Titel: |
Wahl, (Revocirung oder Wiedereröffnung der) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
52 Sp. 733-734 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 52 S. 380 |
Vorheriger Artikel: |
Wahl, (regelmäßige) |
Folgender Artikel: |
Wahl, (Römische Kayser- oder Königs-) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben
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Wahl, (Revocirung oder Wiedereröffnung der),
Lat.
Revocatio Electionis, ist, da jemand von einem
Collegio oder solchen
Personen, welche das Recht
zu Wählen haben, zu einem erledigten und offen
gewordenen Amte oder
Dienste zwar gehörig
gewählet, hernach aber von ihnen selbst auch
wiederum verworffen worden. |
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Es entstehet also die
Frage, ob ein solcher
einmahl Erwählter zu aller und jeder
Zeit
verworffen, oder ihm sein Abschied gegeben
werden möge? Und obgleich diejenigen, welches
solches zu behaupten meynen, unter der Remotion
und Dimißion, oder der würcklichen Absetzung und
blossen Erlassung vom Amte oder Dienste einen
Unterschied machen, dessen sich auch sogar ein
berühmtes Collegium bedienet, und darnach
gesprochen hat; so ist doch sicherer, die
Ursachen
welcher wegen einer Wahl widerruffen werden
mag, in folgende vier Classen abzutheilen.
Als |
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1) |
wenn die Wahl
unvollkommen ist, da z.E. die Wählenden nicht alle
zusammen ihre Stimmen von sich gegeben, oder
dem Erwählten noch nicht zu wissen gethan
haben, daß die Wahl geschehen. |
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2) |
Wenn die Wahl vitiös oder
mangelhafft ist. |
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Also wird z.E. die Wahl,
bey welcher ein Mitglied des wählenden Collegii
nicht zugegen gewesen, gar recht widerrufen,
welches auch sogar nach einiger
Meynung in der
Kayser-Wahl Statt haben soll; wie denn auch
nicht |
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{Sp. 734} |
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einmahl diejenigen davon
ausgeschlossen werden können, welche einem
derer Candidaten mit Bluts-Freundschafft verwandt
sind. Die vom grössern oder mehrern Theil
geschehene Wahl aber kan deswegen nicht
wiederruffen werden, weil die widrig-gesinnten, mit
denen Canonisten zu reden, die saniores sind.
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So mag auch eine Wahl
widerrufen werden, die durch
Gewalt und
Furcht
heraus gepreßt wird, ingleichen eine solche, die
durch Zusammenrottirung, oder Verschwörung,
oder aber auf das Geschrey des
Volcks, wie auch
eine, die heimlich oder durch das Loos geschicht,
oder gar die Stelle noch nicht erlediget, oder
welche durch Simonie geschehen ist. Die
Wählenden selbst aber können die von ihnen
geschehene Wahl als eine Simonische nicht
wiederruffen. Hingegen ist der
Jach-Zorn keine
rechtmäßige Ursache, die Wahl zu revociren; wie
selbige denn auch deswegen nicht wiederruffen
werden kan, weil kein solcher, wie bißher
gewöhnlich gewesen, erwählet worden. |
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3) |
Wegen der Qvalität und
Beschaffenheit des Erwählten, als wenn derselbe
unwürdig ist. |
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Deswegen aber, daß sich
ein würdigerer gefunden, kan die Wahl nicht
revocirt werden. Hingegen hat die Wiederruffung
derselben wohl alsdenn Statt, wenn der Erwählte
säumig ist. |
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4) |
Liegt es an dem
Willen des
Ober-Herrn, wenn er die Wahl nicht bestätigen will,
welche Bestätigung er jedoch ohne
Ursache nicht
versagen kan. Allein die wider das ausdrückliche
Verbot des Ober-Herrn geschehene Wahl wird
billig wideerruffen, wie auch wenn der Erwählte
noch vor der erhaltenen Bestätigung sein
Amt
schon zu
verwalten anfängt. |
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Besiehe |
- Leysers Disp. de Revocatione Electionis.
Helmstädt 1715.
- Gel. Fama … und
- Schröder in Disp. Inaug. de jure variandi …
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wie auch den
Artickel;
Wahl der Bischöffe, und
Wahl (Bestätigung der). |
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