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Text |
Quellenangaben und Anmerkungen
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Graf, war zu
alten
Zeiten in
Teutschland des
Königs und
Reichs-Beamter und
Land-Richter. Es wird verschiedentlich bey denen Alten
geschrieben, als Grav, Greve, Gref, Grauius, Grauio,
Grafio, Graphio, Grapho und Graffio. |
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Die
Bedeutung dieses
Worts suchen die
Auctores auf mancherley
Weise, wie in dergleichen
Sachen
zu geschehen pfleget. |
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Denn einige
wollen solches von dem Wort Graben, |
Rogerius
de Hoveden Annal. Angl. … ap. Savile p.
607
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von dem Englischen Grith,
Friede, und dem
Lateinischen Vae,
weil er den Frieden wieder herstellen
sollen, wenn jemand dem
Lande
Unrecht und
Schaden zugefüget. |
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Es scheinet aber derer
Meynungen nicht besser zu seyn, als
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- Lipsii,
- Wendelini
Glossar. Sal. vocum Auat. v. Graphio,
- Meckerchii de Pronunc. Ling. Graec. und
- Eyndii Chron. Zeelandic. II.
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welche den
Ursprung in dem
Griechischen
Wort Graphō,
schreiben, gefunden zu haben sich einbilden. |
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- Spigelius ad Gunther.
- Ligurin.
- Vulteius de Feudis …
- Rulandus de Commissar.
… und
- Wehner Obseruat. Pract. v. Graf
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glauben, daß es von dem Lateinischen
Wort Grauitas herkomme. |
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Gleich wie aber die Gelehrten vor längst
erkannt, |
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{Sp. 514} |
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daß, da es ein
Teutsches
Wort, man es auch in derselben
Sprache suchen
müsse, so haben es |
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- Stumpff Schweitz. Chron. …
- Reineccius
de Orig. Nobilitat.
-
Besold. de Comit. …
- Vossius de Vit. …
-
Limnaeus J.P. …
- Hertius Diss. de Orig. …
- Brummer de Scabin. …
- und andere
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von Grau ableiten wollen, weil
Anfangs insgemein
zu solchem Amt betagte
Männer
mögen seyn befördert worden, Massen denn auch
genung
Exempel und Beweißthümer an der Hand sind, daß bey denen
Teutschen alte
Leute zu solchen
Dingen gezogen worden, wo viel zu rathen und zu schlichten
gewesen. Wie denn auch die Römer deßwegen ihre
Raths-Herren Senatores
genennt haben. |
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Kirchnerus de Republ. … will, daß es von
Krafft,
und Speelmann Gloss. v. Grafio, daß es von dem
Alt-Sächsischen
Wort Gerafa, zusammengezogen Grefa,
seinen
Ursprung habe. |
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Allein dieser und anderer Bemühung, da man erst den Ursprung in andern
Worten suchen will, scheinet vergebens zu seyn, und hält man vielmehr das Wort
Graf, Grav oder Grev mit |
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vor ein verbum primitiuum der
Teutschen Sprache,
welches eigentlich einen
Richter bedeutet, wie beydes der Gebrauch dieses Wortes
sowohl in alten
Zeiten, |
LL. Ripuar. tit. LV. §. 1. |
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als auch noch heut zu
Tage an einigen
Orten
Teutschlandes, |
-
Besoldus de Comitib. et Baron. §. 4.
Thesaur.
Pract. v. Graf.
- Limnaeus l.c. …
- Wehner
Obseruat. Pract. v. Graf …
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und die vielerley
Benennungen derer Grafen
ausweiset, denn da sind bekannt nebst denen |
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noch die |
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HIS-Data: Artikel nicht vorhanden |
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von welchen allen besondere
Articel an seinem Orte
nachzusehen. |
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Es waren also die bloß so genannten Grafen
Richter, welche von denen
Königen
und Kaysern über
gewisse Gaue, worein
Teutschland
eingetheilet war, oder
Städte
gesetzet waren. |
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Lateinisch werden sie Comites genennet, welches ohne
Zweifeln daher mag kommen seyn, weil die
Kayser insgemein zu
Verwaltung solcher
Ämter Leute aus ihrem Gefolge, deren Treue sie genungsam versichert gewesen,
mögen geschicket haben, welcher hernach auch noch, ob sie wohl nicht mehr in
Comitatu Caesaris, wie zuvor waren, den
Titel Comes, bißweilen mit
dem Zusatz Prouincialis führeten. |
- Jul.
Capitolinus de Vero Imp. …
-
du Fresne l.c.
…
- Spangenbergs Adels-Spiegel …
- Speelman l.c. …
- Wehner
Obseruat. …
- von Bünaus
Teutsche Reichs-Hist. Th. II. B. II. …
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Ja diese Benennung hat so starck überhand genommen, daß auch diejenigen
Grafen, welche wohl nie Mahls unter des
Kaysers oder
Königs Ge- |
… |
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{Sp. 515|S. 275} |
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folg gewesen waren, mit derselbigen beleget wurden, und folglich Comes
und Grafio vor gleichgültige
Wörter gehalten worden. |
- L. Ripuar. Tit. LIII.
- Paullus Warnefridus de Gestis …
-
Vitriar. l.c.
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Wiewohl nicht zu
leugnen, daß einige Exempel als beym
Mabillon. de Re Diplom. … und andern zu finden,
da die Comites und Grafiones einander entgegen gesetzet
werden, allwo Spelmann h.v. …
meynet, daß Grafio
nichts anders als Vice-Comes heisse; wiewohl doch dieses noch nicht so
gewiß ausgemacht. |
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Es bestund aber ehe Mahls derer Grafen
Amt, wie schon bereits bey dem
Namen
berichtet worden, darinnen, daß sie sowohl in
bürgerlichen als
peinlichen,
geistlichen als
weltlichen Sachen, nebst denen Schöppen
Recht sprachen, und zwar
geschahe solches an einem besondern
Orte in ihrer Grafschafft, welcher
Mallus genannt wurde, da sie nach Ausweisung derer
Reichs-Gesetze und
Ordnungen mit gebührender
Straffe wieder die
Übertreter verfuhren. Dahero, wenn
die
Könige neue
Gesetze ausgehen liessen, solche denen Grafen von dem
Königlichen Cantzler zugeschickt wurden, welche sie alsdenn musten abschreiben
und in ihrer Grafschafft vorlesen lassen. Damit auch
Recht und Gerechtigkeit von denen Grafen mögte ausgeübet werden,
so waren die Missi Dominici oder Regii dazu verordnet, daß sie
darauf Acht gaben. |
- LL. Langobard. …
- Capitular.
Lothar. J. de an. 847. ap. Goldast de Consuet. …
- Diplom. ap. Meibom. in
Not. …
-
Goldast. Antiqq. Alamann. …
- Lambecius Orig. Hamburg …
- Lehmanns
Speier. Chron. …
-
Limnaeus Jur. Publ. …
-
Schilter Instit. J.P. …
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Auch musten sie zu Weilen bey einem allgemeinen Aufgebot die Edle und
Freybürger zu
Kriegs-Zeiten aufmahnen, sie als dererselben Oberster dem
Königlichen Heere zuführen, und des
Kriegs Endschafft auswarten |
Lehmann
l.c. |
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Damit auch die Grafen ein gewisses Haupt hätten, dem sie in Abwesenheit
derer Könige Folge leisten mögten, so wurde insgemein über etliche Grafen ein
Herzog gesetzet, und also aus
verschiedenen Grafschafften ein Herzogthum
formiret.
Jedoch muß man hierbey die Zeit und
Gelegenheit in Acht nehmen, Massen denn auch
bisweilen einige Grafen keinen Herzog über sich hatten. |
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Grafschaft |
Derjenige
District, worüber sich eines Grafens
Jurisdiction
erstreckte, hieß Grafia, Gravia, Graphia, Comitatus, Cometia, eine
Grafschafft. |
- Marculfi Form. …
- du Fresne Gloss. v. Grafia
…
- Spelmann l.c. v. Grafia …
- Sagittarius
de Antiqq. …
-
Freher . Orig. Palat. …
- Leuckfelds Antiqq. Poeldens. …
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Wiewohl das
Wort Cometia, oder, wie es auch geschrieben wird,
Comecia, Comitia, nicht alle zeit eine Grafschafft, sonden nur die
Gerichtsbarkeit allein des Schlosses oder der
Stadt, von welcher dieses Wort
gesaget wird, bedeutet. |
Junckers
Anleit. zur mittl. Geogr. … |
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Es begreifft aber eine Grafschafft bis Weilen nur einen
Theil eines Pagi,
bis Weilen einen
gantzen, bis Weilen auch etliche. |
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{Sp. 516} |
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Dahero kommt gemeiniglich in denen Diplomatibus, wenn die Lage
eines
Orts gezeiget wird, der Pagus und Comitatus
vor, als
z.E. Smähon in Pago Haslega, in Comitatu Sigefridi Comitis. |
Kettners
Antiqq. et Diplom. … |
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Man findet auch, wiewohl nicht so gar offt und insonderheit, da das
Wort
Pagus mehr und mehr in Abgang kommen, daß Pagus und Comitatus
vor gleichgültige Worte angenommen werden. |
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Es besassen aber in denen ersten
Zeiten die Grafen ihre Grafschafften nicht
eigenthümlich, sondern im
Namen derer
Könige und
Kayser, und hatte ein jeder
Graf gewisse Land-Güter von dem Könige zu
Lehen, davon er sich und die seinen
ernähren und seinen
Stand führen konnte. Es waren ihnen auch sonderbare
Königliche Leibeigne angewiesen, die solche
Güter der
Herrschafft
zu
Nutz
erbauen, bestellen und handhaben musten. Daneben bekamen sie und ihre Beysietzer
im
Gerichte insgemein den dritten Theil derer dem Fisco heimgefallenen
Straffen. Zum öfftern hatten sie auch ihre Erb-Güter dabey, oder wenn sie ihrem
Amte wohl vorstunden, bekamen sie dergleichen in- oder ausser der Grafschafft. |
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Es war die Würde
derer Grafen nicht erblich, und wurden derer Grafen
Söhne
nur junge Herren genennet. Jedoch wenn derer Erben einer nach des
Vaters
Tode
fähig war, dessen Stelle zu bekleiden, wurde er andern vorgezogen. Dahero es auf
viel
Ungewißheit beruhet, wenn man die Folge derer Grafen in ihren Grafschafften
sowohl als ihre Genealogien über das 11. und 10.
Seculum
hinaus führen
will; zu Mahl, da zur Gnüge bekannt, daß sie vor gedachter Zeit
keine Beynamen gehabt, sondern dieselben erst nach diesem von ihren Schlössern,
Städten und
Dörffern, wo sie ihre Residentz gehabt, angenommen. |
Juncker
l.c. … |
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Mit der Zeit, und da die
Fürsten sich bey ihren Fürstenthümern erblich
machten, und zu der Lands-Hoheit
empor schwungen, haben auch die
Reichs-Grafen dergleichen in ihren Grafschafften und
Landen
gethan, und sind Theils aus
Gnaden, Theils wegen ihrer
Verdienste,
mit ihren Grafschafften erblich beliehen worden, Theils haben sie auch selbige
eigenhändig an sich gezogen, und sind also zu
eigner
Regierung gekommen, welches im 11. 12. und folgenden Seculis
geschehen. |
Juncker
l.c. … |
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Wie denn, was die
unmittelbare
Reichs-Grafen anbelangt, dieselben in ihren
unmittelbaren
Gütern alle
Landes-herrliche Hoheit zu exerciren, auch
Sietz und Stimme auf dem
Reichs-Tage haben, |
- Stephani
de Jurisd. …
-
Reinkingius de Regim. …
- Speidel v. Graf.
-
Schweder Introd. in J.P.
…
- Becker Synops. Jur. Publ. …
- Höggmayr de Princip. …
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der
Gestallt, daß sie insgesamt doch nicht mehr als 4.
Vota in dem Fürstlichen Collegio
nach ihren 4.
Bäncken
ausmachen. |
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Vor dem
Reichs-Tage zu Regenspurg
an. 1641. waren nur 2. Bäncke
derer sämtlichen Reichs-Grafen und
Herren. Sie sind aber da Mahls nicht allein
zu dem dritten, namentlich dem Fränckischen Voto, gelassen worden,
sondern es ist auch auf dem |
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{Sp. 517|S. 276} |
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Reichs-Tage von an. 1654.
denen Westphälischen Grafen ein Votum eingeräumet worden, daß
solchemnach anjetzo auf dem Reichs-Tage 4. Reichs-Gräfliche
Collegia,
als das |
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- Wetterauische,
- Westphälische,
- Schwäbische und
- Fränckische
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admittiret,
und wegen derer sämmtlichen Grafen und Herren auf der
weltlichen Fürsten-Banck
4. Vota absonderlich aufgeruffen, und wie sie sich deshalben in ihren
Collegiis verglichen, abgeleget werden wovon unter dem
Articel,
Fürstliches
Collegium,
Tom. IX. p. 2269. seqq. ein mehrers nachzusehen. |
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Hergegen sind die Gefürsteten Grafen,
Lat. Comites
principali dignitate constituti, oder Comites Principes, in
Ansehung ihres Sietzes und Stimme
auf
Reichs-Tägen denen
Fürsten
an
Würde
gleich, dahero sie auch
Fürsten-mäßige genennet werden. |
Ordinatio
des Cammer-Gerichts zu Worms de an. 1495.
§. 1. |
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Zu diesen werden gerechnet die Grafen von |
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- Henneberg,
- Tyrol,
- Mömpelgard
- etc.
etc.
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- Nolden
de Statu Nobil. …
- Paurmeister de Jurisd. …
- Reinking l.c. …
- Cluten.
Syllog. Rer. …
-
Besold. Thesaur. Pr. v.
Gefürstete Grafen.
-
Limnaeus Jur. Publ. …
-
Diether. Contin. eiusd. …
-
Schvveder. l.c. …
-
Struu. Syntagm. J.P. …
- Jerem. Eberh. Linckii
Diss. de Comitib. Principib.
von Gefürsteten Grafen,
Witteb. an. 1708.
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Sie mögen aber diese Würde entweder von
Alter her, da man die
Ehren-Staffeln noch nicht so genau discerniret, erhalten haben, oder
selbigen, weil sie aus
Königlichem oder
Fürstlichem Geblüte entsprossen, bey
ihren Grafschafften behalten, oder von dem
Kayser ausdrücklich erhalten haben. |
Mascouius Princip. J.P. … |
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Diejenigen Grafen aber, welchen die Gräfliche Würde ohne Sietz und Stimme auf
denen
Reichs-Tagen
von dem Kayser gegeben wird, sind keine
unmittelbare
Reichs-Stände, sondern werden |
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- Schütz Jur. Publ. …
- Speidel l.c. v. Graf 436.
- Boecler. Notit. Imper. …
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Nolden l.c. … |
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Becmann. Notit. Dignit. … |
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genennt. |
Gastel. de Stat. Publ. … |
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Dergleichen sind die Grafen von Hardeck, welche unter dem
Ertz-Hertzog von
Österreich, die Grafen von Neugarden, welche unter denen Herzogen von Pommern
stehen. |
Hoffmann
ad Capitul. … |
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Es giebt aber auch Grafen, welche
ratione ihrer
Personen keinen
andern
Richter als den
Kayser und die Cammer
erkennen, ratione ihrer
Güter aber diejenigen
Fürsten, unter welchen sie sind, und von denen sie ihre
Feuda bekommen, als z.E. die Grafen von Waldeck und Riedberg unter Hessen. |
- Friderus de Process. Cameral. …
- Nolden l.c.
…
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Es haben auch die
unmittelbaren Reichs-Grafen |
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- ab Eyben Diss. de Titulo Nobilis Vir. Crone.
- Paschalis de Coron. …
- Feschius
de Insig. …
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- Kap de
insign. …
- Pistorii Histor. und
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{Sp. 518} |
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Juridisch. Anmerck. über
allerhand den Ursprung etc. etc. derer des H. Röm. Reichs Graven. |
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