halten. Es wäre zu wünschen, daß die Abgesandten auf keine andere Interesse, als dasjenige von ihren Herrn und Principalen, ihr Absehen hätten, damit sie demselben desto besser dienen, und seinem Befehl und führenden Intention nachkommen könnten.  
  Und aus dieser Ursache verbiethen die Päbste denen Nuntiis, die in Pohlen zu den Königlichen Wahl-Tägen geschickt werden, von dieser Crone die Nomination und Vorschlagung zu einer Cardinal-Stelle, auf einige Weise zu prätendiren und zu begehren, damit ihre Verrichtung nur bloß zum Nutz der gantzen Christenheit gereichen und ausschlagen, auch daraus erhellen möge, daß ein Nuntius, der von dem allgemeinen Vater  
  {Sp. 854}  
  der Gläubigen gesandt wird, mit keinem partheylichen und intereßirten Gemüthe komme, sondern sein Absehen nur allein auf die Erwehlung eines solchen Printzen richte, welcher den Wohlstand der Kirchen und des Staats befördern könne. Nichts destoweniger, wider diesen ausdrücklichen Befehl der Päbste, haben sich doch unterweilen solche Nuntii gefunden, welche mit grossem Eifer vor ihr eigenes Interesse sich bemühet, und durch heimliche Griffe starck darnach getrachtet haben, die Nomination zum Cardinalat zu überkommen.  
  Allein wieder auf den Reichs- oder Wahl-Tag zu kommen: Nachdem alle Exorbitantien und unrechtmäßige Sachen gerichtet, und allen Abgesandten Audientz von der Republick ertheilet worden, so schreitet man alsdenn zur Wahl eines Königs. Ehe aber die Stimmen dazu gegeben werden, so bittet man um den Beystand des Heiligen Geistes, und singet: Veni Creator. Hierauf giebt jedweder Weywod seine Stimme, und eröffnet solche denen andern. Und wenn die Stimmen alle auf einen Cron-Candidaten gehen, so fragt der Ertzbischoff von Gnesen, oder ein Bischoff, der an seiner Stelle präsidiret, zu dreyen mahlen, ob alle begangene Excesse in dem Königreiche abgeschaffet seyn. Folgends proclamiret er den erwehlten König, welches die Marschalle der Cron und des Hertzogthums gleichfalls thun. Wenn dieses geschehen ist, wird sodann von allen das Te deum laudamus gesungen.  
  Es ist gesagt worden, daß derjenige, so erwehlet worden, durch den Ertzbischoff proclamiret werde, wenn alle Stimmen auf ihn gehen, denn es könnte eine Trennung und Zwiespalt bey der Reichs-Versammlung sich ereignen, und alsdenn würde die stärckste Parthey durchdringen; wie solches auf demjenigen Reichs-Tage geschehen ist, der nach Entweichung Königs Heinrich III. gehalten worden, da ein Theil den Stephan Bathori, der andere aber den Ertz-Hertzog Maximilian von Österreich erwehlet hatte. Denn als Ertz-Hertzog Maximilian mit einigen Truppen in Pohlen rücken wolte, kam ihm Stephan Bathori zuvor, welcher eher zu Cracau anlangte, allwo er auch den 18 April 1576 gecrönet wurde. Solcher gestalt nun fielen alle Stimmen auf den Stephan Bathori allein, den die Pohlen nachgehends dahin verpflichteten, daß er die Prinzeßin Anna, welche sie schon zur Cron erkläret hatten, heyrathen muste.  
  Nach Absterben Königs Stephan Bathori ereignete sich noch ein weit grösserer Zwiespalt, denn nachdem sich zwey Partheyen formiret hatten, davon die eine von den Zamoski, die andere aber von dem Sboroski geführet und unterstützet wurde, erwehlete jene, die Zamoskische, Sigmund III, Königs Johannis in Schweden, und Catharinen Sigmund Augusts, des letzten Königs aus dem Zagellonischen Stamm, Schwester Sohn, der Königin Anna, des Bathori Wittwe, Enckel. Diese Parthey des Zamoski war so starck, daß sie den König Sigmund den 27 December 1587 zu Cracau crönen ließ, obgleich der Ertzhertzog Maximilian von Österreich, dem die Sboroskische Parthey erwehlet hatte, in der Bernhardiner-Kirche zu Warschau, durch den Cardinal Radzivil, der  
  {Sp. 855|S. 441}  
  es mit ihm hielte; war proclamiret worden. Und als Maximilian mit einigen Kriegs-Völckern in Pohlen gerücket, so verfolgte sie der Zamoski mit den Seinigen bis nach Byczyn in Schlesien, allwo er selbige geschlagen, und den Ertzhertzog den 25 Jenner 1588 gefangen bekommen, auch diesen gezwungen hat, seinem Recht auf die Pohlnische Crone abzusagen. Ist also dieses das andere mahl gewesen, daß der Ertzhertzog Maximilian, das dritte mahl aber, daß gleich nacheinander die Printzen von dem Hause Österreich, von der Pohlnischen Crone ausgeschlossen worden, nehmlich das erste mahl bey Ertzhertzog Ernst, durch die Erwehlung Heinrichs von Valois aus Franckreich, das andere mahl bey Maximilian durch die Wahl Königs Stephan Bathori; und dann das dritte mahl bey eben diesem Ertzhertzog Maximilian, als die Pohlen König Sigmund III, erwehlet hatten.  
  Nach dem Tode Königs Johann des III, Sobiesky entstund in dem Jahr 1697. in dem Königreich Pohlen ein neuer Wahl-Streit, und es waren die Partheyen wegen der neuen Königs-Wahl getheilet. König Ludewig XIV, poußirte seinen Vetter, den Printzen Conty, und sandte grosse Geld-Summen an die Pohlnischen Magnaten, sie für den Printzen Conty zu gewinnen; Conty kam auch selbst durch eine kleine Escadre mit dem Ritter Jean Barth bey Dantzig an: Des Chur-Fürsten von Sachsen Friedrich Augusts, Truppen hingegen stunden an der Schlesischen Gräntze, um den Ausgang der Wahl auszuwarten, wie nun endlich nach einigen Debatten die Augustische Parthey des Conty Stimmen zum andern mahl überwogen, nachdem des Printzen Jacobs, des vorigen Königs Sohns Vota zu den Sächsischen Stimmen sich gesellet, so muste sich Conty nach Dünkirchen eiligst retiriren.  
  Was nachhero, zwischen höchstgedachter Sr. Königl. Pohlnischen Majestät, Friedrich Augusten, wie auch Sr. jetzigen Königl. Pohlnischen Majestät, auf einer, und dem Stanislaus Lescinsky, auf der andern Seite, an den angestelten Wahl-Tägen vorgegangen, ist unter den Artickeln: Friedericus Augustus, im IX Bande, p. 1988 u.ff. und Stanislaus I, Leszinsky, im XXXIX Bande, p. 1161 u.ff., zu lesen.
  • Das mit Cron und Scepter beschäfftigte Pohlen, oder eigentliche Nachricht, wie es bey der Wahl eines neuen Königes von Pohlen und Litthauen pfleget gehalten zu werden. Deme beygefüget ist das neueste aus Pohlen, so sich auf und nach dem jetzigen Reichs-Tage daselbst zugetragen. Breßlau, 1733.
  • Connors Hist. von Pohlen …
  • Ludolphs Schaubühne, II Th. …
  • Leben Friedrich Augusti des Großen
  Siehe auch  
   
     

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Stand: 24. August 2016 © Hans-Walter Pries