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Zedler: Deputations-Täge HIS-Data
5028-7-619-10
Titel: Deputations-Täge
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 7 Sp. 619
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 7 S. 331
Vorheriger Artikel: Deputations-Recesse
Folgender Artikel: Deputiren
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

Stichworte Text Quellenangaben
  Deputations-Täge, Conuentus Deputationum, werden im Teutschen Reiche diejenigen Versammlungen genennet, wenn nach einer, im Namen und auf Ansuchung des Kaysers, vom Churfürsten von Mayntz geschehenen Ausschreibung, die sämtlichen Churfürsten, und einige von denen übrigen Reichs-Ständen, und zwar von beyden Religionen in gleicher Anzahl zu Franckfurt oder an einem andern dem Kayser und Ständen beliebigen Ort zusammen kommen, diejenigen Geschäffte, so auf dem Reichs-Tage nicht ausgemacht werden können, abzuhandeln, ingleichen allerhand Bewegungen und Unruhen im Römischen Reich, oder an dessen Grentzen, zu deren Abthuung ein oder mehrere Creise nicht zulänglich sind, beyzulegen.
  • R.A. de
    • an. 1555. §. 65.
    • an. 1559. §. 49.
    • an. 1570. §. 19.
    • an. 1594. §. 98.
    • an. 1641. §. 90. seqq.
    • an. 1654. §. 191.
  • Lundorp Act. …
ausserordentliche Es sind diese Deputations-Täge entweder ordentlich oder ausserordentlich. Die letztern sind die, von welchen in denen Reichs-Gesetzen keine gemessene Verfassung vorhanden, und die nach des Reichs-Gutbefinden angestellet werden. Dergleichen an. 1681 nach der Hinwegnehmung der Stadt Straßburg, auch anno 1704 zur Visitation des Cammer-Gerichts gehalten worden.  
ordentliche Die ordentlichen Deputations-Tage, wegen deren Anlegung schon an. 1431 auf dem Reichs-Tage zu Nürnberg deliberirt, aber nichts beschlossen worden, haben ihren Ursprung an. 1555 auf dem Reichs-Tage zu Augspurg bekommen, werden also genennet, weil ihnen in denen Reichs-Gesetzen eine gewisse Maasse gesetzet, auch gewisse Stände, die ihnen beywohnen sollen, verordnet werden. Die Stände, welche vermöge des R.A. de anno 1555 §. 65. auf dem Deputations-Tage erscheinen sollten,  
  {Sp. 620}  
  waren nebst denen Churfürsten  
   
  Diese waren aber nur hierzu ausgelesen, und nicht, daß sie beständig dieses Amt verwalten sollten, biß es durch den R.A. de an. 1559. §. 50. auch auf ihre Nachkommen extendiret worden.  
  Anno 1570 kamen 4 neue dazu,  
   
Protestanten Nach diesem haben die Protestanten sich viel Mühe gegeben, es dahin zu bringen, daß von einer Religion so viel Mitglieder auf denen Deputations-Tägen seyn sollten als von der andern, worüber viele Schrifften gewechselt worden, doch haben sie endlich durchgedrungen, daß in dem R.A. an. 1654 §. 194. zu denen obgedachten Ständen nachfolgende nachgesetzt worden:  
 
  • Sachsen-Altenburg,
  • Brandenburg-Culmbach,
  • Mecklenburg,
  • Würtemberg und
  • einer von denen Wetterauischen Grafen, nebst denen
  • 4 Reichs-Städten
 
Kurfürsten Ob die Churfürsten dabey ein besonderes Collegium machen sollen, ist auf dem Reichs-Tage an. 1653. seqq. von denen Evangelischen Ständen mit dem Churfürstlichen Collegio scharff gestritten, aber nichts ausgemacht worden.  
Verfahren und Bedeutung Die Kayserlichen Commissarii thun den Vortrag, worauf jeder von denen Ständen sein Votum giebt, doch also, daß die Churfürsten einen Theil und die Fürsten, Grafen, Herren und Städte den andern Theil vorstellen. Wenn sie nun einig sind, communiciren sie mit denen Kayserlichen Commissariis und bringen das Conclusum in einem Deputations-Recess, welcher eben die Verbindlichkeit, als ein Reichs-Abschied zu haben pfleget.
     

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Stand: 14. Dezember 2022 © Hans-Walter Pries