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Zedler: Natürliche Kinder HIS-Data
5028-23-1001-7
Titel: Natürliche Kinder
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 23 Sp. 1001
Jahr: 1740
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 23 S. 518
Vorheriger Artikel: Natürliche Historie
Folgender Artikel: Natürlich Ladanum
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Natürliche Kinder,  
   
  werden in denen Rechten überhaupt alle diejenigen genennet, deren Eltern nicht ordentlicher Weise mit einander verheyrathet sind, oder in einer rechtmäßigen Ehe leben.  
  Dem eigentlichen Wort-Verstande nach sind zwar alle diejenigen, welche von ihren Eltern ordentlicher Weise gezeuget worden, und also auch ihr Fleisch und Blut an sich haben, natürliche Kinder; wie sie denn auch eben dadurch von denen bloß an Kindes-Statt auf- und angenommenen unterschieden werden.  
  Inzwischen aber wird deshalber in denen Rechten nicht so wohl auf dasjenige, was der Natur der Sache, als vielmehr einer ausdrücklichen Verfügung der Gesetze gemäß ist, gesehen. Und heissen also erstlich und über-  
  {Sp. 1002}  
  haupt zwar alle diejenigen natürliche Kinder welche aus keinem ordentlichen Ehe-Bette erzeuget worden; in besonderm Verstande aber, und vornemlich in Absicht auf die alten Römischen Gesetze, bloß die von einer sogenannten Concubine, die zwar nach Maßgebung derer Rechte zu ehelichen unverboten gewesen, die aber dieser oder jener gleichwol nur vielmehr unter dem Namen einer Beyschläfferin, als eines ordentlichen Ehe-Weibes, bey sich hatte, erzeugten Kinder. Connanus Lib. II. c. 16. n. 1.
  Und waren also in diesem Verstande von diesen sowol die mit einer allgemeinen Hure und Dirne gezeugten (Spurii, Nothi, vulgo concepti, Manseres) deren Vater nemlich gantz und gar ungewiß ist, wie sie denn daher auch von den Griechen apateres, das ist, Kinder, die keinen Vater haben, oder von denen niemand weiß, wer ihr Vater gewesen, genennet wurden, als auch die aus einer in denen Gesetzen verbotenen oder verdammten Vermischung, als Ehebruch, Blut-Schande etc. erzielten Kinder (ex damnato coitu nati) unterschieden,
  • l. 3. §. 1. ff. de Concubin.
  • l. 23. ff. de rit. nupt.
  Nachdem aber aller Beyschlaff ausser dem Ehestande nach denen Göttlichen und menschlichen Gesetzen verboten, und unzuläßlich ist; so hat gedachter Unterscheid sonderlich heut zu Tage weiter keine Statt, und können die sonst sogenannten natürlichen Kinder, (Naturales) von denen Hur-Kindern (Spuriis) nicht mehr wohl unterschieden werden; sondern es werden alle aus einem solchen unerlaubten Beyschlaff erzeugte Kinder unter dem Namen derer unehelichen, oder nach dem Appenzell. Cass. Rod. Landb. Art. 64. derer unehelichen oder Hübsch-Kinder, Banckerte, oder aus der Banck gezeugten, wie auch derer Bastarten, oder von böser Art, begriffen.  
  Doch wird auch annoch ein Unterscheid beobachtet zwischen denen, welche von ledigen Personen in Hurerey gezeuget, und von einigen Lieb- oder auch Jungfern-Kinder genennet werden, und zwischen denen, welche von gemeinen Weibs-Personen, die sich nicht zu einem Manne allein halten, sondern an einem ieden hängen, oder in Ehebruch, oder aus einer in dem Gesetze GOttes verbotenen allzunahen Anverwandschafft, gebohren worden. Zürich. Erb-Recht P. II. p. 13.
  Und in dem Schaffh. Erb-Recht werden die von ledigen Personen erzeugte Kinder mit einem besondern Namen ledige natürliche Kinder, wie hingegen die von ehel. Personen ausser der Ehe oder in verbannter Freundschafft gebohrne Bastarte oder Unflats-Kinder genennet. S. auch Stryck in Usu Pandect. hodiern. tit. de his, qui sunt sui vel al. jur.
  So viel nun die Erkundigung aller solcher unehelich gebohrner Kinder Väter anbelanget; so ist solche nicht minder, ja viel schwerer, als der ehelichen, zumal da die insonderheit bey denen letztern gültige Muthmassungen und Anzeigungen meistens auf die erstern nicht passen, über dieses auch bey solchen Fällen es vielfältige Ausflüchte giebet, und man auch nicht einer ieden Weibs-Person viel Glauben zustellen kan. Weßwegen denn ein Richter hohe Ursache hat, aus denen mit untertauffenden Umständen eine nähere Erkundigung einzuziehen und auszuforschen. Wobey auch nicht undienlich  
  {Sp. 1003|S. 519}  
  seyn kan, nach der Sachen Bewandniß die verdächtigen Personen durch Gefangenschafft zur Bekänntniß zu bringen, wie auch auf die Aussage und Angebung der Weibs-Person währender Geburts-Schmertzen genaue Acht zu haben, oder auch wol nach Befinden zu deren eydlichen Aussage seine Zuflucht zu nehmen.  
  Wie denn sonderlich in denen Eydgenoßischen Gesetzen desfalls verschiedene Ordnungen enthalten sind, aus welchen hoffentlich nicht undienlich seyn wird, eines und das andere hieher zu setzen.  
  Es will demnach insonderheit die Zürich. Ehe-Gerichts-Satz. pag. 25. u. f. daß der Eyd, als das letzte Hülffs-Mittel zu Erforschung der Wahrheit, keiner Person auferleget werden soll; es wäre denn, daß dieselbe ausser diesem Falle sonst schon guten ehrlichen Leumunds gewesen, und auch noch sey, und ihr eines Tages zuvor eine nähere Erklärung und Ausleguug des Eydes vorgelesen, und sie des Morgens darauf nochmals beweglich erinnert worden, ihrer Seelen Heil wohl zu bewahren, und daß darauf sodenn erst, dafern es die höchste Nothdurfft erfordert, der Weibs-Person, welche dabey das Kind in den lincken Arm, und die rechte Brust in die lincke Hand nehmen, und mit der rechten Hand den Eyd schwören soll, folgender Eyd, daß nemlich dieses Kind des N. N. eigen Fleisch und Blut, und keines andern Mannes, sey, vorgeleget werden, und so sie solchen thut, und darauf beharret, der Mann sodenn das Kind zu sich nehmen solle; iedoch mit der Erläuterung, daß, wenn sich disfalls zutrüge, daß, nach denen sich dabey äussernden Umständen die Ehe-Richter eher der Manns-Person den Eyd aufzuerlegen vor gut befunden, die Sache sodenn solchen Falls zu weiterer Untersuchung an den Rath gewiesen werden solle.  
  Im Fall aber eine Weibs-Person schwanger wäre, oder ein Kind gebohren hätte, und zu den Vater desselben einen Verstorbenen angeben würde; so sollen nach gedachter Satzung p. 68. die Ehe-Richter derselben nicht leichtlich glauben, und wenn sie ihr Vorgeben entweder mit glaubwürdigen Umständen und Beweisthümern nicht gnugsam darthun könte, jedoch aber sonsten ausser diesem Fall gantz unverleumdet und ehrlichen Thuns wäre, ein ernsthafftes Examen vornehmen, und folgends so, wie sie es bey ihren Eyden gut befinden, verfahren; diejenigen aber, welche solchen Falls nicht wüsten, wer sie beschlaffen, oder solches nicht offenbaren wolten, oder einen Fremden, der nicht zu betreten, angeben würden, oder aus der Fremde entweder schwanger, oder mit unehelichen Kindern heimkommen, nachdem zuvor der erforderliche Ernst gegen sie vorgenommen worden, und sie gleichwol auf ihrem Vorgeben verharreten, dafern es die offenbar werdenden Umstände erforderten, samt dem Kinde von Stadt und Land gewiesen werden.  
  Nach dem Bernischen 1712 erneuerten Straff-Gesetz der Hurerey etc. soll, wenn eine Weibs- Person sich schwangern Leibes befindet, selbige vor dem Richter und Chor-Gerichte des Ortes, da sie wohnend oder dienend sich aufhält, ihre Schwangerschafft und zugleich den Vater ihres unter dem Hertzen tragenden Kindes anzeigen, damit aus dessen Ver-
  {Sp. 1004}
  ordnung der zum Vater angegebene deswegen vorbeschieden, zur Rede gesetzet, und wenn er der Anklage nicht geständig, so weit möglich, beeydigte, oder andere ehrliche benachbarte Manns-Personen sich bey ihrer Entbindung einfinden, und alsdenn über die Wahrheit ihrer Anklage in ihren Geburts-Schmertzen examiniret, mit hin der wahre Vater an den Tag gebracht werden könne, mit der ausdrücklichen Erklärung, daß, falls die Weibs- Person die Angebung des Vaters vor der Geburt unterliesse, derselben nachgehends weiter kein Glaube beygemessen, und, dafern der angegebene Vater die That nicht freywillig bekennet, ihm deswegen kein Eyd zugemuthet, sondern derselbe in solchem Fall entlassen, und das Kind einzig und allein von der Dirne erhalten; wenn aber eine schwangere Weibs-Person dieser Vorschrifft nachgelebet, und in der Geburt auf gleicher Anklage verharret, der also angegebene Vater aber dennoch das Kind nicht für das seinige erkennen wolte, ein solcher, wenn er sonst guten Leumunds ist, zu dem Reinigungs-Eyde angehalten; wenn aber eine solche Dirne in der Geburt den während ihrer Schwangerschafft Beklagten entschlagen, und einen andern zum Vater angeben würde, der entschlagene ledig seyn, und der andere nach Erkänntniß des täglichen Raths zum Reinigungs-Eyde angehalten; falls aber eine solche schwangere Weibs-Person den rechten Vater weder während ihrer Schwangerschafft, noch in der Geburt, sondern erst hernach beklagen würde, der Beklagte zu dreyen unterschiedlichen malen vor das Chor-Gerichte beschieden, allda ernstwörtlich, iedoch ohne Anwendung der Gefangenschafft, über die geklagte That und deren Umstände der Zeit und des Orts examiniret, und durch Vermahnen und Befragen denselben zur Bekänntniß zu bringen getrachtet; unerheblichen Falls aber die Sache GOtt und der Zeit heimgestellet bleiben, und die Dirne alsdenn samt ihrem Bastart von Stadt und Land verwiesen, auch ein gleiches mit denen, so sich mit einem Fremden vertrabet hätten, beobachtet werden solle.  
  Das Lucern. Stadt-Recht Tit. 9. §. 1. setzet, daß, wo eine Weibs-Person geschwängert wird, sie auch das Kind zur Welt gebiehret, und dieselbe in ihren Kindes-Nöthen auf ihr Gewissen einen für den rechten Vater angiebt, und ihm das Kind zutauffen läßt, derselbe alsdenn das Kind an und zu sich nehmen solle; es wäre denn, daß er seine Unschuld gnugsam darthun, oder solches auf einen andern erweislich machen konte.  
  Die Glarnerische Ehe-Gerichts-Satzung im Landb. p. 409. befiehlt, daß auf den Fall, wenn eine fremde oder auch einheimische Weibs-Person eines unehelichen Kindes geneset, und den Vater nicht namhafft machen will, ehe ein solches Kind getauffet wird, mit der Mutter, die Wahrheit zu erforschen, nach dortigen Land-Rechten gehandelt werden soll, welche p. 294. vermögen, daß, wenn ein unehelich Kind gebohren wird, ein Raths-Herr, der Land- Schreiber mit dem Land-Weibel samt Stab und Mantel zu der Mutter gehen, derselben das Kind an die lincke Brust legen, und nach ernstli-  
  {Sp. 1005|S. 520}  
  chem Vorstellen der Sachen, ihr die Eydes-Form vorlesen, und sie also anhalten sollen, das Kind bey aufgehabten Eyde dem rechten Vater zu geben.  
  Die Baselische Ehe-Gerichts-Ordnung Art. 21. §. 5. vermag, daß die gefällten Weibs-Personen höchstens binnen 6 Monaten nach der Schwängerung dem Ehe-Richter solche ihre Schwängerung samt dem Namen dessen, von dem sie zu Falle gebracht worden, wissend machen; so denn der angegebene hierüber zur Rede gesetzet, und im Fall er über alles Zusprechen gleichwol zu einiger Bekänntniß nicht gebracht, noch sonst genugsam überwiesen, gleichwol aber merckliche Vermuthungen solcher That halber auf denselben gebracht werden möchten, absonderlich da bey erfolgender Niederkunfft die Geschwächte vor einigen beeydigten Hebammen über die Wahrheit ihres gethanen Vorgehens befragt, auf ihrer ersten Aussage beständig verharren würde, dem angegebenen Vater, durch den Eyd sich von der gegen ihn eingebrachten Anklage loszumachen, von dem Richter auferleget; im Fall aber die Dirne bey ihrer Niederkunfft von ihrer vorigen Aussage abstehen, und einen andern für den Vater des Kindes angeben würde, der erst angegebene der Anklage ledig gezehlet, hingegen der letztere zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes, wenn derselbe seine Unschuld in andere Wege nicht bescheinigen, sonst aber die gethane Aussage auf ihn wol gemuthmasset werden möchte, auch angehalten; wenn aber die Verfällte mit Angebung ihrer Schwangerschafft über 6 Monate, von Zeit der Schwängerung an zu rechnen, verziehen würde, dieselbe damit ferner nicht gehört, auch demjenigen, den sie nach solcher Zelt anzugeben sich unterstehen würde, einiger Eyd hierüber nicht zugemuthet, noch in andere Wege härter in ihn gesetzet werden solle.  
  Nach der Appenzell. Uss. Rod. Ehe-Gerichts-Satz. art. 16. soll, wenn eine Weibs-Person, sie sey fremde, oder einheimisch, eines Kindes geneset, und den Vater nicht namhafft machen will, der Pfarrer das Kind nicht tauffen, es haben denn zwey oder drey des Raths sie zuvor um den Vater mit Ernst und Drohung der Gefangenschafft befraget, und so sie ihn nennet, es getaufft, und dem genannten Vater, oder dessen Obrigkeit, damit sich niemand zu beklagen habe, zugeschrieben werden; wenn aber das Kind schwach ist, und man die Mutter also nicht befragen kan, solches zwar getaufft werden, aber beyde Gevattern dem Pfarrer oder einem andern Biedermanne in die Hände geloben und versprechen, daß sie den Vater wollen nachforschen helffen, und sodenn, wie obstehet, weiter verfahren werden.  
  Nach der Mühlhausischen Ehe-Gerichts-Ordnung soll unter andern ein desfalls Beklagter, wenn er neben andern Ausflüchten sich darmit entschuldigen wolte, daß ausser ihm noch andere den Beyschlaff verübet, und hiermit er der ungewisse Vater sey einen gewissern stellen, und sein Vorgeben erweisen, sonst aber dieses ihn nicht retten. Siehe Laus Eydgenoss. Stadt- und Land-Recht p. I. tit. 23. §.7. p. 430. u. ff.
  Diese unehelich gebohrne Kinder aber bleiben nicht alle in solchem mit einer Verachtung und Schand-Flecken bekleideten Stande,son-  
  {Sp. 1006}  
  dern werden zu Zeiten ehrlich, und denen aus einer rechtmäßigen Ehe erzeugten Kindern gleich gemacht, und sodenn legitimirte oder vor ehelich und ehrlich erklärte Kinder genennet. Und geschahe solches ehemals nach einiger Meynung auf vier, fünff, ja auch nach andern auf achterley, gegenwärtig aber nur aus zweyerley Art.
  • Rittershusius ad Nov. P. IV. c. 12. n. 11.
  • Strauch in Diss. 4. th. 4.
  Siehe Legitimatio, im XVI. Bande p. 1410. u. ff.  
  Im übrigen folgen dergleichen natürliche oder ausser der Ehe gebohrne Kinder bloß der Mutter; wie hingegen die ehr- und ehelichen, oder aus einem keuschen reinen Ehe-Bette erzeugten, dem Vater,
  • l. 19. ff. de stat. homin.
  • Berger in Oecon. Jur. Lib. I. tit. 2. th. 7. not. 1. p. 48.
  wovon unter dem Artickel Nachfolge oder Erbfolge derer Niederwärts Verwandten ein mehrers nachgelesen werden kan.  
  Sonst aber werden diesem zu Folge die natürlichen Kinder nicht einmal vor Adeliche gehalten; vielweniger werden sie vor Ritter- und Stifftsmäßig gebohrne geachtet.
  • Berger l.c.
  • Höpping de jur. Insign. c. 7. n. 106.
  wo nicht deren Vater, der das Recht zu adeln oder noch grössere Würden zu ertheilen besitzet, selbige ausdrücklich vor Adeliche oder Grafen, u.d.g. erkläret hat. Stryck in Us. Pandect. Mod. tit. de his, qui sui vel al. jur. §. 8.
  Wiewol auch Tiraquell de Nobilit. c. 15. n. 25. da vor halten will, daß durch eine allgemeine Gewohnheit aller Völcker hergebracht sey, daß eines Durchlauchtigen oder nur Adelichen Vaters natürlicher Sohn sich derer Adelichen Rechte und Freyheiten zu erfreuen habe, und also vor einen von Adel zu achten sey.  
  Also gehen z. E. des Königs in Frankreich natürliche Kinder gleich nach denen Printzen vom Geblüte, in Engeland hingegen sind sie Lords, in Dänemarck und Schweden aber Grafen, dergleichen Ehren und Würden sie auch im Deutschen Reiche geniessen, wie dieses unter andern des vorigen Churfürsten von Pfaltz seine natürlichen Kinder bestärcken. Jedoch haben sie keinen Rang, als Reichs-Grafen, indem ihnen desfalls kein Reichs-Grafe weichen wird.  
  Was aber dergleichen natürliche Kinder ausser ihrem Vaterlande vor einen Rang geniessen sollen, wird ohne Zweiffel von der freyen Willkühr eines ieden Hofes in so weit abhängen.  
  Inzwischen sind hierunter nicht mit zu verstehen die sonst sogenannten Frühe- oder Braut-Kinder, welche entweder den ersten Monat nach der Hochzeit, oder von einer verlobten und geschwängerten Braut, mit welcher der Bräutigam das Ehe- Versprechen nächstens öffentlich zu vollziehen gedacht, ehe aber die Priesterliche Einsegnung noch erfolgen können, und hieran entweder durch eine unvermuthete Kranckheit oder gar erfolgten Tod hingerafft worden, oder auch heimlich davon gegangen, und seine also beschimpffte Braut böslicher weise verlassen hat, zur Welt gebracht worden, als welche nicht allein vor ehelich oder ehrlich-gebohrne Kinder geachtet, sondern auch zu Ehren und Würden gelassen werden.
  • l.11. c. de natur. liber. ibique Brunnemann.
  • Richter in Dec. 80. n. 13.
  • Berger l. c. th. 2. p. 39.
  • Berlich in Dec. 299. n.9.
  • Philippi ad Const. EI. Nov. 49. Obs. 2. n. 18. u.f.
  • Mevius P. II. Dec. 81. n. 3.
  Welches aber sonderlich in Chur-Sachsen alsdenn erst wahr ist, wenn die Eltern öffentliche Verlöbniß gemacht haben.  
  {Sp. 1007|S. 521}  
  Worauf so denn auch der gleichen Kinder Lehnsfähig sind.
  • d. Const. Nov. 49. ibique Philippi Observ. 2. n. 30. u. f.
  • Berger l. c.
  • Wernher in Sel. Observ. For. P. III. Observ. 41. n. 5.
  So heissen und sind auch diejenigen Kinder, welche von zwei Eheleuten, deren Ehe wegen eines gewissen Hindernisses, welches sie aber bei deren Vollziehung selber nicht gewust haben, nachmahls wiederum getrennt worden, ehrliche Kinder,
  • c. 2 et 11. X. qui fil. sint legit.
  • Brunnemann in Jur. Eccles. Lib. II. c. 17. §. 11.
    Besiehe hierbey
  • Pontus Huterus de Liber. Natur.
  • Ludwig von Sardis de Liber. Natural. et eorum Success.
  • Stryck in Disp. de Liber. Natur. Reg. ac Princip.

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Stand: 19. September 2016 © Hans-Walter Pries