|  | Text | Quellenangaben | 
  |  | Natürliche Kinder, |  | 
  |  |  |  | 
|  | werden in denen Rechten überhaupt alle diejenigen 
genennet, deren Eltern nicht ordentlicher Weise mit einander verheyrathet sind, oder in einer rechtmäßigen Ehe leben. |  | 
|  | Dem eigentlichen 
Wort-Verstande nach 
sind zwar alle diejenigen, welche von ihren 
Eltern 
ordentlicher Weise 
gezeuget worden, und also auch 
ihr Fleisch und Blut an sich haben, natürliche Kinder; wie sie denn auch eben dadurch von denen bloß 
an Kindes-Statt auf- und angenommenen 
unterschieden werden. |  | 
|  | Inzwischen aber wird deshalber in denen Rechten nicht so wohl auf dasjenige, was der 
Natur der 
Sache, als vielmehr einer 
ausdrücklichen Verfügung der 
Gesetze gemäß ist, 
gesehen. Und heissen also erstlich und über- |  | 
|  | {Sp. 1002} |  | 
|  | haupt zwar alle diejenigen natürliche Kinder welche aus keinem 
ordentlichen Ehe-Bette erzeuget 
worden; in besonderm 
Verstande aber, und 
vornemlich in Absicht auf die 
alten 
Römischen 
Gesetze, bloß die von einer sogenannten 
Concubine, die zwar nach Maßgebung 
derer Rechte zu 
ehelichen unverboten 
gewesen, die aber dieser oder jener gleichwol nur vielmehr unter dem 
Namen einer Beyschläfferin, 
als eines ordentlichen 
Ehe-Weibes, bey sich hatte, 
erzeugten Kinder. | Connanus Lib. II. c. 16. n. 1. | 
|  | Und waren also in diesem Verstande von diesen sowol die mit einer allgemeinen 
Hure und Dirne gezeugten (Spurii, Nothi, 
vulgo concepti, Manseres) deren 
Vater nemlich 
gantz und gar 
ungewiß ist, wie sie denn daher auch 
von den Griechen apateres, das ist, Kinder, die keinen Vater haben, oder von denen niemand weiß, wer ihr Vater gewesen, 
genennet wurden, als auch die aus einer 
in denen 
Gesetzen verbotenen oder 
verdammten 
Vermischung, als 
Ehebruch, 
Blut-Schande etc. erzielten Kinder (ex 
damnato coitu nati) 
unterschieden, | l. 3. §. 1. ff. de Concubin. l. 23. ff. de rit. 
    nupt.
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|  | Nachdem aber aller 
Beyschlaff ausser dem 
Ehestande nach denen 
Göttlichen und menschlichen Gesetzen  verboten, und unzuläßlich ist; so hat gedachter Unterscheid 
sonderlich heut zu 
Tage weiter keine Statt, und können die 
sonst sogenannten natürlichen Kinder, (Naturales) von denen Hur-Kindern (Spuriis) nicht mehr wohl 
unterschieden werden; sondern es werden alle aus einem solchen unerlaubten Beyschlaff erzeugte 
Kinder unter dem  Namen derer 
unehelichen, oder nach dem 
Appenzell. Cass. Rod. Landb. Art. 64. derer unehelichen oder Hübsch-Kinder, 
Banckerte, oder aus der Banck gezeugten, 
wie auch derer 
Bastarten, oder von 
böser 
Art, begriffen. |  | 
|  | Doch wird auch annoch ein 
Unterscheid beobachtet zwischen 
denen, welche von ledigen Personen in 
Hurerey gezeuget, und von einigen Lieb- 
oder auch Jungfern-Kinder genennet werden, und zwischen denen, welche von gemeinen 
Weibs-Personen, die sich 
nicht zu einem 
Manne  allein halten, sondern  an 
einem ieden hängen, oder in Ehebruch, oder aus einer in dem Gesetze GOttes verbotenen allzunahen 
Anverwandschafft, gebohren worden. | Zürich. Erb-Recht P. II. p. 13. | 
|  | Und in dem Schaffh. Erb-Recht werden die von ledigen Personen erzeugte Kinder mit einem 
besondern Namen ledige natürliche Kinder, wie hingegen die von ehel. Personen ausser der Ehe oder in 
verbannter Freundschafft gebohrne Bastarte oder Unflats-Kinder genennet. | S. auch 
Stryck in Usu Pandect. hodiern. tit. 
de his,  qui sunt sui vel al. jur. | 
|  | So viel nun die Erkundigung aller solcher unehelich gebohrner Kinder Väter anbelanget; so ist 
solche nicht minder, ja viel schwerer, als der ehelichen, zumal da die insonderheit bey denen letztern 
gültige 
Muthmassungen und Anzeigungen 
meistens auf die erstern nicht passen, über dieses auch bey solchen Fällen  es vielfältige Ausflüchte 
giebet, und man auch  nicht einer ieden Weibs-Person viel 
Glauben zustellen kan. Weßwegen denn 
ein 
Richter hohe 
Ursache hat, aus denen 
mit untertauffenden 
Umständen eine nähere Erkundigung 
einzuziehen und  auszuforschen. Wobey auch nicht undienlich |  | 
|  | {Sp. 1003|S. 519} |  | 
|  | seyn kan, nach der 
Sachen Bewandniß die 
verdächtigen Personen durch Gefangenschafft zur Bekänntniß zu bringen, wie auch auf die Aussage 
und Angebung der Weibs-Person währender Geburts-Schmertzen genaue Acht zu haben, oder auch wol 
nach Befinden zu deren eydlichen Aussage seine Zuflucht zu nehmen. |  | 
|  | Wie denn sonderlich in denen Eydgenoßischen Gesetzen desfalls 
verschiedene 
Ordnungen enthalten sind, aus 
welchen hoffentlich nicht undienlich seyn wird, eines und das andere hieher zu setzen. |  | 
|  | Es will demnach insonderheit die Zürich. Ehe-Gerichts-Satz. pag. 25. u. f. daß der Eyd, als das 
letzte Hülffs-Mittel zu Erforschung der 
Wahrheit, keiner Person 
auferleget werden 
soll; es wäre denn, daß dieselbe ausser 
diesem Falle sonst schon 
guten 
ehrlichen Leumunds gewesen, und 
auch noch sey, und ihr eines Tages zuvor eine nähere 
Erklärung und Ausleguug des 
Eydes vorgelesen, und sie des 
Morgens darauf nochmals beweglich 
erinnert worden, ihrer 
Seelen Heil wohl zu bewahren, 
und daß darauf sodenn erst, dafern es die höchste 
Nothdurfft erfordert, der Weibs-Person, 
welche dabey das 
Kind in den lincken 
Arm, und die rechte Brust in die lincke 
Hand nehmen, und mit der rechten Hand den 
Eyd schwören soll, folgender Eyd, 
daß nemlich dieses Kind des N. N. 
eigen Fleisch und Blut, und keines 
andern Mannes, sey, vorgeleget werden, und so sie solchen thut, und darauf beharret, der Mann sodenn 
das Kind zu sich nehmen solle; iedoch mit der Erläuterung, daß, wenn sich disfalls zutrüge, daß, nach 
denen sich dabey äussernden Umständen die Ehe-Richter eher der Manns-Person den Eyd 
aufzuerlegen vor gut befunden, die Sache sodenn solchen Falls zu weiterer 
Untersuchung an den 
Rath gewiesen werden 
solle. |  | 
|  | Im Fall aber eine Weibs-Person schwanger wäre, oder ein Kind 
gebohren hätte, und zu den Vater 
desselben einen 
Verstorbenen angeben würde; so 
sollen nach gedachter Satzung p. 68. die Ehe-Richter derselben nicht leichtlich 
glauben, und wenn sie ihr Vorgeben 
entweder mit glaubwürdigen Umständen und Beweisthümern nicht gnugsam 
darthun könte, jedoch aber sonsten 
ausser diesem Fall gantz unverleumdet und 
ehrlichen 
Thuns wäre, ein ernsthafftes 
Examen vornehmen, und folgends so, wie sie es bey ihren Eyden gut befinden, verfahren; diejenigen 
aber, welche solchen Falls nicht 
wüsten, wer sie 
beschlaffen, oder solches nicht offenbaren 
wolten, oder einen Fremden, 
der nicht zu betreten, angeben würden, oder aus der Fremde entweder schwanger, oder mit unehelichen 
Kindern heimkommen, nachdem zuvor der erforderliche Ernst gegen sie vorgenommen worden, und sie 
gleichwol auf ihrem Vorgeben verharreten, dafern es die offenbar werdenden Umstände erforderten, 
samt dem Kinde von 
Stadt und 
Land gewiesen werden. |  | 
|  | Nach dem Bernischen 1712 erneuerten Straff-Gesetz der Hurerey etc. soll, wenn eine Weibs-
Person sich schwangern 
Leibes befindet, selbige vor dem 
Richter und Chor-Gerichte 
des 
Ortes, da sie 
wohnend oder 
dienend sich aufhält, ihre 
Schwangerschafft und zugleich den 
Vater ihres unter dem Hertzen 
tragenden 
Kindes anzeigen, damit aus dessen 
Ver- | 
|  | {Sp. 1004} | 
|  | ordnung der zum Vater angegebene deswegen vorbeschieden, zur 
Rede gesetzet, und wenn er 
der Anklage nicht geständig, so weit 
möglich, beeydigte, oder andere ehrliche 
benachbarte Manns-Personen sich bey ihrer Entbindung einfinden, und alsdenn über die 
Wahrheit ihrer Anklage in 
ihren Geburts-Schmertzen examiniret, mit hin der wahre Vater an den 
Tag gebracht werden könne, mit der 
ausdrücklichen Erklärung, daß, falls die Weibs- Person die Angebung des Vaters vor der 
Geburt unterliesse, derselben nachgehends 
weiter kein 
Glaube beygemessen, und, dafern der 
angegebene Vater die 
That nicht freywillig bekennet, 
ihm deswegen kein 
Eyd zugemuthet, sondern derselbe 
in solchem Fall entlassen, und das Kind einzig und allein von der Dirne erhalten; wenn aber eine 
schwangere Weibs-Person dieser Vorschrifft nachgelebet, und in der Geburt auf gleicher Anklage 
verharret, der also angegebene Vater aber dennoch das Kind nicht für das seinige 
erkennen wolte, ein 
solcher, wenn er sonst guten Leumunds ist, zu dem Reinigungs-Eyde angehalten; wenn aber eine 
solche Dirne in der Geburt den während ihrer Schwangerschafft Beklagten entschlagen, und einen 
andern zum Vater angeben würde, der entschlagene 
ledig seyn, und der andere 
nach 
Erkänntniß des täglichen 
Raths zum Reinigungs-Eyde angehalten; falls aber eine solche schwangere Weibs-Person den rechten 
Vater weder während ihrer Schwangerschafft, noch in der Geburt, sondern erst hernach beklagen 
würde, der Beklagte zu dreyen unterschiedlichen malen vor das Chor-Gerichte beschieden, allda 
ernstwörtlich, iedoch ohne Anwendung der Gefangenschafft, über die geklagte That und deren 
Umstände der 
Zeit und des 
Orts 
examiniret, und durch 
Vermahnen und Befragen denselben zur Bekänntniß zu bringen getrachtet; unerheblichen Falls aber die 
Sache 
GOtt und der Zeit heimgestellet 
bleiben, und die Dirne alsdenn samt ihrem Bastart von Stadt und Land verwiesen, auch ein gleiches mit 
denen, so sich mit einem Fremden vertrabet hätten, beobachtet werden solle. |  | 
|  | Das Lucern. Stadt-Recht Tit. 9. §. 1. setzet, daß, wo eine Weibs-Person 
geschwängert wird, sie auch das 
Kind zur 
Welt gebiehret, und 
dieselbe in ihren Kindes-Nöthen auf ihr 
Gewissen einen für den rechten Vater 
angiebt, und ihm das Kind zutauffen läßt, derselbe alsdenn das Kind an und zu sich nehmen 
solle; es wäre denn, daß er seine 
Unschuld gnugsam 
darthun, oder solches auf einen andern 
erweislich machen konte. |  | 
|  | Die Glarnerische Ehe-Gerichts-Satzung im Landb. p. 409. 
befiehlt, daß auf den Fall, wenn eine 
fremde oder auch einheimische Weibs-Person eines unehelichen Kindes geneset, und den Vater nicht 
namhafft machen 
will, ehe ein solches Kind 
getauffet wird, mit der 
Mutter, die Wahrheit zu 
erforschen, nach dortigen 
Land-Rechten gehandelt werden soll, 
welche p. 294. vermögen, daß, wenn ein 
unehelich Kind 
gebohren wird, ein 
Raths-Herr, der Land-
Schreiber mit dem Land-Weibel samt Stab und Mantel zu der Mutter gehen, derselben das Kind an die 
lincke Brust legen, und nach ernstli- |  | 
|  | {Sp. 1005|S. 520} |  | 
|  | chem Vorstellen der Sachen, ihr die Eydes-Form vorlesen, und sie also anhalten sollen, das Kind 
bey aufgehabten Eyde dem rechten Vater zu geben. |  | 
|  | Die Baselische Ehe-Gerichts-Ordnung Art. 21. §. 5. vermag, daß die gefällten Weibs-Personen 
höchstens binnen 6 
Monaten nach der Schwängerung dem 
Ehe-Richter solche ihre Schwängerung samt dem 
Namen dessen, von dem sie zu 
Falle gebracht worden, wissend machen; so denn der angegebene hierüber zur Rede gesetzet, und im 
Fall er über alles Zusprechen gleichwol zu einiger Bekänntniß nicht gebracht, noch sonst genugsam 
überwiesen, gleichwol aber merckliche 
Vermuthungen solcher That 
halber auf denselben gebracht werden 
möchten, absonderlich da bey erfolgender 
Niederkunfft die Geschwächte vor einigen beeydigten Hebammen über die Wahrheit ihres gethanen 
Vorgehens befragt, auf ihrer ersten Aussage beständig verharren würde, dem angegebenen Vater, 
durch den Eyd sich von der gegen ihn eingebrachten Anklage loszumachen, von dem Richter auferleget; 
im Fall aber die Dirne bey ihrer Niederkunfft von ihrer vorigen Aussage abstehen, und einen andern für 
den Vater des Kindes angeben würde, der erst angegebene der Anklage ledig gezehlet, hingegen der 
letztere zu Abschwörung des Reinigungs-Eydes, wenn derselbe seine Unschuld in andere Wege nicht 
bescheinigen, sonst aber die gethane Aussage auf ihn wol gemuthmasset werden möchte, auch 
angehalten; wenn aber die Verfällte mit Angebung ihrer Schwangerschafft über 6 Monate, von Zeit der 
Schwängerung an zu rechnen, verziehen würde, dieselbe damit ferner nicht gehört, auch demjenigen, 
den sie nach solcher Zelt anzugeben sich unterstehen würde, einiger Eyd hierüber nicht zugemuthet, 
noch in andere Wege härter in ihn gesetzet werden solle. |  | 
|  | Nach der Appenzell. Uss. Rod. Ehe-Gerichts-Satz. art. 16. soll, wenn eine Weibs-Person, sie sey 
fremde, oder einheimisch, eines Kindes geneset, und den Vater nicht namhafft machen will, der Pfarrer 
das Kind nicht tauffen, es haben denn zwey oder drey des 
Raths sie zuvor um den Vater 
mit Ernst und Drohung der Gefangenschafft befraget, und so sie ihn nennet, es getaufft, und dem 
genannten Vater, oder dessen 
Obrigkeit, damit sich niemand zu beklagen 
habe, zugeschrieben werden; wenn aber das Kind schwach ist, und man die 
Mutter also nicht befragen kan, 
solches zwar getaufft werden, aber beyde Gevattern dem Pfarrer oder einem andern Biedermanne in die 
Hände geloben und versprechen, daß sie den Vater wollen nachforschen helffen, und sodenn, wie 
obstehet, weiter verfahren werden. |  | 
|  | Nach der Mühlhausischen Ehe-Gerichts-Ordnung soll unter andern ein desfalls Beklagter, wenn 
er neben andern Ausflüchten sich darmit entschuldigen wolte, daß ausser ihm noch andere den 
Beyschlaff verübet, und hiermit er der 
ungewisse Vater sey einen 
gewissern stellen, und sein Vorgeben 
erweisen, sonst aber dieses ihn nicht retten. | Siehe Laus Eydgenoss. Stadt- und Land-Recht p. I. tit. 23. §.7. p. 430. u. ff. | 
|  | Diese 
unehelich 
gebohrne 
Kinder aber bleiben nicht alle in 
solchem mit einer Verachtung und Schand-Flecken bekleideten 
Stande,son- |  | 
|  | {Sp. 1006} |  | 
|  | dern werden zu Zeiten 
ehrlich, und denen aus einer 
rechtmäßigen Ehe erzeugten Kindern gleich gemacht, und sodenn legitimirte oder vor 
ehelich und ehrlich erklärte 
Kinder 
genennet. Und geschahe solches 
ehemals nach einiger 
Meynung auf vier, fünff, ja 
auch nach andern auf achterley, gegenwärtig aber nur aus zweyerley 
Art. | Rittershusius ad Nov. P. IV. c. 12. n. 11. 
Strauch in Diss. 4. th. 4.
 | 
|  | Siehe Legitimatio, im XVI. Bande p. 1410. u. ff. |  | 
|  | Im übrigen folgen dergleichen natürliche oder ausser der Ehe gebohrne Kinder bloß der 
Mutter; wie hingegen die ehr- 
und ehelichen, oder aus einem 
keuschen reinen Ehe-Bette erzeugten, 
dem Vater, | 
  l. 19. ff. de stat. homin. Berger in Oecon. Jur. Lib. I. tit. 2. th. 7. not. 1. p. 48. | 
|  | wovon unter dem Artickel Nachfolge oder Erbfolge derer Niederwärts Verwandten ein mehrers 
nachgelesen werden kan. |  | 
|  | Sonst aber werden diesem zu Folge die natürlichen Kinder nicht einmal vor 
Adeliche gehalten; vielweniger werden sie 
vor Ritter- und Stifftsmäßig gebohrne geachtet. | Berger l.c. Höpping de jur. Insign. c. 7. n. 106.
 | 
|  | wo nicht deren Vater, der das 
Recht zu adeln oder noch grössere 
Würden zu ertheilen besitzet, 
selbige ausdrücklich vor Adeliche oder 
Grafen, u.d.g. erkläret hat. | Stryck in Us. Pandect. Mod. tit. de 
his, qui sui vel al. jur. §. 8. | 
|  | Wiewol auch Tiraquell de Nobilit. c. 15. n. 25. da vor halten will, daß durch eine allgemeine 
Gewohnheit aller 
Völcker hergebracht sey, daß 
eines Durchlauchtigen oder nur Adelichen Vaters natürlicher Sohn sich derer Adelichen Rechte und 
Freyheiten zu erfreuen 
habe, und also vor einen von Adel zu achten sey. |  | 
|  | Also gehen 
z. E. des 
Königs in Frankreich 
natürliche Kinder gleich nach denen Printzen vom Geblüte, in Engeland hingegen sind sie Lords, in 
Dänemarck und Schweden aber Grafen, dergleichen 
Ehren und 
Würden sie auch im 
Deutschen Reiche geniessen, wie dieses 
unter andern des vorigen 
Churfürsten von Pfaltz seine 
natürlichen Kinder bestärcken. Jedoch haben sie keinen 
Rang, als 
Reichs-Grafen, indem ihnen desfalls kein 
Reichs-Grafe weichen wird. |  | 
|  | Was aber dergleichen natürliche Kinder ausser ihrem 
Vaterlande vor einen Rang geniessen 
sollen, wird ohne 
Zweiffel von der freyen 
Willkühr eines ieden 
Hofes in so weit abhängen. |  | 
|  | Inzwischen sind hierunter nicht mit zu 
verstehen die sonst sogenannten 
Frühe- oder Braut-Kinder, welche entweder den ersten 
Monat nach der 
Hochzeit, oder von einer 
verlobten und geschwängerten 
Braut, mit welcher der 
Bräutigam das Ehe-
Versprechen nächstens 
öffentlich zu vollziehen gedacht, 
ehe aber die Priesterliche Einsegnung noch erfolgen können, und hieran entweder durch eine 
unvermuthete Kranckheit oder gar erfolgten 
Tod hingerafft worden, oder auch 
heimlich davon gegangen, und seine also beschimpffte Braut böslicher weise verlassen hat, zur 
Welt gebracht worden, 
als welche nicht allein vor ehelich oder ehrlich-gebohrne Kinder geachtet, sondern auch zu Ehren und 
Würden gelassen werden. | l.11. c. de natur. liber. ibique Brunnemann. Richter in Dec. 80. n. 13. Berger l. c. th. 2. p. 39. Berlich in Dec. 299. n.9. Philippi ad Const. EI. Nov. 49. Obs. 2. n. 18. u.f. Mevius P. II. 
    Dec. 81. n. 3.
 | 
|  | Welches aber sonderlich in 
Chur-Sachsen alsdenn erst 
wahr ist, wenn die 
Eltern öffentliche Verlöbniß 
gemacht haben. |  | 
|  | {Sp. 1007|S. 521} |  | 
|  | Worauf so denn auch der gleichen Kinder Lehnsfähig sind. | d. Const. Nov. 49. ibique Philippi Observ. 2. n. 30. u. f. Berger l. c. Wernher in Sel. Observ. For. P. III. Observ. 41. n. 5.
 | 
|  | So heissen und sind auch diejenigen Kinder, welche von zwei Eheleuten, deren Ehe wegen eines 
gewissen Hindernisses, welches sie aber bei deren Vollziehung selber nicht gewust haben, nachmahls 
wiederum getrennt worden, ehrliche Kinder, | c. 2 et 11. X. qui fil. sint legit. Brunnemann in Jur. Eccles. Lib. II. c. 17. §. 11.
 | 
|  |  | Besiehe hierbey 
    Pontus Huterus de Liber. Natur. Ludwig von Sardis de Liber. Natural. et eorum Success. Stryck in 
      Disp. de Liber. Natur. Reg. ac 
        Princip. |