Titel: |
REPUDIUM |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
31 Sp. 666 |
Jahr: |
1742 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
31 S. 346 |
Vorheriger Artikel: |
Repudiren |
Folgender Artikel: |
REPUDIUM MISERIT … |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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REPUDIUM, war zu Rom eine
Art
der freywilligen
Ehescheidung, so aber eigentlich nur unter verlobten
Personen
statt gefunden, also, daß entweder ein
Bräutigam der
Braut,
oder auch die Braut dem Bräutigam die getroffene Ehe-Bündnisse mit der
gewöhnlichen
Formul aufkündigten; Conditione tua non amplius utor. |
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Wenn aber der andere Theil
hiermit nicht zufrieden war, und die
Sache
vor den
Richter
brachte, so thaten selbige gemeinglich den Ausspruch, daß entweder die
Hochzeit
dennoch vor sich gehen, |
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{Sp. 667|S. 347} |
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oder der hieraus entstehende
Verlust nach Beschaffenheit der
Umstände
durch ein
gewisses
Geld
ersetzet werden
muste. |
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Hatte ins besondere der Bräutigam Anlaß dazu gegeben, so
verlohr
er das an seine Braut zur
Ehe
gegeben Pfand; fiel aber die
Schuld
auf diese letztere, so muste sie dasselbe doppelt wieder geben. Da hingegen die
Strafe
gar wegfiel, wenn solche Trennung ihre trifftige Ursache hatte, so aber alles
nicht eher, als in den tiefern
Zeiten
üblich war. |
- Gellius ...
- Pitis.
- Sigon. ant jur. civ. R.
- Hotomann de sponsal.
- Heineccius synt. ant. Rom.
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Ubrigens wird das
Wort:
REPUDIUM in denen
Rechten
auch mit unter von
würcklichen
Eheleuten
gesagt,
die sich von einander scheiden und absondern. Siehe
Ehescheidung, im VIII
Bande
p. 351 u.ff. besonders p. 359. |
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