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Zedler: Merum Imperium [2] HIS-Data
5028-20-1058-15-02
Titel: Merum Imperium [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 20 Sp. 1065
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd.20 S. 542
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Übersicht
Zentbare Untertanen
  Dienst-Leistungen der Untertanen
Zent-District
Gegenstand der Zent
Vater Richter über Sohn oder Weib
Verbrechen eines Fürsten in einem andern Gebiet
Reichsfürsten unterliegen nicht der Zent
Fälle, welche zur Criminal-Jurisdiction gehören

Stichworte Text Quellenangaben
Zentbare Untertanen Was die Personen, wieder welche die Fraischl. Obrigkeit vollzogen werden kan, betrifft, so sind solches die Zentbaren Unterthanen, nicht nur die in eines Fürsten und Fraisch-Herrn, sondern auch die ausser ihres Lands-Herrns Gebiete liegen, wegen der Zenth aber einem andern unterworffen, und dessen zentbare Leute, Zentverwandte, oder Zentgesessene Unterthanen sind, und einen zentbaren Grund und Boden bewohnen.  
Dienst-Leistungen der Untertanen Diese zentbaren Unterthanen nun, sind dem Zent-Herrn zu verschiedenen Dienst-Leistungen verbunden. Denn  
 
1) leisten sie ihm die Zent-Pflicht, welches an theils Orten von jungen Gesellen in dem 7ten Jahre ihres Alters zu geschehen pfleget,
Leyp. de concurr. Jurisdict. q. 12.
 
2) Leisten sie zur Erkänntniß der Zenth, den Zenth-Habern, Rug-Habern, Land-Knechte, Zent, Büttel, Frey-Boten Brodt oder Leibe.
 
 
3) Sie sind auch schuldig, das Gericht mit zu besitzen, und werden die Beysitzer im Gericht, wie vor gemeldet, Zent-Schöpffen, Blut-Schöpffen genannt. 
 
 
4) Müssen sie der Zenth folgen, und selbige beschützen.
 
 
5) An theils Orten, ist durch Gewohnheit hergebracht, oder wird auch von dem Zent-Herrn ausdrücklich verlanget, wie das Hochstifft Bamberg von vielen Fränckischen von Adel, auf deren Gütern es die Zenth hat, begehret, daß Zentbare Unterthanen die zur Fraischlichen Obrigkeits-Verwaltung benöthigte Kosten tragen, und das Hencker-Geld, und was vor
 
  {Sp. 1066}  
 
  Unkosten auf das Richten gehen, zahlen, und die Justitz, als Galgen, Räder etc. mit aufrichten helffen müssen.
6) Es müssen die Verbrechere an der Zent-Rugen anzeigen, verbüssen, und sich straffen lassen;
 
Zent-District gleichwie aber die hohe Landes-Obrigkeit in dero Gebiet eine gegründete Meinung hat, daß alles, was in ihrem Bezircke gelegen ist, auch mit zu der ihr darinnen zustehenden Gerichtsbarkeit gehöre; also verhält es sich auch mit dem Zent-Herrn, daß dessen Fraischlicher Obrigkeit und Gerechtigkeit in zweiffelhafften Fällen, Zent-District oder alle, die im Gebiete wohnen, unterworffen seyn. Wenn nun die Einwohner und gantze Gemeine eines Orts zentbar ist, obschon ein anderer die allgemeine Voigteyliche Obrigkeit daselbst hat, so können alle Schaden und Verbrechen, so nicht peinlich, als da sind Marckungs-Sachen, Blut-Rünst, Injurien und alle frevelhaffte Sachen zur Zenth gezogen werden. An theils Orten giebt es in dem Zent-Bezirck, zentfreye Örter, da man nicht einfallen darff, sondern der Thäter muß heraus geliefert werden. Wehner l.c.
Gegenstand der Zent Der vornehmste Gegenstand der Zentbaren Obrigkeit ist der Mensch.  
Tiere Es fragt sich aber, ob selbige sich nicht auch auf unvernünfftige Thiere erstrecke? Und zwar, weil unvernünfftige Thiere niemahls aus Vorsatz, oder wohlbedachtem Muthe, wie der Mensch, was unrechtes begehen; so können sie auch eigentlich nicht sündigen, und dahero auch vornehmlich und ordentlicher Weise nicht gestraffet werden. Wenn aber eines Menschen Verbrechen mit dem Vieh vermenget ist, wie in der Sodomiterey, und dem gemeinen Wesen daran gelegen, daß alles aus dem Wege geräumet werde, wodurch das Gedächtniß einer solchen schändlichen That erneuert werden kan; so ist besser, wenn auch ein solch unvernünftiges Thier umgebracht, und es folglich gleichsam gestrafft, werde, welches auch dem Göttlichen Geboth gemäß,
  • 2 B. Mose XXI, 28.
  • 3 B. Mose XX, 15. u.ff.
  Zuweilen müssen sie auch gantz ohne Schuld des Menschen Verbrechen mit helffen ausbüssen, als wenn mit dem Vater-Mörder ein Affe, Schlange, Hund und Hahn in einen Sack gestecket, und insgesamt ins Wasser geworffen, oder an theils Orten, mit denen Juden zugleich Hunde aufgehangen werden. Versteg. de mero et mixto Imp. §. 17.
  Ja es können auch solche unvernünfftige Thiere zuweilen gantz allein und nicht bey Gelegenheit, oder in Gesellschafft eines andern Übelthäters, gestrafft werden, weil sie doch wahrhaffig nicht recht thun, ob sie es schon nicht wissen oder verstehen, und das Andencken einer solchen Schand-That auszutilgen ist, wie dergleichen Straffen nicht nur nach dem Göttlichen Gesetze, sondern auch nach denen Bürgerlichen und Päbstlichen Rechten geordnet sind. Müller ad Struv. Ex. 4. θ. 73.
  Also erzehlet das Exempel eines gehangenen Schweins, Gu. Pap. dec. 238.
  und auf dem Concilio zu Worms sind Bienen zum Tode verdammet worden, welche einen Menschen todt gestochen, Versteg ex Losaeo l.c.
  Ist auch nicht ein so gar altes Exempel in Anspach zu sehen  
  {Sp. 1067|S. 543}  
  gewesen, da ein Wolff, welcher unterschiedene Menschen erbissen, und verwundet, wiewohl schon getödtet, an Galgen gehangen worden.  
  Ja es gehet auch die Straffe gar auf leblose Sachen, da Statuen, Häuser etc. niedergerissen, und das Gedächtniß der Verbrechungen um so mehr ausgerottet wird. Vinnius de Jurisdict. c. 1. n. 17.
Tote Körper Es fragt sich auch, ob das merum imperium, oder Centh sich auf todte Cörper erstrecke? und scheinet solches mit nein abzufertigen zu seyn, weil alle Verbrechen sich mit dem Tode enden, und ein todter Cörper keine Schmertzen mehr fühlet, worauf doch die Straffen angesehen. Denn was man von Versagung der Begräbnisse meldet, und solches vor eine Art der Straffe ausgiebt, sey keine Straffe, weil diese Verneinung keinem andern, als einem todten Cörper, geschehen kan. Müller ad Struv. Ex 4. θ. 73.
  Weil aber alle Straffen ein doppeltes Absehen haben, nehmlich daß der Sünder gestrafft, oder gebessert, oder auch andere von gleichen Verbrechen abgehalten werden; so ist nicht unbillig, auch nach dem Tode ein Exempel zu statuiren, welches denn eine besondere Art der Straffe ausmachet. Zum Beweiß kan das Laster beidigter Majestät dienen, da dessen Begeher auch nach dem Todt erst noch angeklagt und verdammet werden kan, nicht anders, als wenn er noch lebte. L, quisquis C. ad L. Jul. Maj.
  Also wenn ein Maleficant aus Überweisung seines bösen Gewissens selbst Hand an sich leget, so kan auch an dem todten Cörper die Straffe vollzogen werden,
  • arg. L defuncti 5. C. Si reus vel accus.
  • Menoch A.J.C. 254. n. 14.
  und wer auf ewig aus einem Lande verwiesen worden, der kan auch nicht todt wieder herein gebracht werden, Verstegen. de mero et mixt. Imp. §. 25.
  Inzwischen wird mit schlechtem Verstande vorgegeben, daß, wenn todte Cörper zur Anatomie denen Ärtzten überlassen werden, solches ihnen zur Straffe geschehe, nachdem es vielmehr des gemeinen Wesens Nutzen zum Grunde hat. Und in Erwägung dieses Absehens können auch die Befreundte keinen Schimpff vorwenden.  
  Es ist auch nach der Gewohnheit in Deutschland eingeführt, daß die Fraisch-Herrn sich des todten Cörpers, welcher durch einen ausserordentlichen Zufall umgekommen, annehmen, und auch an demselben eine Probe ihrer zukommenden Fraischlichen Jurisdiction ausüben wollen. Welches absonderlich bey streitiger Zenth gar genau beobachtet, und wo man nicht weiter kommen kan, ein Glied vom Cörper abgelöset, oder etwas von seinem Kleide geschnitten, oder auch nur ein Span an dem Orte, wo der unglückselige gestorben, ausgehauen wird.  
Vater Richter über Sohn oder Weib Ferner wird gefraget, ob ein Vater oder Mann über seines Sohns und Weibs Verbrechen erkennen kan? Und hat zwar ordentlicher Weise der Vater keine Jurisdiction über den Sohn. Gleichwohl wenn der Vater an einem Orte die Centh eigenthümlich besässe; so wollen einige, daß der Sohn seine Gleichheit, die er sonst mit dem Vater hat, verliere, und durch sein Verbrechen der väterlichen Jurisdiction unterworffen werde, nicht anders, als eine andere Privat-Person; und zwar nicht als seinem Vater, sondern als einer  
  {Sp. 1068}  
  in Fraischlicher Obrigkeit sitzenden personae publicae
  • L. l. C. ubi senat.
  • tot. tit. C. de Crimin.
  Welches alsdenn zugestehet Stephanus de Jurisdict. l. 1. c. 7. n. 13. wenn der Vater eine Obrigkeitliche Stelle, in der Stadt hat, und dessen Kinder gleich andern Bürgern und Einwohnern seiner sämtlichen Jurisdiction, so wohl in Ansehung derer verübten Verbrechen, als vorkommender Vergleiche, unterworffen seyn.  
  Und diese könnte etwa gedultet werden, wenn einer von niedrigem Stande zur Obrigkeitlichen Würde gestiegen, jedennoch bey keiner solchen, welche eine derer allerhöchsten, und von Erben zu Erben fortgehenden Ehren-Stellen mit sich führet. Denn wo dieses, oder es hat einer, als ein Fürst, Graf, Freyherr, das merum Imperium, so höret die väterliche Gewalt über den Sohn auf, weil er mit dem Vater gleicher Würde und Adels ist, deren er, vor gesprochenem Urthel nicht beraubet werden kan; sondern es ist und bleibet der Sohn eines Fürsten, schon bey seines Vaters Leben ein Fürst, und hat den Grund seiner Befreyung nicht vom Vater sondern von denen Gesetzen, und Kayserlicher Begnadigung. Lincker de Jurisd. Centen. n. 19.
  Ein gleiches ist auch von denen Weibern zu sagen, welche krafft Rechtens gleicher Würde und Hoheit mit den Männern werden. Doch kan ein Vater und Mann den verbrechbaren Sohn oder Frau gefänglich einziehen, setzen, und das Verbrechen entweder einem höhern zur Entscheidung übergeben, oder wo das Verbrechen gar zu ausschweiffend, einem benachbarten Fürsten die Untersuch- und Ausmachung des Vebrechens auftragen.  
Verbrechen eines Fürsten in einem andern Gebiet Wie, wenn aber ein Fürst in eines andern Gebiete ein Verbrechen begehet, wer kan ihn deswegen straffen? Und zwar was souveraine Potentaten, Könige und Fürsten seyn, ob schon einige wollen, daß durch das Verbrechen die Gleichheit des Standes aufgehoben werde; So klebet ihnen doch der gleichsam von GOtt ihne angehängte Character am allerersten an. Und wie sie niemand, als GOtt vor ihren Obern erkennen; als lassen sie sich auch von keinem straffen. Und dieses hat um so mehr statt, wenn ein solcher Potentat in eines andern Landen, ohne feindlichen oder wiedrigen Vorsatz, kommet, nichts wieder den Staat unternimmet; sondern nur sonst gantz gemeine Verbrechen begehet.  
Reichsfürsten unterliegen nicht der Zent Was aber unsere Reichsfürsten betrifft, weil soche den Kayser zu ihrem Obern haben, und in peinlichen Sachen denselben vor einen Richter erkennen; so kan deren Verbrechen auch nicht von einem andern Fürsten abgestraffet werden. Hilliger Lib. 12. C. 20.
  Und dieses wird auch auf der Fürsten Gemahlinnen und Kinder zu deuten seyn, weil das Weib die Würde und den Rang des Mannes hat, und eines Fürsten Sohn schon ein Fürst bey seines Vaters Leben ist. Michael de Inquis. Crim. c. 5. §. 16.
  Nichts minder können die in der Fürstlichen Hofstatt befindliche Bediente, von keiner untern Obrigkeit in peinlichen Sachen geladen, wieder sie Untersuchung angestellet, noch weniger selbige verurtheilet werden. Massen wenn auch schon eine Stadt die Criminal-Jurisdiction privative von einem Fürsten erhalten  
  {Sp. 1069|S. 544}  
  hätte; so ist doch solche wieder den Fürsten selbst und dessen Bediente nicht zu vollstrecken, wo nicht ein anderes durch ein absonderlich Gesetz, Bedingung oder Gewohnheit hergebracht. Ja es wollen es auch einige auf fremde Orte ausdehnen, daß wo ein Fürstlicher Minister, der in würcklichen Diensten stehet, und seinem Herrn mit Pflicht verwandt ist, wohin die blossen Edelleute nicht zu ziehen, daselbst verbrechbar geworden, man selbigen seinem Herrn zur Straffe überlassen soll.  
  Von dem unmittelbaren Reichs-Adel fragt sichs, ob selbige der Fürsten und Stände Fraischlicher Jurisdiction unterworffen, wenn sie in deren Gebiete verbrechbar geworden? und wollen einige sie ohne Unterschied davon befreyet wissen, und Ihro Kayserlichen Majestät deren Verbrechen zur Erkäntniß und Bestraffung unterwerffen, per L. II. C. ubi senat. vel clariss.
  Andere machen einen Unterscheid, ob das Verbrechen in einem dem Reich unmittelbar unterworffenen, und dem Delinquenten zustehenden Orte, oder in Bezircke eines Fürsten, und Stands des Reichs begangen worden; daß ersternfals Ihre Kayserliche Majestät, letztern aber der Zenth-Herr des Orts, wo das Verbrechen begangen worden, straffen könne. R.I. de Ao. 1394. §. Ebener massen ist man.
  Andere aber legen ohne Unterscheid Fürsten und Ständen des Reichs die Erkänntniß in peinlichen Dingen wieder einen unmittelbaren Edelmann bey, wenn er nur in des Fürsten Gebiete anzutreffen ist. L. I. C. ubi Senat.
  Weil nun das Verbrechen den Übelthäter demjenigen unterwirfft, der sonst dessen Richter nicht war, und willigt derselbe gleichsam stillschweigend in die ihm bevorstehende Straffe, der sich unterstehet in eines andern Gebiet zu sündigen, ist auch noch keine Verordnung da, welche den Adel von der Stände Jurisdiction in peinlichen Fällen befreyete; so bleibet es solchem nach billig bey denen alten Gesetzen, welche keine Unterschied zwischen des Delinquentens Adelichem oder Privat-Stande machen
  • L. I. L. ubi de Crim.
  • L. 3. de offic. praes.
Fälle, welche zur Criminal-Jurisdiction gehören Was die Fälle, welche zur Criminal-Jurisdiction gehoren, betrifft; wenn sie nach dem bürgerlichen Recht bestimmet werden sollen, so sind alle, so öffentliche als Privat, so ordentliche als ausserordentliche Laster von der Beschaffenheit, daß sie eine Bestraffung wieder die Verbrecher verdienen, es sey nun das Verbrechen groß oder gering, L. 3. §. merum est de jurisdict.
  Dahero hanget auch das Recht zu straffen, der Civil-Jurisdiction nicht an, wo es nicht ausdrücklich vergünstiget worden. L. 2. et fin. C. de mod. mulctar.
  Um so mehr gehören  
 
  • die Hurerey oder Stupra und Fornicationes,
  • das crimen falsi oder betrügliche Mißbräuche,
  • Schläge mit Prügeln,
  • oder die sonst mit einer Gewalt und Überfallung geschehen,
 
  zur obern, nicht aber zur niedern Gerichtbarkeit, weil dieses öffentliche Laster oder crimina publica sind, und nach Maßgebung derer öffentlichen Gesetze geahndet werden, wie aus denen Titulis Juris  
 
  • ad L. Juliam de adulteriis,
  • ad L. Corneliam de falsis et
  • ad L. Juliam de vi publica vel privata
 
  bekannt ist. Dahero gehören auch geringere Bestraffungen, welche zuweilen diesen Ver-  
  {Sp. 1070}  
  brechen zuerkannt werden, zur Criminal-Jurisdiction. Hahn ad Wes. Tit. de Jurisdict. n. 5.
  Und wenn schon zuweilen Original-Sachen von dem Richter Jurisdictionis bassae, oder welchem bloß die niedere Gerichtsbarkeit zustehet, nur mit Gelde abgestrafft werden, weil die Klage vielleicht nur auf Geld angestellet worden; weil aber dennoch das Verbrechen so beschaffen, daß es seiner innern Beschaffenheit nach, eine Leibes-Straffe mit sich bringet; so wird der Ursprung der That, wornach das Recht der Richterlichen Gewalt abzumessen, angesehen, und muß die Klage vor dem Land-Gerichte angestellet werden, ob solche schon nicht peinlicher, sondern bürgerlicher weise angebracht wird, je wenn auch wegen grosser Verbrechen hauptsächlich nur auf eine Geld-Straffe gehandelt würde, welche der Parthey zuzueignen wäre; so wäre doch die Klage bey dem Ober-Gerichte anzustellen. Coler. de process. exec. p. 2. c. 1. n. 140.
  Und diß sey vom Bürgerlichen Rechte gesagt.  
  Was aber den heutigen Gerichts-Brauch und die unterschiedene Gewohnheiten der Örter betrifft; so fället schwer zu bestimmen, was eigentlich zur Zent- oder Ober-Gerichtsbarkeit, und was zur Voigtey oder Nieder-Gerichten gehöre, weil auch unterschiedene Constitutionen, besonders der Sächsischen Lands-Ordnungen, sich auf die Gewohnheiten beziehen, und denselben durch ihre Verordnungen nichts benommen haben wollen. Noch mehrere Zweifel ereignen sich hierbey im Lande zu Francken und Schwaben, wo die Stände des Reichs in ihren Ländereyen viel Vermischungen mit denen von Adel und andern Herrschaftlichen Unterthanen leiden müssen, allwo die Rügen und Fälle bey einer Zent anders, denn bey der andern, gehalten werden. Solchen Schwierigkeiten nun zu begegnen, pflegen sich benachbarte Stände deswegen zu vergleichen, was sie zu den Obern- oder Nieder-Gerichten gezogen wissen wollen, wie dergleichen Vergleich zwischen dem Hochstifft Bamberg, und dem Hoch-Fürstlichen Hause Brandenburg zu finden. Meichsner, Tom 4. dec. 10.
  Wo aber gleichwohln dergleichen Vertrag nicht vorhanden; so muß man bloß auf die Oberservantz und alte Gewohnheit sehen, Klock d 1. C. 28. n. 415.
     

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Stand: 17. November 2013 © Hans-Walter Pries