Titel: |
Furcht, im Juristischen Verstande |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
9 Sp. 2326 |
Jahr: |
1735 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 9 S. 1194 |
Vorheriger Artikel: |
Furcht, ist dreyerley |
Folgender Artikel: |
Furchtsamkeit |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
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Text |
Quellenangaben |
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Furcht, im Juristischen
Verstande, ist ein
Verbrechen, wenn jemand durch Einjagung eines
Schreckens eine
Sache oder Consens
abgezwungen wird. |
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Es muß aber eine solche Furcht und zwar
schon gegenwärtig vorhanden seyn, da man ein
grosses Ubel zu befahren hat, und dahero auch der
tapfferste und beständigste
Mensch dadurch könnte
alterirt werden. |
- L. 5. l. 6 quod met.
causs.
- l. 9.
C.
Eod.
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Dergleichen ist die Furcht des
Todes, der
Schläge, der Noth-Zucht, Gefängniß und
Verlust
des
Vermögens. |
L. 23. … |
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Es
muß aber auch der Metus injuste inferiret,
und dessen Exsecution zu befahren seyn, welches
auf furiose Leute, die mehr
Gewalt hatten,
begangen, und deren
gewohnt seyn, quadriret |
L. 9. … |
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Wann aber die Furcht aus einem in jure
zugelassenen Facto entstehet, und also Metus
justus wäre, darüber der Judex zu arbitriren
hat. |
Lauterb. … |
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Oder man befahrte sich nur einer Gewalt, oder
man machte sich wegen des andern Gewalt, der
ihm
schuldiger Ehrerbietung eine Furcht, so hat
solche keinen
Effect, es würde dann von dem
mächtigen Gegentheil, oder dem man eine
Reverenz schuldig, bey deren
Gebrauch excediret,
maßen so dann, wann besonders die Laesio groß
ist, die Restitution stat findet. |
- L. 3. l. 9. pr.
π.
- l. 6. l.
11. l. 12.
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Es muß aber auch dem intimidirten, ein
Schade
zugewachsen seyn, dahero wird der Creditor nicht
straffbar, welcher seinem Debitorem mit Zwang zur
Zahlung angehalten. |
- L. 12. d.t.
-
struf. …
- Lauterbach. …
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daß aber die Furcht einen beständigen Mann einnehme, werden
verschiedene
Conditiones
erfordert, |
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1) |
daß das
Böse was er
fürchtet, schwer und wichtig sey. |
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L. metum. … |
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2) |
daß der erschrockne nicht
leichtlich und ohne
Grund
glaube daß ihm ein Ubel
vorstehe, sondern probabiliter dessen überzeuget
sey. |
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d. L. 2. … |
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3) |
daß derjenige der die
Furcht beybringet, mächtig genug sey seine
Bedrohungen zu exseqviren. |
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L. famosi. … |
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4) |
Daß er auch solches zu
thun gewohnt sey. |
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L. Vn. … |
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5) |
daß er dem die Furcht
beygebracht worden, nicht leichtlich, was er
fürchtet, ablehnen könne. |
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Dornsp. … |
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Wie aber die Furcht beschaffen seyn müsse,
daß sie einen virum constantem überwältigen
könne, wird communiter dem arbitrio Judicis
überlassen. |
L. 3. … |
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