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Quellenangaben
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Wahl, (Bestätigung oder Confirmation der)
Lat.
Infirmatio Electionis, heist diejenige
Handlung, da
nach
Gelegenheit entweder die
Landes-Fürsten
oder andere Hohe Obrigkeiten die von ihren
Untergebenen geschehene Wahl
gewisser
Personen zu geistlichen oder
weltlichen Ämtern gut
heissen, und die erwählten Personen in denen
ihnen durch solche Wahl zugefallenen
Ämtern
bestätigen. |
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So viel nun aber ins besondere die
Bestätigung der neu-erwählten
Bischöffe
anbelanget; so wird, wenn die
Wahl ordentlicher
Weise geschehen, alsdenn zuförderst der Consens
oder die Einwilligung des Erwählten erfordert, |
c. 6. et 8. de elect.
in
6. |
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Welchen er binnen einem Monat ertheilen
muß, wo er nicht des aus der Wahl erlangten
Rechtes
verlustig seyn will. |
c. 6. de elect. in 6. |
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wir sagen nach geschehener Wahl. Denn
wenn man dessen Consens noch vor der Wahl
verlangte; so wäre die gantze Wahl
vergebens. |
c. 46.
X
de elect. |
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Weil aber heutiges Tages gemeiniglich ein und
andere durch grosse
Herren recommandiret
werden, und auch der Pabst selbsten die
Wahl-Decrete zu ertheilen pfleget, so wird dieses
wenig mehr in Obacht genommen. |
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Fragt man aber, ob auch der Erwählte
gezwungen werden könne in die geschehene Wahl
zu willigen? So wird wohl bey denen grossen
geistlichen Ämtern |
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{Sp. 729|S. 378} |
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dergleichen sich nicht leichte eräugnen, indem
man dergleichen fette Revenuen nicht gerne
abzuschlagen pfleget. Und ob es gleich bey den
kleinern
Geistlichen sich zutragen könnte; so ist es
doch besser, daß man niemand wieder seinen
Willen dazu zwinget, indem es niemahls an Leuten
mangelt, welche sich zu dergleichen
Ämtern gar
gerne gebrauchen lassen. |
Ziegler
de Clerico
renitente. |
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Nach dessen erfolgter Einwilligung muß die
Confirmation oder Bestätigung der geschehenen
Wahl gesucht werden. Diese konnte Anfangs der
Metropolitan alleine nicht ertheilen, sondern es
wurden die Provincial-Bischöffe mit dazu
genommen. |
Peter von Marca de Concord.
Sacerd. et Imp. … |
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Auf dem Nicänischen Concilio aber ist es dem
Metropolitan alleine zugeeignet worden. Und weil
die Kayser ehemahls die Inspection oder
Ober-Aufsicht über die Kirchen hatten; so kam
auch diesen das
Recht zu, die
Bischöffe zu
confirmiren. |
-
Conring
de Constit. Episcop.
Germ. …
- Ziegler
de Episcop. …
- Thomasinus
…
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Nachdem aber die Päbste in denen folgenden
Zeiten die Kayser der Bestellung und Einsetzung
derer Bischöffe beraubet; so haben sie zugleich
auch mit denen Metropolitanen das Recht,
dieselben zu confirmiren, verlohren, und haben
sich dessen die Päbste alleine angemasset.
Welches aber hernachmahls zu vielen Unruhen
Gelegenheit gegeben hat. |
Besiehe Fabers
Staats-Cantzley … |
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Ehe nun die Confirmation ertheilet werden kan;
so wird erst noch die Untersuchung der
Sache
erfordert. Diejenigen also, so dabey intereßiret
seyn, werden citiret, daß sie binnen einer
gewissen
Zeit erscheinen und vorbringen sollen, was wieder
die geschehene Wahl und die erwählte
Person
eingewendet werden könnte. |
c. fin. de elect.
in 6. |
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Wenn auch gleich niemand erscheinet; so wird
dennoch eine Untersuchung von Amtswegen
angestellet, |
c. 19.
X. de elect. |
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findet es sich aber, daß weder an der Wahl,
noch an der Person etwas auszusetzen; so muß
die Confirmation nothwendig ertheilet werden.
Denn es ist dieselbe, wie die Canonisten
sagen, nicht gratiae, sed justitiae, das heist, es
beruhet dieselbe nicht auf einer blossen
Gnade,
sondern auf der Gerechtigkeit. |
Passerinus de Elect. … und Leurenius in For. Benef. … |
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Wie aber dieselbe ertheilet und eingerichtet
seyn müsse, ist in dem Concil. Trident. Sess. XXIV
… beschrieben. |
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Es muste dieselbe sonsten binnen einen
Monate gesuchet werden, |
c. 6. de elect.
in 6.. |
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Welches aber der Pabst Nicolaus III, im Jahre
1278 auf solche Art geändert hat, daß der Erwählte
binnen einem Monate seine Reise nach Rom
antreten, zu rechter Zeit sich daselbst einfinden,
binnen 15 Tagen sich vor den Pabst stellen, und
alsdenn den
Beweiß der Wahl und was sonsten
von ihm verlanget wird, auf sich nehmen solle, wo
er anders nicht des durch die Wahl erlangten
Rechts verlustig werden will. |
c. 16. de elect. in 6. |
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Es pflegen aber heutiges Tages die
Bischöffe
nicht mehr in Person nach Rom zu gehen, sondern
sie lassen die Bestätigung ihrer geschehenen Wahl
durch einen andern suchen. |
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Es muste auch sonsten der Erwählte sein |
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{Sp. 730} |
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Glaubens-Bekänntniß schrifftlich übergeben;
welches man aber nachgehends unter dem Pabst
Gregorio VII, in einen Eyd, den er dem Römischen
Pabste schwören muß, verwandelt hat. |
- c. 13.
X. de major. et
obed.
- c. 2. X. de feud.
- Besiehe auch die Clement.
Romani, de Jurejurand.
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Die Formel ist beym Gonzalez Tellez … zu
befinden. |
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Es wird aber auch diese Confirmation in dem
Canonischen Rechte vor so nothwendig gehalten,
daß kein
Bischoff ohne dieselbe die so genannten
Actus Ordinis oder das geistliche Amt verrichten
kan. |
Espen in J.E. … |
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Man pfleget über dieses denen Bischöffen
eine Capitulation vorzuschreiben, in welche sie
consentiren und dieselbe beschwören müssen. Es
ist dieselbe nichts anders, als ein Vergleich,
welchen der Bischoff mit dem Capitul eingehet, und
wodurch seine
Macht eingeschräncket wird. Weil
aber öffters viele Inconvenientien bey dergleichen
Capitulationen vorgegangen seyn; so ist von dem
Pabst Innocentz im Jahre 1695. in einer
absonderlichen Bulle verordnet worden, was bey
den denenselben in Obacht genommen werden
solle. |
Fabers St. L. … |
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Dergleichen
Capitulation hat man auch bey
denen Protestantischen Bißthümern beybehalten,
wie solches aus der Capitulation des Meißnischen
Bißthums vom Jahre 1663. und andern ersehen
werden kan. Was nun aber bey diesen letztern
hauptsächlich in Obacht genommen werden muß,
ist in dem
Westphäl. Fr. Instr. … ausgemacht
worden. In denen Protestantischen
unmittelbaren
Bißthümern ist die Confirmation nicht vonnöthen,
sondern die darzu erwählten müssen bloß binnen
einem Jahre wie andere
Stände des Reichs die
Investitur suchen. Die mittelbaren
Prälaten aber
müssen um die Confirmation bey denen
Landes-Herrn anhalten. |
Stryck de Jur. Pap. Princ.
Evang. … |
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und deswegen ist in der Ord. Polit. Magd. …
also versehen: Wenn ein Abt oder Probst, der
jedesmahl eine unverheyrathete Person seyn soll,
aus dem Mittel des Convents rite
und canonice
eligiret oder postuliret worden, und sonst nichts
erhebliches wider ihm einzuwenden, wollen Wir
denselben auf vorhergehende unterthänigste
Praesentation des Convents gnädigst bestätigen,
bey unserer Magdeburgischen Regierung in Pflicht
nehmen, und durch gewisse Commissarios
introduciren lassen. |
Fleischers Einleit. zum Geistl.
Recht … |
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Die vorerwehnte
Investitur derer
Bischöffe
anlangend; so ist hiervon kürtzlich folgendes zu
mercken. Nachdem die
Kayser angefangen, ein
und andere Bißthümer aufzurichten, und mit
grossen
Gütern zu versehen, wie man
absonderlich von denen Otten weiß; so haben sie
nicht ohne
Ursache davor gehalten, daß diese
gleichsam ihr eigen wären, und es also von ihrem
Willen abhienge, auf was Art und Weise sie
dieselben vergeben und besetzen wolten. Nun
pflegte man bey denen damahligen
Geld
mangelnden
Zeiten theils denen Soldaten, theils
auch denen übrigen Hof-Bedienten, an statt der
Salarien gewisse Güter zu geben, und dieselben
zugleich mit denen
Regalien zu investiren, oder zu
belehnen. Und dieses führete man gleicher
ge- |
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{Sp. 731|S. 379} |
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stalt bey denen Bißthümern ein; also, daß
dieses der
Ursprung der Bischöfflichen Investitur
zu seyn scheinet. |
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Es geschahe aber diese letztere eigentlich
durch einen Ring und Stab, (per annulum et
baculum) welche dem
Bischoffe in die Hände
gegeben, und nach dessen
Tode wieder zurück
genommen wurden. Wenn aber diese Investitur der
Bischöffe aufgekommen sey, kan man so
eigentlich nicht sagen. Inzwischen ist gewiß, daß
dieselbe schon unter denen Carolingern im
Gebrauch gewesen. |
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Nachdem also auch solcher Art die Bischöffe
von denen Kaysern dependirten, und von ihnen
ein- und abgesetzet werden konnten; so muste
dieses denen Päbsten nothwendig äusserst zu
wider seyn. Derowegen waren sie auf alle Mittel
bedacht, solches
Recht denen Kaysern zu
entziehen. Absonderlich ließ sich der Pabst
Gregorius VII, auf dem Concilio zu Rom im Jahre
1080 angelegen seyn, die Investitur derer
Bischöffe gantz und gar abzuschaffen. |
c. 12. qu. 7. |
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Und ob er solches gleich nicht zu
bewerckstelligen vermochte, sondern die
Kayser
ihr
Recht auf alle Weise behaupteten; so brachten
es doch endlich die folgenden Päbste dahin, daß
der Kayser Heinrich VII. derselben renunciren
muste. |
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Es bedienten sich zwar die Päbste unter
andern dieses Schein-Grundes, daß die Wahl der
Bischöffe allezeit bey der Clerisey und der
Gemeine gewesen, und sich also die Kayser
derselben ohne alles Recht angemasset hätten.
Aber ein jedweder siehet leicht, daß die Investitur
mit der Wahl derer Bischöffe gar nichts zu thun hat,
und daß, wenn auch die Clerisey und Gemeine ihr
Wahl-Recht wiederum bekommen hätten, dennoch
die Investitur denen Kaysern hätte bleiben müssen.
Über dieses hat es der Ausgang gezeiget, daß es
nur ein Vorwand gewesen, indem ja die Päbste die
Confirmation derselben vor sich behalten haben.
Wie denn noch heutiges Tages dieselbe von dem
Pabste gesuchet werden muß. |
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Conring
de Constit.
Episc.
- Meibom de Jur. Invest. Episc. …
- und Peter
von Marca de Concord. Sacerd. et Imp.
…
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Endlich ist in denen Concordatis Nationis
Germanicae ausgemacht worden, daß der
Römische Pabst die
Bischöffe in Ansehung ihres geistlichen Amtes und derer davon abhangenden
Gerechtsame confirmiren, der
Kayser aber in
Ansehung der
Weltlichen dieselben investiren
solle. |
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Siehe
Cocceji
Juris Publ. Prud. … und
Fleischer l.c. … wie auch die
Artickel: |
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