Titel: |
MATRIMONIUM EUNUCHI |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 2088 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 1092 |
Vorheriger Artikel: |
MATRIMONIUM
CONSUMMATUM |
Folgender Artikel: |
MATRIMONIUM INAEQUALE |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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MATRIMONIUM EUNUCHI, zu
deutsch
Capaunen-Ehe, wird in der
natürlichen
Rechtsgelehrsamkeit bey der Lehre von der
ehelichen
Gesellschafft berühret, und gefraget, ob
dergleichen für eine
Ehe zu halten? |
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Ist der
Hauptzweck der Ehe das Kinderzeugen,
so folget, daß diejenigen
Personen
heyrathen
sollen, durch welche das Kinderzeugen kan erhalten
werden. Einem Verschnittenen ist entweder das
Glied, so |
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{Sp. 2089|S. 1093} |
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zum Kinderzeugen gewiedmet,
gantz
abgeschnitten; oder es sind ihm die Geilen
ausgeschnitten, davon jenes mehr bey den
Orientalischen
Völckern, dieses aber bey den
Europäern eingeführet ist. Mit den Orientalischen
Capaunen ists nun gar keine Ehe, indem sie weder
zum Kinderzeugen, noch zur
geilen Belustigung,
welche einige zum Nebenzweck der Ehe angeben,
tüchtig sind. |
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Allein wegen der Europäischen Capaunen ist
öffters hefftig gestritten worden, weil diese, ob sie
gleich zum Kinderzeugen untüchtig, doch
gemeiniglich so geartet, daß ihnen die Hut des
Frauenzimmers nicht sicherlich anzuvertrauen, weil
sie nemlich grosse Hurer und
falsche
Ehebrecher
seyn, |
davon die vielen
Responsa in
dieser
Materie von der Capaunen-Ehe, welche von dem sogenannten
Hieronymo Delphino
zusammen getragen worden, zu lesen
sind. |
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Die blosse
Vernunfft und das
Wesen der Ehe
giebt deutlich zu
erkennen, daß ihre
Vermischung
mit
Weibs-Personen vor keine Ehe zu halten, indem
der Hauptzweck derselben
mangelt. Daß aber von
andern darwider vorgebracht wird, daß die
Capaunen die
Lust zu büssen, schon tüchtig gnug
wären, solches wird er erstlich von vielen in
Zweiffel
gezogen, welche vorgeben, daß durch solch
trocknen
Beyschlaff die Lust mehr erreget, als
gestillet werden; und wenn man dieses auch
einräumte, so werden sie doch kein
Exempel einer
Gesellschafft finden, welche in
öffentlicher
Ermangelung des Hauptzwecks ihren
Namen vom
Nebenzweck erhalten hätte. Auf solche Weise wäre
die Hurerey und
Unzucht auch für eine Ehe zu
halten, weil auch daselbst die geilen Lust gebüsset
wird. |
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Noch viel weniger
mögen sie sich auf die
verwechselte Behülfflichkeit in der
Haushaltung und
Wartung des
Leibes beruffen, gleich als wenn es
eine Ehe wäre, wenn Mann und Mann,
Weib und
Weib deswegen eine Gesellschafft unter einander
aufgerichtet hätten. |
So
urtheilet
von dieser
Sache
Thomasius in jurisprudentia diuin. ... |
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