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Zedler: MATRIMONIUM PUTATIVUM HIS-Data
5028-19-2090-2
Titel: MATRIMONIUM PUTATIVUM
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 19 Sp. 2090
Jahr: 1739
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 19 S. 1093
Vorheriger Artikel: MATRIMONIUM JUSTUM
Folgender Artikel: MATRIMONIUM QUOD AD BENEPLACITUM INITUM EST
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  MATRIMONIUM PUTATIVUM, ist, wenn Eltern wissentlich eine verbothene Ehe fortsetzen, dasselbe aber hernach offenbar wird, als z.E. wenn einer seines Bruders Tochter, oder seines Vaters Bruders Witwe unwissend geheyrathet, und hernach beyde von solcher nahen Anverwandtschafft Nachricht erhalten, gleichwol aber beysammen bleiben, und mit einander Kinder gezeuget, so sind solche Kinder unächt, gehören auch nicht zum Vater-Recht, wie davon Brunneman. ad L. 6. C. de Incest. nupt. schreibet: Incestuosi Liberi non sunt legitimi, nec ergo in potestate erunt Parentum: nec eis Parentes donare quid, aut relinquere possunt.  
  Gestalt dergleichen Eheleute, wenn sie von solchen Irrthum Nachricht erhalten, daß sie im Irrthum der Sache gewesen, und die Anverwandtschafft nicht gewust, schuldig sind, sich alsbald von einander zu enthalten, anderergestalt sie Blutschänder, und in die Straffe, die in L. 4. et 6. C.  
  {Sp. 2091|S. 1094}  
  de intest. nupt. ausgedrucket ist, verfallen sind; denn obgleich sonst ein Jus putativum, wenn es sich auf einen wahrscheinlichen Irrthum stützet, mit dem wahren Rechte einerley Würckung hat, und die Kinder so ex putativo matrimonio gebohren, vor rechtmäßig zu achten, auch wenn gleich nach der Eltern Tod ein anders bekannt würde, dennoch dadurch der Kinder Zustand nicht verändert wird, cum ob impedimentum latens bona fides quoad effectus civiles excusationem mereatur; so ists doch ein anders, wenn die Eltern den Irrthum erfahren, oder er leichte hätte können in Erfahrung gebracht werden, da die väterliche Gewalt ceßiret, Stryck. ad Lauterb. …
  Welches auch statt hat, wenn einer sich die Einbildung machet, es sey ein Weib welche ihm in einem nach den Göttlichen Rechten verbothenen Grad verwandt, zu heyrathen vergont, weil solcher Grad nicht eben ausgedrucket, sondern allein aus der Gleichheit eines andern Grades, der im III. B. Mos. XIIX. verboten, vor unrecht und die Ehe vor eine Blutschande gehalten.  
  Und solches hat auch in dem Fall statt, wo ein Mann, so des hinterlaßnen Weibes abwesenden Ehemann ähnlich, das Weib beredete: Er wäre der Mann, und hätte mit ihr Kinder gezeugt, da die Kinder ebenfals das Vater-Recht und die Rechte der ächten Kinder nicht haben könnten; ingleichen, wenn ein Knecht mit einer freygebohrnen Weibs-Person, oder diese mit einem Knechte, oder nahe Bluts-Freunde im verbothnen Grade sich unwissende mit einander verheyrathen.  
     

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Stand: 14. Februar 2014 © Hans-Walter Pries