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Zedler: Aperire HIS-Data
5028-2-793-4
Titel: Aperire
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 793
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 414
Vorheriger Artikel: Aperiopoli
Folgender Artikel: Aperistaton
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Aperire, öffnen, aufthun, eröffnen, wiederherstellen, anheimfallen.  
  Aperire se vel animum, sich erklären.  
  Aperire viam, den Weg so hoch und breit als vorhin machen. l. 1. § 1. π. de via publ. et itin. publ.
  Aperire caput, das Haupt entblössen.  
  Aperire puteum, einen Brunnen graben. l. 24. π. d. damno infer.
  Aperire parietem, eine Öffnung, Fenster oder Thüre in eine Wand machen. l. pen. ...
  Aperire feudum alicui, wird gesagt, wenn einem das Lehn durch das Gesetz zu- oder heimfället, als dem Lehn-Herrn, wenn der Lehn-Mann stirbt oder einige Verbrechen begehet, dadurch ihm das Lehn eröffnet wird und heimfället.  
  It. dem Agnato, oder Freunde vom Vater her, wenn der Lehn-Mann nicht wider den Lehn-Herrn, sondern wider einem andern ein Laster begehet, und also dem Agnaten durch das Gesetz solches zukommt.  
  Aperire scelus, ein Verbrechen entdecken, kund machen.  
  Aperire tabulas, das Testament eröffnen. Welches auf zweyerley Art geschiehet:  
  Naturaliter, wenn einer vor sich das Testament aufmacht, es mag versiegelt oder unversiegelt gewesen seyn; und so muß es in l. 3. ... verstanden werden.  
  So wird es naturaliter auch eröffnet, wenn zwey Exemplare eines Testaments da seyn, und eines davon eröffnet wird. Wenn aber ein Testament verfertiget, und das andere Exemplar nur eine Abschrifft ist, so ist das Testament nicht vor eröffnet zu achten, wenn die Abschrifft eröffnet worden; ein anders ist, wenn das Authenticum oder würckliche Original-Testament eröffnet.  
  Civiliter eröffnen heist, das Testament gerichtlich eröffnen lassen, nach denen Gesetzen und Gewohnheit jeder Stadt und Orts,, damit das Testament zum Instrumento publico werden möge.  
     

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Stand: 30. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries