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Quellenangaben |
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Ehescheidung, ist, wenn unter zwey
Eheleuten, welche mit einander in einer
rechtmäßigen
Ehe
gelebet, annoch bey ihrem Leben die Verbündniß aufgehoben wird. |
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Es ist dieselbe also annoch von der Trennung
unterschieden, welche wegen einer begangenen Nichtigkeit, bey einer mit
Recht
nicht bestehenden Ehe, Statt findet. Denn wo keine Ehe vorhanden ist, da kan
auch keine Scheidung vorgehen. Es kan aber dergleichen Nichtigkeit, woraus die
Trennung einer unrechtmäßigen Ehe entstehet, auf zweyerley Weise begangen
werden. |
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Die erste ist, wenn die Ehe nach
göttlichem Rechte nicht zuläßlich, oder doch auf eine unzuläßliche Art
geschlossen worden. Dahin gehören die Fälle, welche
Personen,
die sich mit einander
verheurathen, zum
Kinder-zeugen
auf eine unheilbare Art untüchtig befunden werden: oder, wenn eine von beyden
schon vorhero mit einer andern Person auf Lebenslang sich verheurathet hat.
Ingleichen wenn bey Schlüssung der Ehe Betrug,
Irrthum oder
Furcht
gebraucht worden, und endlich wenn nach denen göttlichen positiuen
Gesetzen eine Ehe in einem verbotenen Grade der
Blut-Freundschafft oder
Schwägerschafft
geschlossen worden. |
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Die andere
Art von dergleichen Nichtigkeit entstehet aus dem
Mangel bey der Einwilligung; dahin gehören die Fälle, wenn die Personen bey
Schlüssung der Ehe sich ihres
Verstandes nicht recht gebrauchen können, oder wenn die Bedingung, unter
welchen die Ehe geschlossen worden ist, nicht existirt.
Z.E. wenn einer eine Person, die er als eine
Jungfer geheurathet, schon von einem andern schwanger befindet. |
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Wenn wir hier von der Ehescheidung
reden, so
verstehen wir hierunter die Trennung einer mit Recht bestehenden Ehe. Unsre
Betrachtung, die wir hierüber anstellen, gehet dahin, daß wir, in wie ferne eine
dergleichen Ehescheidung dem
Rechte der Natur entgegen oder gemäß sey,
untersuchen, hernachmahls einige Erläuterung aus denen
Sitten
derer
Völcker und denen Streitigkeiten derer
Gelehrten hinzusetzen. |
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Diejenigen, welche in der
Moral
die Regulas justi, honesti und decori aus einander gesetzt,
meynen, daß nach denen
Regulis justi gar wohl der Ehestand nur auf eine Zeitlang könne
geschlossen werden. Der Ehestand sey ein Vergleich, und die Bedingung desselben
stünde in der Willkühr derer diesen Vergleich eingehenden Personen. Diese
Bedingungen nun könnten entweder
gewiß oder
ungewiß seyn. Sind sie gewiß und ausgemacht, so
müsse ein solcher Vergleich mit Einwilligung beyder Personen aufgehoben
werden. Wären sie aber ungewißso könnte auch der eine
Theil
ohne Einwilligung des andern davon abtreten, wenn nur der
Endzweck des Ehestandes, nemlich die Erzeugung der Kinder, einmahl wäre
aufgehoben worden. Man fände keinen
Grund, warum Personen, die zwar zum Kinder-zeugen
verbunden sind,
sollten gehalten seyn, ihre
gantze
Lebens-Zeit
über solches mit einer Person zu unternehmen. |
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In so weit folgen sie denen Regulis justi; was aber die Regulas
honesti anbetrifft, so
wollen sie, daß um besserer
Ordnung wegen ein so festes Verbündniß wie die Ehe ist, Lebenslang müsse
fortgesetzt werden; oder daß sie doch wenigstens so lange werden müsse, biß das
Vermögen Kinder zu zeugen aufgehöret, oder die daher erzeugten Kinder
erwachsen wären. |
Thoma- |
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{Sp. 352} |
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sius in Jurisp. Diuin. ...
und in
Fundam. Jur. Nat. et Gent. ... |
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Pufendorff de Off. Hom. et Ciu. ... und de Jure Nat.
et Gent. ... behauptet im Gegentheil, man könne aus der
Natur
des Ehestandes, nach der derselbe eine so gar genaue
Verbindung wäre, leichte
schlüssen, daß derselbe müsse unauflößlich seyn.
Titius in Obseru. 489. ad
Pufendorf. de Off. Hom. et Ciu. l. cit. und in
Dissert. de Polygamia ... pflichtet demselben bey und führet zu
Bestätigung seiner
Meynung noch nachfolgende drey Gründe an: |
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- erstlich wäre es eine falsche Leichtsinnigkeit, sich ohne
Ursache von seinem Ehegatten zu scheiden, welche mit der
geselligen Natur derer
Menschen
stritte;
- Ferner so gäbe dieses zum Ehebruch und zur Hurerey grossen
Anlaß
- und endlich so könne man kein redliches Absehen bey einer solchen
Ehescheidung vorgeben.
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Treuer ad
Pufend. de Off. Hom. et Ciu. l.c. hingegen erkläret sich
dahin: Die Ehescheidung sey nach dem Rechte der Natur nicht verboten; man
könnte dieses aus demjenigen, daß der Ehestand ein Vergleich sey, welcher
durch die Einwilligung derer sich vergleichenden Theile könne aufgehoben
werden, herleiten. |
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Was den Einwurff betreffe, welcher auch in der That der stärckste Gegensatz
ist, daß die
Erziehung
derer Kinder dadurch schwerer gemacht würde: so wendet er ein, daß diese
Folgerung nicht
nothwendig, sondern nur zufällig aus dem Ehestande flüsse; man sähe ja,
daß bey Absterben des einen Theils dennoch die Kinder wohl erzogen und wohl
versorget würden. |
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Was die Leichtsinnigkeit bey dem Ehescheiden anlange, so würde derselben
auf andere Weise abgeholffen. In dem Stande der Natur, worinnen sich die
Fürsten befinden, wären andere
Bewegungs-Gründe vorhanden, welche sie von leichtsinnigen Ehescheidungen
zurücke hielten, dergleichen wären die Furcht vor denen Anverwandten, die
Behutsamkeit, die durch die Heurath erlangten
Güter nicht wieder fahren zulassen und die Vermeidung derer daraus
entstehenden Ungelegenheiten. In dem
bürgerlichen
Stande könnte dieselbe durch die
Gesetze eingeschräncket werden. |
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Wir fallen dieser Meynung bey, und halten dafür, daß wenn nur vor die
Erziehung und Versorgung der Kinder genugsame Anstalt getroffen werde, man in
dem Rechte der Natur keinen Grund finde, warum die Ehescheidungen verboten seyn
sollten; ausser dieser Ausschränckung aber, da der Mißbrauch der Ehescheidung
viele
Unordnung
verursachen kann, halten wir dasselbe keines Weges vor zuläßlich. |
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Selbst die Gegner, welche den Ehestand vor unauflößlich halten, geben
dennoch einige Ursachen an, welche die Ehescheidung
würcken
können, und man nimmt in dem
Beweise nichts anders an, als daß der Ehestand ein Vergleich
sey; und also ieder Theil verbunden wäre, dieß sein Versprechen zu erfüllen,
da man doch anderweitig die Natur des Vergleiches aus denen Augen setzen will. |
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Die Ursachen, welche angeführet werden, wornach eine Ehescheidung vor sich
gehen könnte, sind folgende: |
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Erstlich der Ehebruch. Denn
weil ein Ehe-Gatte dem andern verspricht, seine
Liebe
ihm nur alleine zuzueignen, so ist der andere nicht mehr gebunden, wenn er in
diesem Falle seinem Versprechen nicht nachlebet. |
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Hernachmahls werden die boßhafftige Verlassung |
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{Sp. 353|S. 192} |
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und halsstarrigen Versagung der ehelichen Pflicht aus eben demjenigen
vorhergehenden Grunde dahin gerechnet. |
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Wegen der Unfruchtbarkeit und des Unvermögens Kinder zu zeigen kan man
nichts gewisses sagen: indem man nicht
wissen kan, wie lange dieselbe
dauren
werde. |
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Bey denen
Jüden wurde die Ehe offt wegen dieser Ursache
getrennet. Bey denen Römern geschahe es gleichfalls. Nach der gemeinen
Meynung derer
Rechts-Gelehrten durffte zwar die Ehescheidung deßwegen nicht vor sich
gehen; doch lehren andre, daß wenn der
geschickte Ehegatte gerne Kinder haben wolle, od. sonst ohne einer
tüchtigen Gehülffin nicht leben könne; so sey die Ehescheidung unter dem
Bedinge, daß dem untüchtigen Ehegatten seine Versorgung ausgemacht würde zu,
verstatten. |
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Milton hat in einer besondern
Schrifft de Diuortiis zu erweisen gesucht, daß die unerträglichen
Sitten des einen Ehegatten zur Scheidung hinlänglich wären.
Pufendorf de Jure Nat. et Gen. ... hat seine Gründe
zusammen gelesen, und untersuchet. Diese Meynung hat zwar keinen allgemeinen
Beyfall erworben, doch ist sie in
Johann Friedrich Kaysers
Disputation, welche er
de Jure Principis Euangelici circa Diuortia unter Böhmers
Praesidio in
Halle
1715. hielte, und die 1720. wieder
aufgelegt wurde, ... gebilliget worden. |
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Thomasius in Jurispr. Diuin. ...
meynet, es streite wieder das natürliche Recht, daß man Ehegatten wegen ihrer
Unverträglichkeit von Tisch und Bette scheide, und zwar unter der Bedingung,
daß sie sich nach einer andern Heurath nicht umthun dürfften; es wäre denn,
daß solche Scheidung nur eine Zeitlang werde, und zur Züchtigung diente, damit
ihre
Boßeit
vermindert und erforschet werde, ob noch einige Hoffnung zur Besserung übrig
sey. |
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Ob nun zwar Hochstätter in Coll. Pufend. ...
andere
Gedancken hievon heget: so bleibt doch eine solche beständige Scheidung von
Tisch und Bette ein
ungereimtes
Werck. Sie sollen Eheleute seyn, ohne daß sie bey einander
wohnen, und sollen Kinder mit einander zeugen, ohne daß sie zusammen kommen. |
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Wenn die Widersacher der Ehescheidung mit dem durch die
Vernunfft geoffenbarten Rechte der Natur nicht auszukommen
gedencken, so beruffen sie sich endlich auf die, ihrer Meynung nach, in der
heiligen Schrifft geoffenbarten Gesetze. Es kommen aber sonderlich drey
Fragen
hiebey zu
erwägen vor: Einmahl ob die Unzertrennlichkeit der Ehe in der Einsetzung
des Ehestandes geboten worden? Hernach wie weit Moses denen Jüden die
Ehescheidung zugelassen? und dann wie der Streit CHRISTI mit denen Pharisäern
zu verstehen sey? |
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Was das erste anbetrifft, ob die Unzertrennlichkeit der Ehe in der
Einsetzung des Ehestandes geboten worden? so lesen wir Gen. 2, 24.
Darum wird ein Mann seinen Vater und Mutter verlassen, und an seinem Weibe
hangen, und sie werden seyn ein Fleisch. Weil nun unser Heyland in der
Disputation mit denen Pharisäern Matth. 19, 3. aus diesen
Worten den
Schluß gemacht: So sind sie nun nicht zwey sondern ein Fleisch. Was
nun GOTT zusammengefüget, das soll der Mensch nicht scheiden; so ist
dieses vor ein Gesetz zu halten. |
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Diejenigen, welche die allgemeinen willkührlichen Göttlichen Gesetze zuge- |
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{Sp. 354} |
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ben, rechnen solches auch dahin, |
als Thomasius Jurisp.
Diu. ... Wiewohl er sich nachgehends in denen
Fundamentis Juris Naturae et Gentium
geändert. |
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Nachdem man aber wegen solcher allgemeiner willkührlicher Göttlicher
Gesetze auf andere Meynungen gekommen ist, so hat man sich auf andre Art zu
helffen gesucht; indem man entweder den
Unterscheid zwischen dem
gerechten, ehrlichen und wohlanständigen hervorgebracht: oder die Gesetze
in absolute oder
hypothetische
eingetheilet, und die Einsetzung des Ehestandes zu der letztern Art
gerechnet hat. |
Buddeus in Inst. Mor. ... |
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Die andre Frage: wie weit Moses die Ehescheidung derer Jüden zugelassen,
kömmt auf die Worte Mosis Deuter. 24, 1. an: Wenn iemand ein
Weib nimmt, und ehlicht sie, und sie nicht Gnade findet vor seinen Augen um etwa
einer Unlust willen, so soll er einen Scheide-Brief schreiben, und ihr in die
Hand geben, und sie aus seinem Hause lassen. |
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Hierbey kommen zwey
Umstände zu betrachten vor: Erstlich warum Moses denen Jüden diese
Freyheit
gegeben? und denn in welchem Falle selbige Statt gehabt? |
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In Ansehung des erstern
erkläret solches der Heyland |
Matth. 19, 7. |
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Als er aus der Einsetzung des Ehestandes den Schluß gemacht hatte: es sollte
die Ehe Lebenslang dauern; die Pharisäer aber gleichfalls hierauf antworten:
wie Moses gleichwohl geboten hätte einen Scheide-Brief zu geben; womit sie auf
die obigen Worte zieleten, so sprach er: Moses hat euch erlaubt zu
scheiden von euern Weibern um euers Hertzens Härtigkeit wegen, von Anbeginn
aber ists nicht also gewesen. Damit anzeigend, wie man zwar vom Anfange
der Welt hievon nichts gewust; nachdem aber der
Zustand derer Juden so verderbt, und ihre Boßheit so groß worden wäre: so
habe
GOTT ihnen nachgesehen. und die Ehescheidung gedultet; in
dem Gesetz aber an sich selbst keine Änderung getroffen. |
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In Ansehung des andern: in wie weit nemlich die gegebene Erlaubniß des Mosis
Stat gehabt, ist man noch nicht einig, weil man nicht genau wissen kan, wie die
Ebräischen Worte, die Lutherus
um einer Unlust willen, übersetzet, eigentlich zu verstehen. Wie denn
gleich Anfangs unter
denen Jüden hierüber Zwiespalt entstanden. |
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Einige
glaubten, der
Mann wäre
genöthiget, sich von einem
Weibe, so die Ehe gebrochen, zu scheiden, andre hingegen meynten, es wäre
dieses nur zugelassen, und werden wir unten zeigen, daß dißfalls zwischen der
Schammäanischen und Hillelianischen Schule vor ein Streit gewesen, ob des Mosis
Absicht entweder auf das
Laster des
Ehebruchs oder auf eine jede Ursache, Vermöge welcher das Weib dem Manne nicht
gefalle, gezielet habe? doch da wir wissen, daß dieses wegen der Verstockung
derer Jüden geschehen, und wie CHRISTUS das Göttliche Gesetz wiederhohlet und
erkläret; so siehet man zugleich, daß dieses zur Haupt-Sache nicht viel thue. |
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Deuter. 22, 22. stehet ferner: Wenn jemand erfunden wird,
der bey einem Weibe schläft, die einen Ehemann hat, |
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{Sp. 355|S. 193} |
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so sollen sie beyde sterben, der Mann und das Weib, bey dem er
geschlaffen hat, und sollt das böse von Israel thun. |
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Aus welchen Worten wir abnehmen, daß Moses, indem er die Ehescheidung
zugelassen, den so genannten Ehebruch nicht als eine Ursache angegeben, weil das
angeführte Gesetz, daß man die Ehebrecher mit dem Tode bestraffen sollte, mit
selbigen nicht übereinkomme. |
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Endlich ist noch die Disputation des Heylandes über diese
Materie anzuführen. Es fragten ihn die Pharisäer:
Ist es auch recht, daß sich ein Mann scheide von seinem Weibe, um irgend einer
Ursache: |
Matth. 19, 3. |
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Es ist
wahrscheinlich, daßdie Streitigkeiten zwischen der Schammäanischen und
Hillelianischen Schulen, von welchen bald ein mehreres folgen soll, zu dieser
Frage
Gelegenheit
gegeben; und vermeynten sie, er würde sich zu einer Secte bekennen, welches
aber nicht geschahe: denn CHRISTUS gab ihnen zur Antwort:
Ich aber sage euch, wer sich von seinem Weibe scheidet, es sey denn um
der Hurerey willen, und freyet eine andere, der bricht die Ehe, und wer die
abgescheidete freyet, der bricht auch die Ehe. |
Matth. 19, 9 |
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Mit welchen Worten der Heyland sie auf die erste Einsetzung des Ehestandes
führet, und daraus diesen Schluß macht, daß die Ehe Lebenslang dauern müsse.
Es wollen zwar einige, CHRISTUS billige hierinnen die Schammäanische Lehre, und
verwürffe die andre Meynung, wiewohl nicht mit klaren Worten, von dem
Verstande des Mosaischen Gesetzes; welches wir aber
keinesweges zugeben. |
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Denn wenn gleich die Schammäanische Schule die Ehescheidung, im Fall,
daß die Ehe gebrochen worden, zugäbe: so verstunden sie doch nicht den
eigentlichen und
würcklichen Ehebruch, weil ihnen nicht unbekannt seyn
konnte, daß die
Lebens-Straffe vielmehr darauf stünde, sondern eine
schändliche und unzuläßige
Geilheit dabey
ein Verdacht des Ehebruchs war, folglich konnte dieses nicht des Heylands
Meynung bey seiner Entscheidung seyn. |
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Ja es ist offenbar, daß seine Worte als ein Gesetz anzusehen sind, Theils
nach denen Umständen der
Sache selbst, Theils auch die
Redens-Arten keine andre Auslegung verstatten; wenn es heist: |
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- was GOTT zusammen fügt, das soll der Mensch nicht scheiden.
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Matth. 19, 6. |
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- ingleichen: Ich sage euch, wer sich von seinem Weibe scheidet,
es sey denn um der Hurerey willen, der bricht die Ehe,
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Matth. 19, 9 |
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das ist, die versprochene eheliche Treue, und handelt also
ein solcher Mensch so wohl wieder die
Regulas honesti als justi. |
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Zwar darff man nicht meynen, als habe CHRISTUS ein neues Gesetz gegeben,
weil er kein Gesetzgeber gewesen; sondern er hat nur das
alte
Gesetz wiederhohlet, welches bißher in Vergessenheit gerathen war, und
dasselbige deutlicher fürgestellet. Er giebt gar keine Ehescheidung zu, als um
der Hurerey willen, welcher Fall auch Matth. 5, 32. ausgenommen wird. |
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In dem
Griechischen heißt es porneia,
wodurch CHRISTUS nach dererjenigen Meynung, die hierinnen weiter gehen wollen,
jeden wichtigen |
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{Sp. 356} |
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und
vernünfftigen Umstand der Ehescheidung begriffen habe; und schlüssen sie
daraus, daß er der Lehre der Schammäanischen Schule beypflichte, als welche
nicht allein die Ehescheidung bey dem eigentlichen Ehebruche, sondern auch bey
einer ieden wichtigen und vernünfftigen Ursache zugelassen habe; so sey es
bekannt, daß das Wort porneia oder Fornicatio
in der heiligen Schrifft und bey denen Ebräern nicht nur das Laster des
Ehebruchs sondern auch andere Verbrechen auf eine verdeckte Art anzeige. |
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Wieder das letzte haben wir nichts einzuwenden, als nur soviel, daß porneia
gleichfalls den eigentlichen Ehebruch
bedeute, |
wie Seldenus de Vxore
Ebraica
... selbst zugiebet. |
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Wir kommen nunmehro auf diejenige
Gewohnheit, welche bey denen Völckern in diesem Stücke eingeführet
gewesen; da wir denn sonderlich diese Frage zu erörtern haben, ob die
Ehescheidung bey denen Völckern erlaubt gewesen? zu Beantwortung derselben kan
uns die schon oben angezogene Dissertation de Jure Principis Euangelici
circa Diuoetia grosses
Licht
geben, deren erstes
Capitel de Fatis Doctrinae de Diuortiis sehr geschickt ausgeführet
worden. |
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Daß die Ehescheidung bey denen Ebräern zugelassen worden, erhellet aus
Deut. 24, 1. Wenn jemand ein Weib nimmt und ehlicht sie, und sie
nicht Gnade findet vor seinen Augen, um etwa einer Unlust willen, so soll er
einen Scheide-Brief schreiben, und ihr in die Hand geben, und aus seinem Hause
lassen. |
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Nur war noch dieser
Zweiffel bey denen Jüden, ob man das Weib aus einer Ursache, es sey nun was
es vor eine wolle, warum das Weib einem nicht gefiele: oder wegen einer
wichtigen Ursache, zum
Exempel
des Ehebruchs, von sich stossen könne, welcher Zweiffel Anlaßgab, daß sich die
damahligen Jüdischen Lehrer in zwey Secten
theilten. Die Schammäanische Schule behauptete, daß keine andere Ursache,
als der Ehebruch zulänglich sey, die Ehescheidung zu verstatten; die
Hillelianische hingegen hielte dafür, daß auch geringe Ursachen Stat fänden,
nemlich, wenn das Weib von schlechten Sitten, oder dem Manne das Essen nicht
nach seinem Sinne gekochet, dahero sie die Ebräischen Worte Mosis Deuter.
24, 1. [zwei Worte Hebräisch] in dieser Schule zertheilt auslegte: als wäre
Mosis Meynung, wenn einem das Weib nicht anstehe, entweder wegen einer Schande,
oder wegen einer unanständigen Sache, welches letztere sie insonderheit auf die
Sitten deuteten, so solte man ihr einen Scheide-Brief geben. |
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Dieser Streit unter denen Jüden gab eben Anlaß daß die Pharisäer, wie wir
bereits erwehnet haben, den Heyland fragten: Ists auch recht, daß sich
ein Mann scheide von seinem Weibe um irgend einer Ursache: welche Frage
auf die Hillelianische Meynung hinaus kam. |
- Matth. 19, 3.
- Buxtorf de Sponsalibus et Diuortiis ...
- Seldenus de Jure Nat. et Gent. ...
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Ob die Ehescheidung in der ersten Kirche erlaubet gewesen, scheinet kein
Beweiß dieses zu behaupten, da zu seyn, so lang man nemlich in dem Glauben und
in der
wahren Gottesfurcht bestanden, welches aber nach der |
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{Sp. 357|S. 194} |
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Zeit auch geändert worden. |
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Unter denen
Kaysern
hat Constantinus M. zuerst ein Gesetz gegeben, durch welches die
Freyheit der Ehescheidung eingeschräncket und nur in diesen Fällen beybehalten
worden: nemlich, daß eine
Frau
sich von dem Manne nur wegen Todschlags, Gifftmischerey, und wegen Verwüstung
derer Gräber; ein Mann aber von seinem Weibe nur wegen Ehebruchs, Hexerey und
Kuplerey scheiden könne. |
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Nachgehends sind von denen folgenden Kaysern
verschiedene Anordnungen ergangen, und ist die Meynung derer Kirchen-Lehrer,
wegen derer Ursachen, die die Ehescheidung zu Wege bringen können,
unterschiedlich; doch kommen die meisten von ihnen darinnen überein,
daß dergleichen Trennung einen vorhergegangenen Ehebruch
praesubponiret habe, |
wovon mehr berührte
Dissertation, ingleichen Fabricius
in Bibliograph. Antiquar. ...weitläufftig handeln. |
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Es ist noch übrig, die
unterschiedenen
Streitigkeiten, welche über die Materie von der Ehescheidung seit einigen
Jahren
fürgegangen, zu berühren; als zu welchen sonderlich die offtbemerckte
Dissertation de jure Principis Euangelici circa Diuortia Anlaß gegeben, der
Inhalt derselben ist, daß ein
Evangelischer Fürst auch in andern Fällen als bißhero gebräuchlich
gewesen, die Ehescheidung zulassen könne. |
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Das erste Capitel zeiget die
Historie von dieser Lehre, welche der
Auctor mit grossem
Fleiß
und besondrer
Geschicklichkeit abgehandelt. In dem andern wird der Grund zu dieser Sache
selbst geleget, da der Auctor die
Principia untersuchet, und denen Gegnern sattsam
begegnet. In dem dritten Capitel wird das Recht eines Evangelischen Fürsten, in
Sachen der Ehescheidung angeführet, welches alles aus obigen Principiis
durch Schlüsse behauptet wird. |
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Er giebet in dem letzten Capitel folgende Ursachen an, nach welchen ein
Fürst die Ehescheidung zugelassen könne: |
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1.) |
Es wäre der Ehebruch so wohl der Natur als dem Endzweck
des Ehestandes zuwieder, und brauchte es keines Beweises, ob er ein einfacher
oder doppelter sey, ob der Mann mit einer allgemeinen
Hure
oder einer andern
Weibs-Person fleischlich zugehalten: ob die Frau von dem Manne aus dem
Hause gestossen, oder von ihm verlassen worden, ob sie es aus Hungers-Noth
gethan. u.d.m. Ja es wären wichtige
Vermuthungen
schon zulänglich, die Sache
mögte nun
entweder klar erwiesen, oder nicht seyn, so gar, wenn auch die würckliche
fleischliche Vermischung nicht geschehen; |
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2.) |
Die boßhafftige Verlassung, welche Ursache man aus denen
Worten des Apostels Paulli 1. Cor. 7, 15. erweisen will; da doch der
Apostel nur hiervon redet, daßman nicht verhindern könne, wenn ein
ungläubiger Mann sich von einem gläubigen Weibe scheide; dahero man diese
Ursache vor hinlänglicher hält, daß die boßhafftige Verlassung mit dem
Ehebruche für einerley zu halten sey, und nach dieser Meynung habe von
derselbigen auch Stat, was CHRISTUS von dem Ehebruch sagt, daßsie eine
rechtmäßige Ursache der Ehescheidung wäre; |
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|
|
3.) |
Die Hartnäckigkeit, wenn die Ehegatten die eheliche
Pflicht zu leisten sich weigerten, da denn, weil dieses dem Entzweck der Ehe
zuwieder läufft, |
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{Sp. 358} |
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hinlänglich ist dieselbige aufzuheben; |
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|
4.) |
Die Nachstellung nach dem Leben, oder den Mann seiner
Mannheit zu berauben; |
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|
5.) |
Eine beständige Abtreibung der Frucht; |
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6.) |
Wenn eines von beyden Eheleuten eines Verbrechens halber
aus dem Lande verwiesen worden; |
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|
7.) |
Die Ungleichheit derer
Gemüther, weil es einerley sey, ob ein paar Ehegatten dem
Leibe oder dem Gemüthe nach sich von einander trenneten, wovon schon oben
gesagt
worden; |
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8.) |
Die Ruchlosigkeit eines von beyden Eheleuten, welche so
wohl durch Entziehung der Ehrerbietung gegen GOTT, als durch einen ruchlosen
Lebens-Wandel sich äusserte; weil dieses eine grosse Ungleichheit derer
Gemüther anzeige; |
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9.) |
Zanck
und unversöhnliche Feindschafft; |
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10.) |
Ansteckende Seuchen und Kranckheiten; |
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Als diese Disputation zum
Vorschein kam, gab
Johann Michael Lange einen
Tractat de Nuptiiis et Diuortiis heraus, und bemühte sich
zu erweisen. daß die Diuortia wieder das Jus Naturae wären;
gleichwie nun dieser Beweiß von oftberührter
Dissertation gantz unterschieden war, so wiedersetzte sich
Kayser als
Respondens
der
Disputation in dem zu Kiel
edirten
abgenöthigten Gegen-Beweiß demselben und vertheidigte sich wieder ihn. |
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Hierauf ließ Lange
anno
1717. ein Werck
drucken
unter dem
Titel: Göttlich triumphirende Wahrheit des gründlichen Beweisses, daß die
Diuortia oder Ehescheidungen verboten seyn, und nur erst nach dem
Sündenfall in kläglichem Statu legali ihren Platz bekommen haben. |
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So kam auch in eben diesem Jahre von
Germano Constante, welcher der Herr
von Rohr
seyn soll, ein neuer moralischer Tractat von der Liebe gegen
die Personen anderes
Geschlechts, heraus, worinnen ... einige Einwürffe wieder Kaysers
Disputation gemacht worden, die aber dieser wenig achtete, sondern vielmehr
sich gegen die
Wittenbergische Disputation, so 1720 gehalten
worden, unter dem Titel: Sana de Jure Principis Evangelici circa Diuortia
Doctrina,
in denen
Fundamentis Doctrinae de Diuortiis obpositis Dissertationi Wittenbergensi
1721. verantwortete. |
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Zum Schlusse wollen wir noch sehen, wies bey andern Völckern wegen der
Ehescheidung
gebräuchlich gewesen. |
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Bey denen Römern waren sie zweyerley, nemlich Diuortium oder
Repudium. Diuortium wird
kat' antistoichon von Diuertium à diuertendo
formiret, und soll nach der Deriuatione legali in l. 1.
π. de Divort. à diuersitate mentium also
genennet
worden seyn, quia hi, qui matrimonium distrahunt, in partes diuisas eunt.
Wiewohl dieses mehr vor eine
Allusion auf die Sache selbst, welche das Wort ausdrückt, als vor eine
eigentliche Deriuation zu halten scheinet. Denn die eigentliche
Deriuation des Worts Diuortium ist von dem Verbo Diuerto,
vor welches man auch öffters Diuortio gebrauchet, herzunehmen. Nach
dieser Deriuation nun wird das Wort Diuortium proprie von
solchen viis siue itineribus, quae in diversum rendunt seu de Diuerticulis
gebrauchet. |
Terentius Eunuchi ... vbi ad
ipsum veni diuerticulum. |
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Daher Seruiuo ad
Virgilius Aeneid. ... Objiciunt equites sese ad diuortia nota, also
commentiret: AD DIVOR- |
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{Sp. 359|S. 195} |
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TIA h. e. vias in diuersa tendentes, seu ad diuerticula viae militaris.
Also wird es von Tacito XII. Ann. 63. gebraucht, wenn es heist,
Arctissimo inter Europam Asiamque diuortio Byzantium in extrema Europa posuerunt
Graeci. |
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Daher heissen auch Diuortia aquarum bey denen Auctoribus
solche
Örter, da sich ein Strom theilet oder ausfleust, welche sonsten auch
Diuergia
oder auch Diuerticula genennet wurden. Also wird es z.E. von
Curtio ... gebraucht, da es heist,
Ipso amnes ex Armeniae montibus profluunt ac magno deinde aquarum diuortio
iter, quod coepere, percurrunt. |
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In dem sensu figurato aber heist Diuortium
nichts anders als eine Distractio inter virum et vxorum, die Scheidung
zwischen Mann und Weib. In welchem Sensu es von
Cicerone Philipp. ... gebraucht wird; verb. Cujus ex omni vita
nihil est honestius, quam quod cum mima diuortium fecit, item: Mimam illam suam
suas res sibi habere iussit,
welches so viel heist, als facere diuortium cum vxore, sich von seinem
Weibe scheiden. |
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Der Unterscheid zwischen dem Repudio und
Diuortio bestehet hierinnen: daß bey dem Diuortio
die beyden Eheleute gleichsam im
Guten
von einander giengen, so daß der Mann der Frau ihr eingebrachtes wieder
zustellte. |
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Romulus hatte schon ein Gesetz gegeben, daß der Frau niemahls, dem
Mann aber nur in drey Fällen sich von der Frau zu scheiden frey stehen sollte: |
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1) |
propter venenum liberis datum; |
2) |
propter clauis subiectionem,
(welches Amiotus von der Subpositione
partus falsi,
Xylander und andre aber von Dietrichen und
Nach-Schlüsseln verstehn.) |
3.) |
propter
adulterium. |
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Plutarchus in Romulo. |
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In denen Legibus XII. Tabb. waren die Ehescheidungen auch erlaubet. |
- Cicero Phil. II.
- Cuiacius
Obs. ...
- Hoffmann ad L. de Adult. coerc. ...
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Doch war zu Rom dergleichen nicht gehöret, biß a. v. e. 520.
Sp. Caruilius es zuerst
gethan, weil er vorgegeben, seine Frau wäre unfruchtbar, er aber hätte sie
deßwegen genommen, weil er gerne Kinder haben wollte. |
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Nach der Zeit pflegte man die Weiber um geringer Ursachen willen, auch wohl
priuatim von sich zu stossen. |
- Caroli ad
Gell. ...
- Brouvver ...
- Heineccius Ant. Rom.
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Julius Caesar gab ein Gesetz, Krafft dessen die Ehescheidung wegen
Unfruchtbarkeit nicht gültig war, wenn nicht sieben Römische Bürger, die
mündig waren, darbey gewesen. |
- Brouvver 34.
- Huber
Diss. de Ritu Diuort. ...
- Schulting ad Vlpian.
...
- Grupen l.c. ...
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Der Flamen Dialis durffte sich von seiner Frau aus keiner Ursache,
sie mogte
Namen haben, wie sie wollte, scheiden lassen. |
- Cujacius Obs. ...
- Dempster ad Rosinum ...
- Pitiscus ...
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Repudium aber war die Trennung zwischen
Braut und
Bräutigam, da der Bräutigam der Braut mit diesen Worten
den Abschied gab: Conditione tua amplius non vtar. |
- Hotomannus de Sponsal.
4.
- Sigonius de Antiqu. Jur. Ciu. Rom. ...
- Laurentius de Sponsal. 2.
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Wer nun von beyden Theilen Ursach an dieser Trennung war, dem ward eine
Geld-Strafe auferlegt. Wenn die Braut Anlaß darzu gegeben, muste sie den
Braut-Schatz dem Bräutigam doppelt wieder geben. War aber der Bräutigam
Schuld daran, so behielt die Braut die Morgengabe, die sie von ihm empfangen
hatte. |
- Hotomannus de Vet. Rit.
Nupt. 12.
- Noodt
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{Sp. 360} |
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Die Haupt-Ursache der Ehescheidung blieb der Ehebruch bey denen Römern,
doch konnte man nach fünff Jahren weder Mann noch Weib, wegen dieses
Verbrechens belangen. Diese Zeit von fünf Jahren wurde von dem Tage des
begangenen Ehebruchs an gerechnet. Die sechzig Tage aber, darinnen der Mann
seine Frau verklagen konnte, zehlte man von dem Tage der Ehescheidung, nur ist
zu mercken, daß es auch vor Ausgang derer fünff Jahre geschehen muste. |
- l. 29. ...
- Augustinus de Legib. ...
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Es wurde auch derjenige als ein Ehebrecher gestrafft, welcher in seinem
Hause wissentlich Ehebruch geschehen, oder seine Frau ums
Geld
mißbrauchen ließ |
l. 8. ... |
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Die
Straffe des Ehebruchs war unterschiedlich: |
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1) |
Die Ausschneidung derer
Testiculorum. |
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- Horatius Sat. ...
- Martialis ...
- Ouidius Metam. ...
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Die Römer haben dieses vielleicht von denen Egyptiern
gelernet, bey welchen derjenige so im Ehebruch ertappet wurde, tausend Schläge
bekam, und hernach verschnitten wurde. |
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- Alexander ab
Alexandro Genial. Dier. ...
- Dempster Paralip. ad
Rosin. Antiqu. ...
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2) |
Die Abschneidung und Zerstümmelung derer Glieder,
sonderlich derer Ohren und Nasen, dadurch man anzeigte, was vor ein schändlich
Laster die Hurerey sey. |
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- Virgilius Aen. ...
- Martialis ...
- Turnebus Adu. ...
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3) |
Die Todes-Straffe. Denn der
Vater hatte das Recht, wenn er seine
Tochter
mit einem in Ehebruch antraff, beyde ungestrafft zu erstechen. Es war aber also
zu verstehen, daß er es auf der Stelle und im ersten
Zorn
thun muste, konnte auch nicht die Tochter etliche
Tage
hernach umbringen, wenn er den Ehebrecher auf frischer That ermordet hatte. |
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- l. 23. ...
- Cujacius
Obseru. ...
- Hoffmann ad L. Jul. de Adulter. ...
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Denen Atheniensern hatte Solon ein Gesetz gegeben, man sollte denen Weibern
allen weiblichen Schmuck benehmen, und sie weder in denen Tempeln noch bey
andern ehrlichen
Zusammenkünfften leiden. |
Meursius in Solon. ... |
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Den Ehebrecher durffte der Mann, der Frauen Vater und Bruder ohne Bedencken
tod schlagen. |
- Danet ...
- Petitus Leg. Attic.
- Scaliger ad Eusebium
- Potter. in Archaeologia.
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