Titel: |
MATRIMONIUM PUTATIVUM |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
19 Sp. 2090 |
Jahr: |
1739 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 19 S. 1093 |
Vorheriger Artikel: |
MATRIMONIUM JUSTUM |
Folgender Artikel: |
MATRIMONIUM QUOD AD BENEPLACITUM INITUM EST |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
|
|
Text |
Quellenangaben |
|
MATRIMONIUM PUTATIVUM, ist, wenn
Eltern
wissentlich eine verbothene
Ehe fortsetzen,
dasselbe aber hernach offenbar wird, als
z.E. wenn
einer seines Bruders
Tochter, oder seines
Vaters
Bruders
Witwe unwissend
geheyrathet, und hernach
beyde von solcher
nahen Anverwandtschafft
Nachricht erhalten, gleichwol aber beysammen
bleiben, und mit einander
Kinder
gezeuget, so sind
solche Kinder unächt, gehören auch nicht zum
Vater-Recht, wie davon Brunneman. ad L. 6.
C. de
Incest. nupt. schreibet: Incestuosi Liberi non sunt
legitimi, nec ergo in potestate erunt Parentum: nec
eis Parentes donare quid, aut relinquere
possunt. |
|
|
Gestalt dergleichen Eheleute, wenn sie von
solchen
Irrthum Nachricht erhalten, daß sie im
Irrthum der
Sache gewesen, und die
Anverwandtschafft nicht gewust,
schuldig sind, sich
alsbald von einander zu enthalten, anderergestalt
sie Blutschänder, und in die
Straffe, die in L. 4. et 6.
C. |
|
|
{Sp. 2091|S. 1094} |
|
|
de intest. nupt. ausgedrucket ist, verfallen sind;
denn obgleich sonst ein Jus putativum, wenn es
sich auf einen
wahrscheinlichen Irrthum stützet, mit
dem
wahren
Rechte einerley
Würckung hat, und die
Kinder so ex putativo matrimonio
gebohren, vor
rechtmäßig zu achten, auch wenn gleich nach der
Eltern
Tod ein anders bekannt würde, dennoch
dadurch der Kinder
Zustand nicht
verändert wird,
cum ob impedimentum latens bona fides quoad
effectus civiles excusationem mereatur; so ists doch
ein anders, wenn die Eltern den Irrthum
erfahren,
oder er leichte hätte können in
Erfahrung gebracht
werden, da die
väterliche Gewalt ceßiret, |
Stryck. ad Lauterb.
… |
|
Welches auch statt hat, wenn einer sich die
Einbildung machet, es sey ein Weib welche ihm in
einem nach den
Göttlichen
Rechten verbothenen
Grad verwandt, zu heyrathen
vergont, weil solcher
Grad nicht eben ausgedrucket, sondern allein aus
der Gleichheit eines andern Grades, der im III. B.
Mos. XIIX. verboten, vor
unrecht und die Ehe vor
eine Blutschande gehalten. |
|
|
Und solches hat auch in dem Fall statt, wo ein
Mann, so des hinterlaßnen Weibes abwesenden
Ehemann ähnlich, das Weib beredete: Er wäre der
Mann, und hätte mit ihr Kinder gezeugt, da die
Kinder ebenfals das Vater-Recht und die Rechte der
ächten Kinder nicht haben könnten; ingleichen,
wenn ein
Knecht mit einer
freygebohrnen Weibs-Person, oder diese mit einem Knechte, oder
nahe
Bluts-Freunde im verbothnen Grade sich
unwissende mit einander verheyrathen. |
|
|
|
|