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Zedler: Rechts-Mittel (suspensivisches) HIS-Data
5028-30-1526-4
Titel: Rechts-Mittel (suspensivisches)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 30 Sp. 1526
Jahr: 1741
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 30 S. 772
Vorheriger Artikel: Rechts-Mittel (von dem Richter abgehende)
Folgender Artikel: Rechts-Mittel (unzuläßliche)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Rechts-Mittel (suspensivisches) Remedium suspensivum, wird genennet, wenn man binnen 10 Tagen von Zeit der publicirten Sententz bey dem Richter, welcher solche gesprochen, mündlich, oder schrifftlich meldet, daß man durch solche Sententz graviret sey, und daß man sich eines gewöhnlichen Rechtsmittels dagegen gebrauchen und um eine andere Sententz bitten wolle.  
  Wenn nun das benennte Mittel in denen Landes-Gesetzen erlaubt ist; so wird dadurch die gesprochene Sententz von der Krafft Rechtens aufgehalten, und der Richter kan nicht eher mit Vollstreckung des Urtheils verfahren, bis das eingewandte Rechtsmittel aus dem Wege geräumet, und die Sententz Rechtskräfftig ist.  
  Die gewöhnlichen suspensivischen Rechtsmittel, welche in Deutschland gebräuchlich, sind  
 
  • Seyfarts Deutscher Reichs-Proceß ...
  • Brunnem. ad L. 10. ...
     

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Stand: 29. Dezember 2012 © Hans-Walter Pries