Titel: |
Wahl der Richter, und anderer obrigkeitlicher Personen |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
52 Sp. 842-843 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 52 S. 434-435 |
Vorheriger Artikel: |
Wahl-Richter |
Folgender Artikel: |
Wahl in denen Römisch-Catholischen Reichs-Stifftern |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
Quellenangaben |
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Wahl der Richter, und anderer
obrigkeitlicher
Personen, Lat. Electio Iudicum sive Magistratuum,
siehe |
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Nur ist hierbey noch besonders wegen der
Wahl der Richter und der Obrigkeitlichen Personen
in denen
Deutschen
Reichs-Städten zu mercken,
daß, da unter denen Fränckischen Königen und
Kaysern neben dem
Grafen und Land-Richter,
oder seinem Statthalter, sieben und mehr
Schöppen oder
Richter das
Regiment und
Gerichte
in denen Städten besessen haben, die Wahl
gedachter Richter erstlich durch die
Königlichen
Gesandten bey Begängniß der
Land-Gerichte,
oder durch die Grafen mit Zuthun der gemeinen
Bürgerschafft
verrichtet, und hierzu freye Bürger
oder
Geschlechter
gebraucht worden, |
wie solches
Lehmann in der Speyerischen Chronick … aus
denen Capitularibus beweiset und beybringt. |
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Welches auch nachgehends unter denen
Deutschen Kaysern, als die Städte zu mehrerer
Freyheit
und Erhöhung, jedoch eine eher, die
andre langsamer, gekommen, so lange
fortgedauert hat, bis gedachte |
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{Sp. 843|S.
435} |
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Städte ihrer Advocaten gar loß, und ihnen die Macht gegeben worden, aus
ihren Mitgliedern und Bürgern selbst taugliche Personen zu erkiesen, welche das
Regiment fernerhin gantz allein und dergestalt, wie es zuvor die Grafen mit
Zuthun der Richter und Schöppen geführet, verwalten mögen. |
Lehmann
l.c. … |
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