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Zedler: Wahl, (Bestätigung oder Confirmation der) HIS-Data
5028-52-728-11
Titel: Wahl, (Bestätigung oder Confirmation der)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 728-731
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 377-379
Vorheriger Artikel: Wahl, (Beruffung zur Kayser-)
Folgender Artikel: Wahl, (Beweis der)
Siehe auch:
Hinweise:

  Text   Quellenangaben
  Wahl, (Bestätigung oder Confirmation der) Lat. Infirmatio Electionis, heist diejenige Handlung, da nach Gelegenheit entweder die Landes-Fürsten oder andere Hohe Obrigkeiten die von ihren Untergebenen geschehene Wahl gewisser Personen zu geistlichen oder weltlichen Ämtern gut heissen, und die erwählten Personen in denen ihnen durch solche Wahl zugefallenen Ämtern bestätigen.  
  So viel nun aber ins besondere die Bestätigung der neu-erwählten Bischöffe anbelanget; so wird, wenn die Wahl ordentlicher Weise geschehen, alsdenn zuförderst der Consens oder die Einwilligung des Erwählten erfordert, c. 6. et 8. de elect. in 6.
  Welchen er binnen einem Monat ertheilen muß, wo er nicht des aus der Wahl erlangten Rechtes verlustig seyn will. c. 6. de elect. in 6.
  wir sagen nach geschehener Wahl. Denn wenn man dessen Consens noch vor der Wahl verlangte; so wäre die gantze Wahl vergebens. c. 46. X de elect.
  Weil aber heutiges Tages gemeiniglich ein und andere durch grosse Herren recommandiret werden, und auch der Pabst selbsten die Wahl-Decrete zu ertheilen pfleget, so wird dieses wenig mehr in Obacht genommen.  
  Fragt man aber, ob auch der Erwählte gezwungen werden könne in die geschehene Wahl zu willigen? So wird wohl bey denen grossen geistlichen Ämtern  
  {Sp. 729|S. 378}  
  dergleichen sich nicht leichte eräugnen, indem man dergleichen fette Revenuen nicht gerne abzuschlagen pfleget. Und ob es gleich bey den kleinern Geistlichen sich zutragen könnte; so ist es doch besser, daß man niemand wieder seinen Willen dazu zwinget, indem es niemahls an Leuten mangelt, welche sich zu dergleichen Ämtern gar gerne gebrauchen lassen. Ziegler de Clerico renitente.
  Nach dessen erfolgter Einwilligung muß die Confirmation oder Bestätigung der geschehenen Wahl gesucht werden. Diese konnte Anfangs der Metropolitan alleine nicht ertheilen, sondern es wurden die Provincial-Bischöffe mit dazu genommen. Peter von Marca de Concord. Sacerd. et Imp.
  Auf dem Nicänischen Concilio aber ist es dem Metropolitan alleine zugeeignet worden. Und weil die Kayser ehemahls die Inspection oder Ober-Aufsicht über die Kirchen hatten; so kam auch diesen das Recht zu, die Bischöffe zu confirmiren.
  • Conring de Constit. Episcop. Germ.
  • Ziegler de Episcop. …
  • Thomasinus
  Nachdem aber die Päbste in denen folgenden Zeiten die Kayser der Bestellung und Einsetzung derer Bischöffe beraubet; so haben sie zugleich auch mit denen Metropolitanen das Recht, dieselben zu confirmiren, verlohren, und haben sich dessen die Päbste alleine angemasset. Welches aber hernachmahls zu vielen Unruhen Gelegenheit gegeben hat. Besiehe Fabers Staats-Cantzley …
  Ehe nun die Confirmation ertheilet werden kan; so wird erst noch die Untersuchung der Sache erfordert. Diejenigen also, so dabey intereßiret seyn, werden citiret, daß sie binnen einer gewissen Zeit erscheinen und vorbringen sollen, was wieder die geschehene Wahl und die erwählte Person eingewendet werden könnte. c. fin. de elect. in 6.
  Wenn auch gleich niemand erscheinet; so wird dennoch eine Untersuchung von Amtswegen angestellet, c. 19. X. de elect.
  findet es sich aber, daß weder an der Wahl, noch an der Person etwas auszusetzen; so muß die Confirmation nothwendig ertheilet werden. Denn es ist dieselbe, wie die Canonisten sagen, nicht gratiae, sed justitiae, das heist, es beruhet dieselbe nicht auf einer blossen Gnade, sondern auf der Gerechtigkeit. Passerinus de Elect. … und Leurenius in For. Benef. …
  Wie aber dieselbe ertheilet und eingerichtet seyn müsse, ist in dem Concil. Trident. Sess. XXIV … beschrieben.
  Es muste dieselbe sonsten binnen einen Monate gesuchet werden, c. 6. de elect. in 6..
  Welches aber der Pabst Nicolaus III, im Jahre 1278 auf solche Art geändert hat, daß der Erwählte binnen einem Monate seine Reise nach Rom antreten, zu rechter Zeit sich daselbst einfinden, binnen 15 Tagen sich vor den Pabst stellen, und alsdenn den Beweiß der Wahl und was sonsten von ihm verlanget wird, auf sich nehmen solle, wo er anders nicht des durch die Wahl erlangten Rechts verlustig werden will. c. 16. de elect. in 6.
  Es pflegen aber heutiges Tages die Bischöffe nicht mehr in Person nach Rom zu gehen, sondern sie lassen die Bestätigung ihrer geschehenen Wahl durch einen andern suchen.  
  Es muste auch sonsten der Erwählte sein  
  {Sp. 730}  
  Glaubens-Bekänntniß schrifftlich übergeben; welches man aber nachgehends unter dem Pabst Gregorio VII, in einen Eyd, den er dem Römischen Pabste schwören muß, verwandelt hat.
  • c. 13. X. de major. et obed.
  • c. 2. X. de feud.
  • Besiehe auch die Clement. Romani, de Jurejurand.
  Die Formel ist beym Gonzalez Tellez … zu befinden.  
  Es wird aber auch diese Confirmation in dem Canonischen Rechte vor so nothwendig gehalten, daß kein Bischoff ohne dieselbe die so genannten Actus Ordinis oder das geistliche Amt verrichten kan. Espen in J.E. …
  Man pfleget über dieses denen Bischöffen eine Capitulation vorzuschreiben, in welche sie consentiren und dieselbe beschwören müssen. Es ist dieselbe nichts anders, als ein Vergleich, welchen der Bischoff mit dem Capitul eingehet, und wodurch seine Macht eingeschräncket wird. Weil aber öffters viele Inconvenientien bey dergleichen Capitulationen vorgegangen seyn; so ist von dem Pabst Innocentz im Jahre 1695. in einer absonderlichen Bulle verordnet worden, was bey den denenselben in Obacht genommen werden solle. Fabers St. L. …
  Dergleichen Capitulation hat man auch bey denen Protestantischen Bißthümern beybehalten, wie solches aus der Capitulation des Meißnischen Bißthums vom Jahre 1663. und andern ersehen werden kan. Was nun aber bey diesen letztern hauptsächlich in Obacht genommen werden muß, ist in dem Westphäl. Fr. Instr. … ausgemacht worden. In denen Protestantischen unmittelbaren Bißthümern ist die Confirmation nicht vonnöthen, sondern die darzu erwählten müssen bloß binnen einem Jahre wie andere Stände des Reichs die Investitur suchen. Die mittelbaren Prälaten aber müssen um die Confirmation bey denen Landes-Herrn anhalten. Stryck de Jur. Pap. Princ. Evang.
  und deswegen ist in der Ord. Polit. Magd. … also versehen: Wenn ein Abt oder Probst, der jedesmahl eine unverheyrathete Person seyn soll, aus dem Mittel des Convents rite und canonice eligiret oder postuliret worden, und sonst nichts erhebliches wider ihm einzuwenden, wollen Wir denselben auf vorhergehende unterthänigste Praesentation des Convents gnädigst bestätigen, bey unserer Magdeburgischen Regierung in Pflicht nehmen, und durch gewisse Commissarios introduciren lassen. Fleischers Einleit. zum Geistl. Recht …
  Die vorerwehnte Investitur derer Bischöffe anlangend; so ist hiervon kürtzlich folgendes zu mercken. Nachdem die Kayser angefangen, ein und andere Bißthümer aufzurichten, und mit grossen Gütern zu versehen, wie man absonderlich von denen Otten weiß; so haben sie nicht ohne Ursache davor gehalten, daß diese gleichsam ihr eigen wären, und es also von ihrem Willen abhienge, auf was Art und Weise sie dieselben vergeben und besetzen wolten. Nun pflegte man bey denen damahligen Geld mangelnden Zeiten theils denen Soldaten, theils auch denen übrigen Hof-Bedienten, an statt der Salarien gewisse Güter zu geben, und dieselben zugleich mit denen Regalien zu investiren, oder zu belehnen. Und dieses führete man gleicher ge-  
  {Sp. 731|S. 379}  
  stalt bey denen Bißthümern ein; also, daß dieses der Ursprung der Bischöfflichen Investitur zu seyn scheinet.  
  Es geschahe aber diese letztere eigentlich durch einen Ring und Stab, (per annulum et baculum) welche dem Bischoffe in die Hände gegeben, und nach dessen Tode wieder zurück genommen wurden. Wenn aber diese Investitur der Bischöffe aufgekommen sey, kan man so eigentlich nicht sagen. Inzwischen ist gewiß, daß dieselbe schon unter denen Carolingern im Gebrauch gewesen.  
  Nachdem also auch solcher Art die Bischöffe von denen Kaysern dependirten, und von ihnen ein- und abgesetzet werden konnten; so muste dieses denen Päbsten nothwendig äusserst zu wider seyn. Derowegen waren sie auf alle Mittel bedacht, solches Recht denen Kaysern zu entziehen. Absonderlich ließ sich der Pabst Gregorius VII, auf dem Concilio zu Rom im Jahre 1080 angelegen seyn, die Investitur derer Bischöffe gantz und gar abzuschaffen. c. 12. qu. 7.
  Und ob er solches gleich nicht zu bewerckstelligen vermochte, sondern die Kayser ihr Recht auf alle Weise behaupteten; so brachten es doch endlich die folgenden Päbste dahin, daß der Kayser Heinrich VII. derselben renunciren muste.  
  Es bedienten sich zwar die Päbste unter andern dieses Schein-Grundes, daß die Wahl der Bischöffe allezeit bey der Clerisey und der Gemeine gewesen, und sich also die Kayser derselben ohne alles Recht angemasset hätten. Aber ein jedweder siehet leicht, daß die Investitur mit der Wahl derer Bischöffe gar nichts zu thun hat, und daß, wenn auch die Clerisey und Gemeine ihr Wahl-Recht wiederum bekommen hätten, dennoch die Investitur denen Kaysern hätte bleiben müssen. Über dieses hat es der Ausgang gezeiget, daß es nur ein Vorwand gewesen, indem ja die Päbste die Confirmation derselben vor sich behalten haben. Wie denn noch heutiges Tages dieselbe von dem Pabste gesuchet werden muß.
  • Conring de Constit. Episc.
  • Meibom de Jur. Invest. Episc.
  • und Peter von Marca de Concord. Sacerd. et Imp.
  Endlich ist in denen Concordatis Nationis Germanicae ausgemacht worden, daß der Römische Pabst die Bischöffe in Ansehung ihres geistlichen Amtes und derer davon abhangenden Gerechtsame confirmiren, der Kayser aber in Ansehung der Weltlichen dieselben investiren solle.  
  Siehe Cocceji Juris Publ. Prud. … und Fleischer l.c. … wie auch die Artickel:  
   
     

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Stand: 24. Januar 2013 © Hans-Walter Pries