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Quellenangaben |
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Natürliche Kinder, |
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werden in denen Rechten überhaupt alle diejenigen
genennet, deren Eltern nicht ordentlicher Weise mit einander verheyrathet sind, oder in einer rechtmäßigen Ehe leben. |
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Dem eigentlichen
Wort-Verstande nach
sind zwar alle diejenigen, welche von ihren
Eltern
ordentlicher Weise
gezeuget worden, und also auch
ihr Fleisch und Blut an sich haben, natürliche Kinder; wie sie denn auch eben dadurch von denen bloß
an Kindes-Statt auf- und angenommenen
unterschieden werden. |
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Inzwischen aber wird deshalber in denen Rechten nicht so wohl auf dasjenige, was der
Natur der
Sache, als vielmehr einer
ausdrücklichen Verfügung der
Gesetze gemäß ist,
gesehen. Und heissen also erstlich und über- |
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{Sp. 1002} |
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haupt zwar alle diejenigen natürliche Kinder welche aus keinem
ordentlichen Ehe-Bette erzeuget
worden; in besonderm
Verstande aber, und
vornemlich in Absicht auf die
alten
Römischen
Gesetze, bloß die von einer sogenannten
Concubine, die zwar nach Maßgebung
derer Rechte zu
ehelichen unverboten
gewesen, die aber dieser oder jener gleichwol nur vielmehr unter dem
Namen einer Beyschläfferin,
als eines ordentlichen
Ehe-Weibes, bey sich hatte,
erzeugten Kinder. |
Connanus Lib. II. c. 16. n. 1. |
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Und waren also in diesem Verstande von diesen sowol die mit einer allgemeinen
Hure und Dirne gezeugten (Spurii, Nothi,
vulgo concepti, Manseres) deren
Vater nemlich
gantz und gar
ungewiß ist, wie sie denn daher auch
von den Griechen apateres, das ist, Kinder, die keinen Vater haben, oder von denen niemand weiß, wer ihr Vater gewesen,
genennet wurden, als auch die aus einer
in denen
Gesetzen verbotenen oder
verdammten
Vermischung, als
Ehebruch,
Blut-Schande etc. erzielten Kinder (ex
damnato coitu nati)
unterschieden, |
- l. 3. §. 1. ff. de Concubin.
- l. 23. ff. de rit.
nupt.
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Nachdem aber aller
Beyschlaff ausser dem
Ehestande nach denen
Göttlichen und menschlichen Gesetzen verboten, und unzuläßlich ist; so hat gedachter Unterscheid
sonderlich heut zu
Tage weiter keine Statt, und können die
sonst sogenannten natürlichen Kinder, (Naturales) von denen Hur-Kindern (Spuriis) nicht mehr wohl
unterschieden werden; sondern es werden alle aus einem solchen unerlaubten Beyschlaff erzeugte
Kinder unter dem Namen derer
unehelichen, oder nach dem
Appenzell. Cass. Rod. Landb. Art. 64. derer unehelichen oder Hübsch-Kinder,
Banckerte, oder aus der Banck gezeugten,
wie auch derer
Bastarten, oder von
böser
Art, begriffen. |
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Doch wird auch annoch ein
Unterscheid beobachtet zwischen
denen, welche von ledigen Personen in
Hurerey gezeuget, und von einigen Lieb-
oder auch Jungfern-Kinder genennet werden, und zwischen denen, welche von gemeinen
Weibs-Personen, die sich
nicht zu einem
Manne allein halten, sondern an
einem ieden hängen, oder in Ehebruch, oder aus einer in dem Gesetze GOttes verbotenen allzunahen
Anverwandschafft, gebohren worden. |
Zürich. Erb-Recht P. II. p. 13. |
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Und in dem Schaffh. Erb-Recht werden die von ledigen Personen erzeugte Kinder mit einem
besondern Namen ledige natürliche Kinder, wie hingegen die von ehel. Personen ausser der Ehe oder in
verbannter Freundschafft gebohrne Bastarte oder Unflats-Kinder genennet. |
S. auch
Stryck in Usu Pandect. hodiern. tit.
de his, qui sunt sui vel al. jur. |
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So viel nun die Erkundigung aller solcher unehelich gebohrner Kinder Väter anbelanget; so ist
solche nicht minder, ja viel schwerer, als der ehelichen, zumal da die insonderheit bey denen letztern
gültige
Muthmassungen und Anzeigungen
meistens auf die erstern nicht passen, über dieses auch bey solchen Fällen es vielfältige Ausflüchte
giebet, und man auch nicht einer ieden Weibs-Person viel
Glauben zustellen kan. Weßwegen denn
ein
Richter hohe
Ursache hat, aus denen
mit untertauffenden
Umständen eine nähere Erkundigung
einzuziehen und auszuforschen. Wobey auch nicht undienlich |
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{Sp. 1003|S. 519} |
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seyn kan, nach der
Sachen Bewandniß die
verdächtigen Personen durch Gefangenschafft zur Bekänntniß zu bringen, wie auch auf die Aussage
und Angebung der Weibs-Person währender Geburts-Schmertzen genaue Acht zu haben, oder auch wol
nach Befinden zu deren eydlichen Aussage seine Zuflucht zu nehmen. |
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Wie denn sonderlich in denen Eydgenoßischen Gesetzen desfalls
verschiedene
Ordnungen enthalten sind, aus
welchen hoffentlich nicht undienlich seyn wird, eines und das andere hieher zu setzen. |
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Es will demnach insonderheit die Zürich. Ehe-Gerichts-Satz. pag. 25. u. f. daß der Eyd, als das
letzte Hülffs-Mittel zu Erforschung der
Wahrheit, keiner Person
auferleget werden
soll; es wäre denn, daß dieselbe ausser
diesem Falle sonst schon
guten
ehrlichen Leumunds gewesen, und
auch noch sey, und ihr eines Tages zuvor eine nähere
Erklärung und Ausleguug des
Eydes vorgelesen, und sie des
Morgens darauf nochmals beweglich
erinnert worden, ihrer
Seelen Heil wohl zu bewahren,
und daß darauf sodenn erst, dafern es die höchste
Nothdurfft erfordert, der Weibs-Person,
welche dabey das
Kind in den lincken
Arm, und die rechte Brust in die lincke
Hand nehmen, und mit der rechten Hand den
Eyd schwören soll, folgender Eyd,
daß nemlich dieses Kind des N. N.
eigen Fleisch und Blut, und keines
andern Mannes, sey, vorgeleget werden, und so sie solchen thut, und darauf beharret, der Mann sodenn
das Kind zu sich nehmen solle; iedoch mit der Erläuterung, daß, wenn sich disfalls zutrüge, daß, nach
denen sich dabey äussernden Umständen die Ehe-Richter eher der Manns-Person den Eyd
aufzuerlegen vor gut befunden, die Sache sodenn solchen Falls zu weiterer
Untersuchung an den
Rath gewiesen werden
solle. |
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Im Fall aber eine Weibs-Person schwanger wäre, oder ein Kind
gebohren hätte, und zu den Vater
desselben einen
Verstorbenen angeben würde; so
sollen nach gedachter Satzung p. 68. die Ehe-Richter derselben nicht leichtlich
glauben, und wenn sie ihr Vorgeben
entweder mit glaubwürdigen Umständen und Beweisthümern nicht gnugsam
darthun könte, jedoch aber sonsten
ausser diesem Fall gantz unverleumdet und
ehrlichen
Thuns wäre, ein ernsthafftes
Examen vornehmen, und folgends so, wie sie es bey ihren Eyden gut befinden, verfahren; diejenigen
aber, welche solchen Falls nicht
wüsten, wer sie
beschlaffen, oder solches nicht offenbaren
wolten, oder einen Fremden,
der nicht zu betreten, angeben würden, oder aus der Fremde entweder schwanger, oder mit unehelichen
Kindern heimkommen, nachdem zuvor der erforderliche Ernst gegen sie vorgenommen worden, und sie
gleichwol auf ihrem Vorgeben verharreten, dafern es die offenbar werdenden Umstände erforderten,
samt dem Kinde von
Stadt und
Land gewiesen werden. |
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Nach dem Bernischen 1712 erneuerten Straff-Gesetz der Hurerey etc. soll, wenn eine Weibs-
Person sich schwangern
Leibes befindet, selbige vor dem
Richter und Chor-Gerichte
des
Ortes, da sie
wohnend oder
dienend sich aufhält, ihre
Schwangerschafft und zugleich den
Vater ihres unter dem Hertzen
tragenden
Kindes anzeigen, damit aus dessen
Ver- |
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{Sp. 1004} |
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ordnung der zum Vater angegebene deswegen vorbeschieden, zur
Rede gesetzet, und wenn er
der Anklage nicht geständig, so weit
möglich, beeydigte, oder andere ehrliche
benachbarte Manns-Personen sich bey ihrer Entbindung einfinden, und alsdenn über die
Wahrheit ihrer Anklage in
ihren Geburts-Schmertzen examiniret, mit hin der wahre Vater an den
Tag gebracht werden könne, mit der
ausdrücklichen Erklärung, daß, falls die Weibs- Person die Angebung des Vaters vor der
Geburt unterliesse, derselben nachgehends
weiter kein
Glaube beygemessen, und, dafern der
angegebene Vater die
That nicht freywillig bekennet,
ihm deswegen kein
Eyd zugemuthet, sondern derselbe
in solchem Fall entlassen, und das Kind einzig und allein von der Dirne erhalten; wenn aber eine
schwangere Weibs-Person dieser Vorschrifft nachgelebet, und in der Geburt auf gleicher Anklage
verharret, der also angegebene Vater aber dennoch das Kind nicht für das seinige
erkennen wolte, ein
solcher, wenn er sonst guten Leumunds ist, zu dem Reinigungs-Eyde angehalten; wenn aber eine
solche Dirne in der Geburt den während ihrer Schwangerschafft Beklagten entschlagen, und einen
andern zum Vater angeben würde, der entschlagene
ledig seyn, und der andere
nach
Erkänntniß des täglichen
Raths zum Reinigungs-Eyde angehalten; falls aber eine solche schwangere Weibs-Person den rechten
Vater weder während ihrer Schwangerschafft, noch in der Geburt, sondern erst hernach beklagen
würde, der Beklagte zu dreyen unterschiedlichen malen vor das Chor-Gerichte beschieden, allda
ernstwörtlich, iedoch ohne Anwendung der Gefangenschafft, über die geklagte That und deren
Umstände der
Zeit und des
Orts
examiniret, und durch
Vermahnen und Befragen denselben zur Bekänntniß zu bringen getrachtet; unerheblichen Falls aber die
Sache
GOtt und der Zeit heimgestellet
bleiben, und die Dirne alsdenn samt ihrem Bastart von Stadt und Land verwiesen, auch ein gleiches mit
denen, so sich mit einem Fremden vertrabet hätten, beobachtet werden solle. |
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Das Lucern. Stadt-Recht Tit. 9. §. 1. setzet, daß, wo eine Weibs-Person
geschwängert wird, sie auch das
Kind zur
Welt gebiehret, und
dieselbe in ihren Kindes-Nöthen auf ihr
Gewissen einen für den rechten Vater
angiebt, und ihm das Kind zutauffen läßt, derselbe alsdenn das Kind an und zu sich nehmen
solle; es wäre denn, daß er seine
Unschuld gnugsam
darthun, oder solches auf einen andern
erweislich machen konte. |
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Die Glarnerische Ehe-Gerichts-Satzung im Landb. p. 409.
befiehlt, daß auf den Fall, wenn eine
fremde oder auch einheimische Weibs-Person eines unehelichen Kindes geneset, und den Vater nicht
namhafft machen
will, ehe ein solches Kind
getauffet wird, mit der
Mutter, die Wahrheit zu
erforschen, nach dortigen
Land-Rechten gehandelt werden soll,
welche p. 294. vermögen, daß, wenn ein
unehelich Kind
gebohren wird, ein
Raths-Herr, der Land-
Schreiber mit dem Land-Weibel samt Stab und Mantel zu der Mutter gehen, derselben das Kind an die
lincke Brust legen, und nach ernstli- |
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{Sp. 1005|S. 520} |
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chem Vorstellen der Sachen, ihr die Eydes-Form vorlesen, und sie also anhalten sollen, das Kind
bey aufgehabten Eyde dem rechten Vater zu geben. |
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Die Baselische Ehe-Gerichts-Ordnung Art. 21. §. 5. vermag, daß die gefällten Weibs-Personen
höchstens binnen 6
Monaten nach der Schwängerung dem
Ehe-Richter solche ihre Schwängerung samt dem
Namen dessen, von dem sie zu
Falle gebracht worden, wissend machen; so denn der angegebene hierüber zur Rede gesetzet, und im
Fall er über alles Zusprechen gleichwol zu einiger Bekänntniß nicht gebracht, noch sonst genugsam
überwiesen, gleichwol aber merckliche
Vermuthungen solcher That
halber auf denselben gebracht werden
möchten, absonderlich da bey erfolgender
Niederkunfft die Geschwächte vor einigen beeydigten Hebammen über die Wahrheit ihres gethanen
Vorgehens befragt, auf ihrer ersten Aussage beständig verharren würde, dem angegebenen Vater,
durch den Eyd sich von der gegen ihn eingebrachten Anklage loszumachen, von dem Richter auferleget;
im Fall aber die Dirne bey ihrer Niederkunfft von ihrer vorigen Aussage abstehen, und einen andern für
den Vater des Kindes angeben würde, der erst angegebene der Anklage ledig gezehlet, hingegen der
letztere zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes, wenn derselbe seine Unschuld in andere Wege nicht
bescheinigen, sonst aber die gethane Aussage auf ihn wol gemuthmasset werden möchte, auch
angehalten; wenn aber die Verfällte mit Angebung ihrer Schwangerschafft über 6 Monate, von Zeit der
Schwängerung an zu rechnen, verziehen würde, dieselbe damit ferner nicht gehört, auch demjenigen,
den sie nach solcher Zelt anzugeben sich unterstehen würde, einiger Eyd hierüber nicht zugemuthet,
noch in andere Wege härter in ihn gesetzet werden solle. |
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Nach der Appenzell. Uss. Rod. Ehe-Gerichts-Satz. art. 16. soll, wenn eine Weibs-Person, sie sey
fremde, oder einheimisch, eines Kindes geneset, und den Vater nicht namhafft machen will, der Pfarrer
das Kind nicht tauffen, es haben denn zwey oder drey des
Raths sie zuvor um den Vater
mit Ernst und Drohung der Gefangenschafft befraget, und so sie ihn nennet, es getaufft, und dem
genannten Vater, oder dessen
Obrigkeit, damit sich niemand zu beklagen
habe, zugeschrieben werden; wenn aber das Kind schwach ist, und man die
Mutter also nicht befragen kan,
solches zwar getaufft werden, aber beyde Gevattern dem Pfarrer oder einem andern Biedermanne in die
Hände geloben und versprechen, daß sie den Vater wollen nachforschen helffen, und sodenn, wie
obstehet, weiter verfahren werden. |
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Nach der Mühlhausischen Ehe-Gerichts-Ordnung soll unter andern ein desfalls Beklagter, wenn
er neben andern Ausflüchten sich darmit entschuldigen wolte, daß ausser ihm noch andere den
Beyschlaff verübet, und hiermit er der
ungewisse Vater sey einen
gewissern stellen, und sein Vorgeben
erweisen, sonst aber dieses ihn nicht retten. |
Siehe Laus Eydgenoss. Stadt- und Land-Recht p. I. tit. 23. §.7. p. 430. u. ff. |
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Diese
unehelich
gebohrne
Kinder aber bleiben nicht alle in
solchem mit einer Verachtung und Schand-Flecken bekleideten
Stande,son- |
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{Sp. 1006} |
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dern werden zu Zeiten
ehrlich, und denen aus einer
rechtmäßigen Ehe erzeugten Kindern gleich gemacht, und sodenn legitimirte oder vor
ehelich und ehrlich erklärte
Kinder
genennet. Und geschahe solches
ehemals nach einiger
Meynung auf vier, fünff, ja
auch nach andern auf achterley, gegenwärtig aber nur aus zweyerley
Art. |
- Rittershusius ad Nov. P. IV. c. 12. n. 11.
- Strauch in Diss. 4. th. 4.
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Siehe Legitimatio, im XVI. Bande p. 1410. u. ff. |
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Im übrigen folgen dergleichen natürliche oder ausser der Ehe gebohrne Kinder bloß der
Mutter; wie hingegen die ehr-
und ehelichen, oder aus einem
keuschen reinen Ehe-Bette erzeugten,
dem Vater, |
- l. 19. ff. de stat. homin.
- Berger in Oecon. Jur. Lib. I. tit. 2. th. 7. not. 1. p. 48.
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wovon unter dem Artickel Nachfolge oder Erbfolge derer Niederwärts Verwandten ein mehrers
nachgelesen werden kan. |
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Sonst aber werden diesem zu Folge die natürlichen Kinder nicht einmal vor
Adeliche gehalten; vielweniger werden sie
vor Ritter- und Stifftsmäßig gebohrne geachtet. |
- Berger l.c.
- Höpping de jur. Insign. c. 7. n. 106.
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wo nicht deren Vater, der das
Recht zu adeln oder noch grössere
Würden zu ertheilen besitzet,
selbige ausdrücklich vor Adeliche oder
Grafen, u.d.g. erkläret hat. |
Stryck in Us. Pandect. Mod. tit. de
his, qui sui vel al. jur. §. 8. |
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Wiewol auch Tiraquell de Nobilit. c. 15. n. 25. da vor halten will, daß durch eine allgemeine
Gewohnheit aller
Völcker hergebracht sey, daß
eines Durchlauchtigen oder nur Adelichen Vaters natürlicher Sohn sich derer Adelichen Rechte und
Freyheiten zu erfreuen
habe, und also vor einen von Adel zu achten sey. |
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Also gehen
z. E. des
Königs in Frankreich
natürliche Kinder gleich nach denen Printzen vom Geblüte, in Engeland hingegen sind sie Lords, in
Dänemarck und Schweden aber Grafen, dergleichen
Ehren und
Würden sie auch im
Deutschen Reiche geniessen, wie dieses
unter andern des vorigen
Churfürsten von Pfaltz seine
natürlichen Kinder bestärcken. Jedoch haben sie keinen
Rang, als
Reichs-Grafen, indem ihnen desfalls kein
Reichs-Grafe weichen wird. |
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Was aber dergleichen natürliche Kinder ausser ihrem
Vaterlande vor einen Rang geniessen
sollen, wird ohne
Zweiffel von der freyen
Willkühr eines ieden
Hofes in so weit abhängen. |
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Inzwischen sind hierunter nicht mit zu
verstehen die sonst sogenannten
Frühe- oder Braut-Kinder, welche entweder den ersten
Monat nach der
Hochzeit, oder von einer
verlobten und geschwängerten
Braut, mit welcher der
Bräutigam das Ehe-
Versprechen nächstens
öffentlich zu vollziehen gedacht,
ehe aber die Priesterliche Einsegnung noch erfolgen können, und hieran entweder durch eine
unvermuthete Kranckheit oder gar erfolgten
Tod hingerafft worden, oder auch
heimlich davon gegangen, und seine also beschimpffte Braut böslicher weise verlassen hat, zur
Welt gebracht worden,
als welche nicht allein vor ehelich oder ehrlich-gebohrne Kinder geachtet, sondern auch zu Ehren und
Würden gelassen werden. |
- l.11. c. de natur. liber. ibique Brunnemann.
- Richter in Dec. 80. n. 13.
- Berger l. c. th. 2. p. 39.
- Berlich in Dec. 299. n.9.
- Philippi ad Const. EI. Nov. 49. Obs. 2. n. 18. u.f.
- Mevius P. II.
Dec. 81. n. 3.
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Welches aber sonderlich in
Chur-Sachsen alsdenn erst
wahr ist, wenn die
Eltern öffentliche Verlöbniß
gemacht haben. |
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{Sp. 1007|S. 521} |
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Worauf so denn auch der gleichen Kinder Lehnsfähig sind. |
- d. Const. Nov. 49. ibique Philippi Observ. 2. n. 30. u. f.
- Berger l. c.
- Wernher in Sel. Observ. For. P. III. Observ. 41. n. 5.
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So heissen und sind auch diejenigen Kinder, welche von zwei Eheleuten, deren Ehe wegen eines
gewissen Hindernisses, welches sie aber bei deren Vollziehung selber nicht gewust haben, nachmahls
wiederum getrennt worden, ehrliche Kinder, |
- c. 2 et 11. X. qui fil. sint legit.
- Brunnemann in Jur. Eccles. Lib. II. c. 17. §. 11.
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Besiehe hierbey
- Pontus Huterus de Liber. Natur.
- Ludwig von Sardis de Liber. Natural. et eorum Success.
- Stryck in
Disp. de Liber. Natur. Reg. ac
Princip.
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