Titel: |
Promulgirte Gesetze |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
29 Sp. 831 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 29 S. 429 |
Vorheriger Artikel: |
Promulgiren |
Folgender Artikel: |
Promulgirung |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Promulgirte Gesetze, Promulgatae
Leges, sind eigentlich nichts anders, als durch einen
ordentlichen
oder
öffentlichen Anschlag kund gemachte und zu jedermans Wissenschafft
gebrachte
Befehle oder
Gesetze. |
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Prooem.
Inst. verb.
omnes vero populi.
- Bellonius,
- Aldobrandius.
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Zu Rom hatte man ehedem im
Gebrauch, allezeit ein
Exemplar von dergleichen
promulgirten Gesetzen in das öffentliche
Aerarium beyzulegen, damit
solches theils nicht verlohren gieng, theils auch allen darwieder gemachten
Betrügereyen um so viel besser vorgebeuget würde. Wie man denn aus gleicher
Absicht bald Anfangs die XII Gesetz-Tafeln in Kupffer stechen, und
solche ebenfalls daselbst in Verwahrung legen lassen. |
Suetonius in Jul. |
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Eben so verfähret man auch nicht
unbillig in denen mehresten
Städten,
da man nemlich ebenfalls so wohl von der Städte
Privilegien und
Statuten, als auch von andern ergangenen Gesetzen und
Verordnungen, ein
Exemplar in dem gemeinen Stadt-Archive verwahrlich aufbehält. |
Oldendorp, Pratejus. |
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Siehe übrigens auch den
Artickel:
Offenbahrung des Gesetzes,
im XXV
Bande, p. 873. |
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