Titel: |
MATRIMONIUM INAEQUALE |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 2089 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 1093 |
Vorheriger Artikel: |
MATRIMONIUM EUNUCHI |
Folgender Artikel: |
MATRIMONIUM JUSTUM |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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MATRIMONIUM INAEQUALE, eine ungleiche
Ehe, ist, wenn sich ein
Fürst mit einer geringen
Weibs-Person, und zwar ohne vorgegangenen
Vertrag, vermählet. |
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Da denn die
Frage obwaltet: Ob die aus einer
solchen Ehe erziehlten
Kinder der Lehns-Folge
fähig sind? Diese Frage ist bis dato noch streitig,
zumalen sich in neuern
Zeiten der Fall äusserte,
daß der Fürst von Anhalt-Cöthen, sich eine
adeliche
Person an die lincke Hand trauen ließ, und also die
Frage entstunde: Ob die aus dieser Ehe erzeugten
Kinder der Succeßion fähig wären? Die
Sache
wurde an
Kayserlichen
Hoff gespielet, und waren
zwar anfangs die
Agnaten sehr darwider; nachdem
aber der Fürst von Anhalt-Cöthen seine Gemahlin
zur Reichs-Gräfin hatte machen lassen, so willigten
sie endlich darein, weil sie in einen höhern
Stand
war versetzet worden. |
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Ein dergleichen
Exempel siehet man auch an
dem Fürsten von Anhalt-Dessau. Diesem hatte eine
ungleiche Ehe beliebet; alleine, da er seine
Gemahlin zur Reichs-Fürstin hatte machen lassen,
so wurden auch seine Kinder Succeßions-fähig
erkläret; anderer Exempel zu verschweigen. |
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Inzwischen waltet die Streitigkeit noch zu dato,
ob auch, wenn Fürsten sich mit geringen Personen
vermählen, diese aber nicht in Reichs-Fürsten-Stand, oder wenigstens in die
Grafen-Würde sind
gesetzet worden, und vielmehr die Agnaten
ausdrücklich protestiren, die aus dergleichen Ehen
erzeugte Kinder vor Succes- |
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{Sp. 2090} |
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sions-fähig zu achten seyn? worüber dem bald
vor bald darwider gestritten wird. |
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Diese Frage äusserte sich absonderlich auch,
als der
Pfaltzgraf von Birckenfeld sich mit einer von
Witzleben vermählte: In dem Falle nun, wenn von
den Agnaten hierbey nicht nachgegeben wird, nach
denen deutschen
Sitten nicht wohl ein anders zu
sagen ist, als daß die aus solcher Ehe erzeugte
Kinder nicht succediren können; indem sowol die
alten
Gesetze, als auch die Sitten
Deutschlandes
sie von der Succeßion ausschliessen, wie man
denn, bey dergleichen Fall, wohl kein Exempel, das
Haus Baaden etwan ausgenommen, hierbey findet,
so aber zu Zeiten des 30jährigen Krieges ist
vorkommen, und man ausserdem nicht wird
darthun
können, daß solche aus ungleicher Ehe erzeugte
Kindere wider der Agnaten
Willen, ad Feuda regalia
zugelassen worden wären. Siehe auch
Matrimonium ad morganaticam. |
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