Titel: |
Wahl, (Schenckung wegen einer) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
52 Sp. 734 |
Jahr: |
1747 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 52 S. 380 |
Vorheriger Artikel: |
Wahl, (Schau-Stücke auf eine glücklich vollzogene) |
Folgender Artikel: |
Wahl, (Simonische) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben
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Wahl, (Schenckung wegen einer)
Lat.
Donatio
propter electionem. |
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Dieserwegen ist hauptsächlich an einigen
Orten der
Schweitzerischen Eiygenossenschafft,
sonderlich wo die Wahlen und Erwählungen nicht
durch das Loos geschehen, denen
Obrigkeitlichen
und andern Personen, welche zu einer oder der
andern Wahl und Beförderung ihre Stimmen zu
geben haben, ausdrücklich verboten, keine
Geschencke und Gaben nehmen, noch zu
geben. |
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Also ist
z.E. in den Züricher Wahl-Ordnungen alles Geschencke, Mieth und Gaben zu nehmen
und zu geben, es sey vor, in oder nach der
Wahl, |
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{Sp. 735|S. 381} |
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Geld oder Geldes werth, wie auch die
deswegen angestellte Mahlzeiten, und wie solches
alles immer
Nahmen haben mag, es geschehe
durch sich selbst, oder mit seinem Wissen, durch
die Seinigen, oder durch andere, bey höchster
Straffe, je nach Beschaffenheit des Fehlers, an
Leib,
Ehre und Gut, verboten. |
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Weswegen denn auch besonders zu Basel
nach der den 22 Febr. 1718 eingeführten
Wahl-Ordnung diejenigen, welche bey einer
vorzunehmenden Wahl ihre Stimmen zu geben
haben, einen Eyd schwören müssen, daß wegen
solcher Wahl weder ihnen, noch den ihrigen, ihres
Wissens nichts gegeben worden sey. |
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Und in der zu Schafhausen im Jahre 1720.
wider das Practiciren erneuerten Ordnung ist
versehen, daß, im Fall auf einen gebracht würde,
daß er wegen einer Wahl Mieth und Gaben
gegeben und verheissen habe, er zu einem
ehrlosen Practicanten
erkennet, und alle seine
Lebtage keiner Zunfft, noch Wahl, die
Weibs-Personen aber, welche Mieth und Gaben
gegeben und verheissen, keiner
Ehren mehr fähig
seyn sollen, mit dem Anhange, daß bey der wegen
derer Wahlen vorzunehmenden Censur einer nach
dem andern von des neuerwählten Befreundten,
und nach denselben die Anverwandten derjenigen,
so über sechs Wahlen gehabt, und hernach auch
ein jeder der kleinen und grossen Räthe des
unerwählten halber alles Ernsts befraget werden
sollen, bey ihren geschworenen Eyden zu rügen
und öffentlich anzuzeigen, ob er wisse und
erfahren habe, daß er darzu
Geld, Mieth und
Gaben, Urten, Essen und Trincken selbst gegeben,
bezahlt und zugesagt, oder durch andere, es seyn
gleich Manns- oder Weibs-Personen, wenn, wo,
wie, und unter was vor Prätext oder Schein es
gewesen, geben und bezahlen, oder zu geben
verheissen lassen? |
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Besiehe |
Leus Stadt- und Land-Recht …, |
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wie auch den
Artickel:
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Wahl,
- Wahl-Eyd,
- und Wahl-Stimme.
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