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Zedler: MATRIMONIUM EUNUCHI HIS-Data
5028-19-2088-6
Titel: MATRIMONIUM EUNUCHI
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 2088
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 1092
Vorheriger Artikel: MATRIMONIUM CONSUMMATUM
Folgender Artikel: MATRIMONIUM INAEQUALE
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  MATRIMONIUM EUNUCHI, zu deutsch Capaunen-Ehe, wird in der natürlichen Rechtsgelehrsamkeit bey der Lehre von der ehelichen Gesellschafft berühret, und gefraget, ob dergleichen für eine Ehe zu halten?  
  Ist der Hauptzweck der Ehe das Kinderzeugen, so folget, daß diejenigen Personen heyrathen sollen, durch welche das Kinderzeugen kan erhalten werden. Einem Verschnittenen ist entweder das Glied, so  
  {Sp. 2089|S. 1093}  
  zum Kinderzeugen gewiedmet, gantz abgeschnitten; oder es sind ihm die Geilen ausgeschnitten, davon jenes mehr bey den Orientalischen Völckern, dieses aber bey den Europäern eingeführet ist. Mit den Orientalischen Capaunen ists nun gar keine Ehe, indem sie weder zum Kinderzeugen, noch zur geilen Belustigung, welche einige zum Nebenzweck der Ehe angeben, tüchtig sind.  
  Allein wegen der Europäischen Capaunen ist öffters hefftig gestritten worden, weil diese, ob sie gleich zum Kinderzeugen untüchtig, doch gemeiniglich so geartet, daß ihnen die Hut des Frauenzimmers nicht sicherlich anzuvertrauen, weil sie nemlich grosse Hurer und falsche Ehebrecher seyn, davon die vielen Responsa in dieser Materie von der Capaunen-Ehe, welche von dem sogenannten Hieronymo Delphino zusammen getragen worden, zu lesen sind.
  Die blosse Vernunfft und das Wesen der Ehe giebt deutlich zu erkennen, daß ihre Vermischung mit Weibs-Personen vor keine Ehe zu halten, indem der Hauptzweck derselben mangelt. Daß aber von andern darwider vorgebracht wird, daß die Capaunen die Lust zu büssen, schon tüchtig gnug wären, solches wird er erstlich von vielen in Zweiffel gezogen, welche vorgeben, daß durch solch trocknen Beyschlaff die Lust mehr erreget, als gestillet werden; und wenn man dieses auch einräumte, so werden sie doch kein Exempel einer Gesellschafft finden, welche in öffentlicher Ermangelung des Hauptzwecks ihren Namen vom Nebenzweck erhalten hätte. Auf solche Weise wäre die Hurerey und Unzucht auch für eine Ehe zu halten, weil auch daselbst die geilen Lust gebüsset wird.  
  Noch viel weniger mögen sie sich auf die verwechselte Behülfflichkeit in der Haushaltung und Wartung des Leibes beruffen, gleich als wenn es eine Ehe wäre, wenn Mann und Mann, Weib und Weib deswegen eine Gesellschafft unter einander aufgerichtet hätten. So urtheilet von dieser Sache Thomasius in jurisprudentia diuin. ...
     

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Stand: 14. Februar 2014 © Hans-Walter Pries