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Zedler: Wahl, (Revocirung oder Wiedereröffnung der) HIS-Data
5028-52-733-14
Titel: Wahl, (Revocirung oder Wiedereröffnung der)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 733-734
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 380
Vorheriger Artikel: Wahl, (regelmäßige)
Folgender Artikel: Wahl, (Römische Kayser- oder Königs-)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text   Quellenangaben
  Wahl, (Revocirung oder Wiedereröffnung der), Lat. Revocatio Electionis, ist, da jemand von einem Collegio oder solchen Personen, welche das Recht zu Wählen haben, zu einem erledigten und offen gewordenen Amte oder Dienste zwar gehörig gewählet, hernach aber von ihnen selbst auch wiederum verworffen worden.  
  Es entstehet also die Frage, ob ein solcher einmahl Erwählter zu aller und jeder Zeit verworffen, oder ihm sein Abschied gegeben werden möge? Und obgleich diejenigen, welches solches zu behaupten meynen, unter der Remotion und Dimißion, oder der würcklichen Absetzung und blossen Erlassung vom Amte oder Dienste einen Unterschied machen, dessen sich auch sogar ein berühmtes Collegium bedienet, und darnach gesprochen hat; so ist doch sicherer, die Ursachen welcher wegen einer Wahl widerruffen werden mag, in folgende vier Classen abzutheilen. Als  
 
1) wenn die Wahl unvollkommen ist, da z.E. die Wählenden nicht alle zusammen ihre Stimmen von sich gegeben, oder dem Erwählten noch nicht zu wissen gethan haben, daß die Wahl geschehen.
 
 
2) Wenn die Wahl vitiös oder mangelhafft ist.
 
 
Also wird z.E. die Wahl, bey welcher ein Mitglied des wählenden Collegii nicht zugegen gewesen, gar recht widerrufen, welches auch sogar nach einiger Meynung in der Kayser-Wahl Statt haben soll; wie denn auch nicht
 
  {Sp. 734}  
 
einmahl diejenigen davon ausgeschlossen werden können, welche einem derer Candidaten mit Bluts-Freundschafft verwandt sind. Die vom grössern oder mehrern Theil geschehene Wahl aber kan deswegen nicht wiederruffen werden, weil die widrig-gesinnten, mit denen Canonisten zu reden, die saniores sind.
 
 
So mag auch eine Wahl widerrufen werden, die durch Gewalt und Furcht heraus gepreßt wird, ingleichen eine solche, die durch Zusammenrottirung, oder Verschwörung, oder aber auf das Geschrey des Volcks, wie auch eine, die heimlich oder durch das Loos geschicht, oder gar die Stelle noch nicht erlediget, oder welche durch Simonie geschehen ist. Die Wählenden selbst aber können die von ihnen geschehene Wahl als eine Simonische nicht wiederruffen. Hingegen ist der Jach-Zorn keine rechtmäßige Ursache, die Wahl zu revociren; wie selbige denn auch deswegen nicht wiederruffen werden kan, weil kein solcher, wie bißher gewöhnlich gewesen, erwählet worden.
 
 
3) Wegen der Qvalität und Beschaffenheit des Erwählten, als wenn derselbe unwürdig ist.
 
 
Deswegen aber, daß sich ein würdigerer gefunden, kan die Wahl nicht revocirt werden. Hingegen hat die Wiederruffung derselben wohl alsdenn Statt, wenn der Erwählte säumig ist.
 
 
4) Liegt es an dem Willen des Ober-Herrn, wenn er die Wahl nicht bestätigen will, welche Bestätigung er jedoch ohne Ursache nicht versagen kan. Allein die wider das ausdrückliche Verbot des Ober-Herrn geschehene Wahl wird billig wideerruffen, wie auch wenn der Erwählte noch vor der erhaltenen Bestätigung sein Amt schon zu verwalten anfängt.
 
  Besiehe
  • Leysers Disp. de Revocatione Electionis. Helmstädt 1715.
  • Gel. Fama … und
  • Schröder in Disp. Inaug. de jure variandi
  wie auch den Artickel; Wahl der Bischöffe, und Wahl (Bestätigung der).  
     

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Stand: 23. August 2016 © Hans-Walter Pries