Titel: |
Aperire |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
2 Sp. 793 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
2 S. 414 |
Vorheriger Artikel: |
Aperiopoli |
Folgender Artikel: |
Aperistaton |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Aperire, öffnen, aufthun, eröffnen, wiederherstellen, anheimfallen. |
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Aperire se vel
animum, sich
erklären. |
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Aperire viam, den Weg so hoch und breit als vorhin machen. |
l. 1. § 1.
π.
de via publ. et itin. publ. |
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Aperire caput, das Haupt entblössen. |
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Aperire puteum, einen Brunnen graben. |
l. 24.
π.
d. damno infer. |
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Aperire parietem, eine Öffnung, Fenster oder Thüre in eine Wand
machen. |
l. pen. ... |
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Aperire
feudum
alicui, wird
gesagt,
wenn einem das Lehn
durch das
Gesetz
zu- oder heimfället, als dem
Lehn-Herrn, wenn der Lehn-Mann
stirbt
oder einige Verbrechen begehet, dadurch ihm das Lehn eröffnet wird und
heimfället. |
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It. dem Agnato, oder Freunde vom
Vater
her, wenn der Lehn-Mann nicht wider den Lehn-Herrn, sondern wider einem andern
ein Laster
begehet, und also dem Agnaten durch das Gesetz solches zukommt. |
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Aperire scelus, ein Verbrechen entdecken, kund machen. |
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Aperire tabulas, das Testament eröffnen. Welches auf zweyerley Art
geschiehet: |
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Naturaliter, wenn einer vor sich das Testament aufmacht, es
mag
versiegelt oder unversiegelt gewesen seyn; und so
muß
es in l. 3. ...
verstanden
werden. |
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So wird es naturaliter auch eröffnet, wenn zwey
Exemplare
eines Testaments da seyn, und eines davon eröffnet wird. Wenn aber ein Testament
verfertiget, und das andere Exemplar nur eine Abschrifft ist, so ist
das Testament nicht vor eröffnet zu achten, wenn die Abschrifft eröffnet worden;
ein anders ist, wenn das Authenticum oder
würckliche Original-Testament eröffnet. |
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Civiliter eröffnen heist, das Testament
gerichtlich
eröffnen lassen, nach denen Gesetzen und
Gewohnheit
jeder Stadt
und
Orts,, damit das Testament zum Instrumento publico werden möge. |
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