Titel: |
Rechts-Mittel (suspensivisches) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
30 Sp. 1526 |
Jahr: |
1741 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
30 S. 772 |
Vorheriger Artikel: |
Rechts-Mittel (von dem Richter abgehende) |
Folgender Artikel: |
Rechts-Mittel (unzuläßliche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Rechts-Mittel (suspensivisches) Remedium suspensivum, wird
genennet,
wenn man binnen 10
Tagen
von
Zeit
der
publicirten
Sententz bey dem
Richter,
welcher solche
gesprochen,
mündlich, oder schrifftlich meldet, daß man durch solche Sententz
graviret sey,
und daß man sich eines
gewöhnlichen
Rechtsmittels dagegen
gebrauchen
und um eine andere Sententz bitten
wolle. |
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Wenn nun das benennte Mittel in denen Landes-Gesetzen erlaubt ist; so wird
dadurch die gesprochene Sententz von der
Krafft
Rechtens
aufgehalten, und der Richter kan nicht eher mit Vollstreckung des
Urtheils verfahren, bis das eingewandte Rechtsmittel aus dem Wege geräumet,
und die Sententz Rechtskräfftig ist. |
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Die gewöhnlichen suspensivischen Rechtsmittel, welche in
Deutschland
gebräuchlich, sind |
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- Seyfarts Deutscher Reichs-Proceß ...
- Brunnem. ad L. 10. ...
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