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Zedler: Promulgirte Gesetze HIS-Data
5028-29-831-6
Titel: Promulgirte Gesetze
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 29 Sp. 831
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 29 S. 429
Vorheriger Artikel: Promulgiren
Folgender Artikel: Promulgirung
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Promulgirte Gesetze, Promulgatae Leges, sind eigentlich nichts anders, als durch einen ordentlichen oder öffentlichen Anschlag kund gemachte und zu jedermans Wissenschafft gebrachte Befehle oder Gesetze.
  • Prooem. Inst. verb. omnes vero populi.
  • Bellonius,
  • Aldobrandius.
  Zu Rom hatte man ehedem im Gebrauch, allezeit ein Exemplar von dergleichen promulgirten Gesetzen in das öffentliche Aerarium beyzulegen, damit solches theils nicht verlohren gieng, theils auch allen darwieder gemachten Betrügereyen um so viel besser vorgebeuget würde. Wie man denn aus gleicher Absicht bald Anfangs die XII Gesetz-Tafeln in Kupffer stechen, und solche ebenfalls daselbst in Verwahrung legen lassen. Suetonius in Jul.
  Eben so verfähret man auch nicht unbillig in denen mehresten Städten, da man nemlich ebenfalls so wohl von der Städte Privilegien und Statuten, als auch von andern ergangenen Gesetzen und Verordnungen, ein Exemplar in dem gemeinen Stadt-Archive verwahrlich aufbehält. Oldendorp, Pratejus.
  Siehe übrigens auch den Artickel: Offenbahrung des Gesetzes, im XXV Bande, p. 873.  
     

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Stand: 5. Januar 2013 © Hans-Walter Pries