| Titel: |
MATRIMONIUM JUSTUM |
| Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
| Band: |
19 Sp. 2090 |
| Jahr: |
1739 |
| Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 1093 |
| Vorheriger Artikel: |
MATRIMONIUM
INAEQUALE |
| Folgender Artikel: |
MATRIMONIUM PUTATIVUM |
| Siehe auch: |
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| Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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MATRIMONIUM JUSTUM, ist eine nach denen
Gesetzen vollzogene Eheverbindung, solche
geschahe confarreatione,
usu, oder coemtione,
nemlich, durch Opfer,
Gebrauch und
Kauff. |
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Durch den Gebrauch, wenn eine
Weibs-Person
sich bey einem Mann, des
Ehestands halber,
wiewol ohne
Heyraths-Abrede, ein
gantzes
Jahr
aufgehalten; denn dadurch wurde sie verjährt, sie
hätte denn in solchem Jahr-Nächte sich von dem
Mann in der Absicht, solchergestalten die
Verjährung zu unterbrechen, abgesondert: Eine
solche durch Verjährung verheyrathete Person aber
wurde allein Vxor, oder eine
Ehefrau, nicht aber
Materfamilias, oder
Haus-Mutter,
genennet. |
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Bey der Verheyrathung durch Opfer ergab sich
die Frau mit
gewissen
Worten, in Beyseyn zehen
Zeugen, und bey gehaltenen
solennen Opffer, bey
welchem Roggen-Brod gebraucht wurde, in die
Hände und
Gewalt des Mannes. Diese Art der
Verehlichung aber war nur bey denen Pontificibus
und Flaminibus, oder denen Priestern,
gewöhnlich. |
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Die dritte Verehlichungs-Art geschahe so, daß
Mann und Weib einander gleichsam kaufften, und
der Mann das Weib
fragte: Ob sie seine Hausmutter
seyn
wolte? Diese aber die Gegenfrage thäte: Ob er
ihr Hausvater seyn wolte? und beyderseits die
Antwort erfolgte: daß sie solches
thun wolten. |
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Durch welche beyde letztere
Arten denn die
Frau des Mannes
Tochter, und dieser ihr
Vater
wurde, daß sie einander auch erbeten; dieser
Unterscheid ist bereits zu Justiniani
Zeiten
aufgehoben worden. Siehe
Matresfamilias. |
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