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Zedler: Cognatio spiritualis HIS-Data
5028-6-611-2
Titel: Cognatio spiritualis
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 6 Sp. 611
Jahr: 1734
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 6 S. 323
Vorheriger Artikel: Cognatio legalis
Folgender Artikel: Cognatus, (Gilbert)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Cognatio spiritualis, die geistliche durch das Canonische Recht eingeführte Verwandtschafft, Gevatterschafft, welche durch die Tauff und Firmung entspringet, zwischen einen Tauff-Pathen und Tauff-Dothen.
  • L. 26. C. de Nupt.
  • tit. X. de Cognat. spirit. et caus. 30. qu. 9.
  • Concil. Trident. Sess. 24. ...
  It. zwischen des Kindes Vater und den Tauff-Pathen;  
  It. unter den getaufften und natürlichen Kindern des Tauff-Pathens, daß sie einander nicht heurathen dürffen, weil der Tauff-Pathe des Vaters, und der Tauff-Dothe der Mutter Stelle, Nahmens der Christlichen Kirchen, vertritt,
  • tot. tit. X. de Cogn. spirit.
  • Schamb. in Lect. Publ. ad Inst. de Nupt.
  allwo er die Personen, welche wegen dieser geistlichen Verwandschafft einander nicht heurathen dürffen, in folgenden Versen begreifft:  
  Baptizans, baptizatus, baptizatique Parentes.
Levans, levatus, levatique Parentes.
 
  Jedoch sind diejenige, so aus Noth ein Kind heben, hiervon ausgenommen, weil solche der Bequemlichkeit halber, als in der Absicht, eine geistliche Verwandschafft zu stifften, geschehen, und die Hebung aus der Tauffe eine Kirchen-Ceremonie ist, welche in Noth-Fällen nicht statt haben.
  • Sanch. ...
  • Chlingensp. ...
  • Kees. in Comment. ad Inst. de Nupt.
  welcher aus Verordnung des Concilii Tridentini Sess. 24. ... noch verschiedene Folgerungen ziehet, daß z.E. im Fall der Noth-Tauffe eines Vaters, it. wenn zwey Eheleute zugleich Gevattern sind, etc. die geistliche Verwandschafft nicht gestifftet werden könne.  
  Bey denen Protestirenden wird es nicht in Acht genommen.  
     

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Stand: 19. September 2016 © Hans-Walter Pries