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Zedler: MATRIMONIUM INAEQUALE HIS-Data
5028-19-2089-1
Titel: MATRIMONIUM INAEQUALE
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 2089
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 1093
Vorheriger Artikel: MATRIMONIUM EUNUCHI
Folgender Artikel: MATRIMONIUM JUSTUM
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel

  Text  
  MATRIMONIUM INAEQUALE, eine ungleiche Ehe, ist, wenn sich ein Fürst mit einer geringen Weibs-Person, und zwar ohne vorgegangenen Vertrag, vermählet.  
  Da denn die Frage obwaltet: Ob die aus einer solchen Ehe erziehlten Kinder der Lehns-Folge fähig sind? Diese Frage ist bis dato noch streitig, zumalen sich in neuern Zeiten der Fall äusserte, daß der Fürst von Anhalt-Cöthen, sich eine adeliche Person an die lincke Hand trauen ließ, und also die Frage entstunde: Ob die aus dieser Ehe erzeugten Kinder der Succeßion fähig wären? Die Sache wurde an Kayserlichen Hoff gespielet, und waren zwar anfangs die Agnaten sehr darwider; nachdem aber der Fürst von Anhalt-Cöthen seine Gemahlin zur Reichs-Gräfin hatte machen lassen, so willigten sie endlich darein, weil sie in einen höhern Stand war versetzet worden.  
  Ein dergleichen Exempel siehet man auch an dem Fürsten von Anhalt-Dessau. Diesem hatte eine ungleiche Ehe beliebet; alleine, da er seine Gemahlin zur Reichs-Fürstin hatte machen lassen, so wurden auch seine Kinder Succeßions-fähig erkläret; anderer Exempel zu verschweigen.  
  Inzwischen waltet die Streitigkeit noch zu dato, ob auch, wenn Fürsten sich mit geringen Personen vermählen, diese aber nicht in Reichs-Fürsten-Stand, oder wenigstens in die Grafen-Würde sind gesetzet worden, und vielmehr die Agnaten ausdrücklich protestiren, die aus dergleichen Ehen erzeugte Kinder vor Succes-  
  {Sp. 2090}  
  sions-fähig zu achten seyn? worüber dem bald vor bald darwider gestritten wird.  
  Diese Frage äusserte sich absonderlich auch, als der Pfaltzgraf von Birckenfeld sich mit einer von Witzleben vermählte: In dem Falle nun, wenn von den Agnaten hierbey nicht nachgegeben wird, nach denen deutschen Sitten nicht wohl ein anders zu sagen ist, als daß die aus solcher Ehe erzeugte Kinder nicht succediren können; indem sowol die alten Gesetze, als auch die Sitten Deutschlandes sie von der Succeßion ausschliessen, wie man denn, bey dergleichen Fall, wohl kein Exempel, das Haus Baaden etwan ausgenommen, hierbey findet, so aber zu Zeiten des 30jährigen Krieges ist vorkommen, und man ausserdem nicht wird darthun können, daß solche aus ungleicher Ehe erzeugte Kindere wider der Agnaten Willen, ad Feuda regalia zugelassen worden wären. Siehe auch Matrimonium ad morganaticam.
     

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Stand: 14. Februar 2014 © Hans-Walter Pries