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Zedler: Wahl der Richter, und anderer obrigkeitlicher Personen HIS-Data
5028-52-842-4
Titel: Wahl der Richter, und anderer obrigkeitlicher Personen
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 842-843
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 434-435
Vorheriger Artikel: Wahl-Richter
Folgender Artikel: Wahl in denen Römisch-Catholischen Reichs-Stifftern
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text   Quellenangaben
  Wahl der Richter, und anderer obrigkeitlicher Personen, Lat. Electio Iudicum sive Magistratuum, siehe  
   
  Nur ist hierbey noch besonders wegen der Wahl der Richter und der Obrigkeitlichen Personen in denen Deutschen Reichs-Städten zu mercken, daß, da unter denen Fränckischen Königen und Kaysern neben dem Grafen und Land-Richter, oder seinem Statthalter, sieben und mehr Schöppen oder Richter das Regiment und Gerichte in denen Städten besessen haben, die Wahl gedachter Richter erstlich durch die Königlichen Gesandten bey Begängniß der Land-Gerichte, oder durch die Grafen mit Zuthun der gemeinen Bürgerschafft verrichtet, und hierzu freye Bürger oder Geschlechter gebraucht worden, wie solches Lehmann in der Speyerischen Chronick … aus denen Capitularibus beweiset und beybringt.
  Welches auch nachgehends unter denen Deutschen Kaysern, als die Städte zu mehrerer Freyheit und Erhöhung, jedoch eine eher, die andre langsamer, gekommen, so lange fortgedauert hat, bis gedachte  
  {Sp. 843|S. 435}  
  Städte ihrer Advocaten gar loß, und ihnen die Macht gegeben worden, aus ihren Mitgliedern und Bürgern selbst taugliche Personen zu erkiesen, welche das Regiment fernerhin gantz allein und dergestalt, wie es zuvor die Grafen mit Zuthun der Richter und Schöppen geführet, verwalten mögen. Lehmann l.c. …
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries