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Zedler: Furcht, im Juristischen Verstande HIS-Data
5028-9-2326-1
Titel: Furcht, im Juristischen Verstande
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 9 Sp. 2326
Jahr: 1735
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 9 S. 1194
Vorheriger Artikel: Furcht, ist dreyerley
Folgender Artikel: Furchtsamkeit
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Furcht, im Juristischen Verstande, ist ein Verbrechen, wenn jemand durch Einjagung eines Schreckens eine Sache oder Consens abgezwungen wird.  
  Es muß aber eine solche Furcht und zwar schon gegenwärtig vorhanden seyn, da man ein grosses Ubel zu befahren hat, und dahero auch der tapfferste und beständigste Mensch dadurch könnte alterirt werden.
  • L. 5. l. 6 quod met. causs.
  • l. 9. C. Eod.
  Dergleichen ist die Furcht des Todes, der Schläge, der Noth-Zucht, Gefängniß und Verlust des Vermögens. L. 23. …
  Es muß aber auch der Metus injuste inferiret, und dessen Exsecution zu befahren seyn, welches auf furiose Leute, die mehr Gewalt hatten, begangen, und deren gewohnt seyn, quadriret L. 9. …
  Wann aber die Furcht aus einem in jure zugelassenen Facto entstehet, und also Metus justus wäre, darüber der Judex zu arbitriren hat. Lauterb. …
  Oder man befahrte sich nur einer Gewalt, oder man machte sich wegen des andern Gewalt, der ihm schuldiger Ehrerbietung eine Furcht, so hat solche keinen Effect, es würde dann von dem mächtigen Gegentheil, oder dem man eine Reverenz schuldig, bey deren Gebrauch excediret, maßen so dann, wann besonders die Laesio groß ist, die Restitution stat findet.
  • L. 3. l. 9. pr. π.
  • l. 6. l. 11. l. 12.
  Es muß aber auch dem intimidirten, ein Schade zugewachsen seyn, dahero wird der Creditor nicht straffbar, welcher seinem Debitorem mit Zwang zur Zahlung angehalten.
  • L. 12. d.t.
  • struf. …
  • Lauterbach. …
  daß aber die Furcht einen beständigen Mann einnehme, werden verschiedene Conditiones erfordert,  
 
1) daß das Böse was er fürchtet, schwer und wichtig sey.
L. metum. …
 
2) daß der erschrockne nicht leichtlich und ohne Grund glaube daß ihm ein Ubel vorstehe, sondern probabiliter dessen überzeuget sey.
d. L. 2. …
 
3) daß derjenige der die Furcht beybringet, mächtig genug sey seine Bedrohungen zu exseqviren.
L. famosi. …
 
4) Daß er auch solches zu thun gewohnt sey.
L. Vn. …
 
5) daß er dem die Furcht beygebracht worden, nicht leichtlich, was er fürchtet, ablehnen könne.
Dornsp. …
  Wie aber die Furcht beschaffen seyn müsse, daß sie einen virum constantem überwältigen könne, wird communiter dem arbitrio Judicis überlassen. L. 3. …
     

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Stand: 26. März 2013 © Hans-Walter Pries