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Zedler: Wahl, (Schenckung wegen einer) HIS-Data
5028-52-734-5
Titel: Wahl, (Schenckung wegen einer)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 52 Sp. 734
Jahr: 1747
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 52 S. 380
Vorheriger Artikel: Wahl, (Schau-Stücke auf eine glücklich vollzogene)
Folgender Artikel: Wahl, (Simonische)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text   Quellenangaben
  Wahl, (Schenckung wegen einer) Lat. Donatio propter electionem.  
  Dieserwegen ist hauptsächlich an einigen Orten der Schweitzerischen Eiygenossenschafft, sonderlich wo die Wahlen und Erwählungen nicht durch das Loos geschehen, denen Obrigkeitlichen und andern Personen, welche zu einer oder der andern Wahl und Beförderung ihre Stimmen zu geben haben, ausdrücklich verboten, keine Geschencke und Gaben nehmen, noch zu geben.  
  Also ist z.E. in den Züricher Wahl-Ordnungen alles Geschencke, Mieth und Gaben zu nehmen und zu geben, es sey vor, in oder nach der Wahl,  
  {Sp. 735|S. 381}  
  Geld oder Geldes werth, wie auch die deswegen angestellte Mahlzeiten, und wie solches alles immer Nahmen haben mag, es geschehe durch sich selbst, oder mit seinem Wissen, durch die Seinigen, oder durch andere, bey höchster Straffe, je nach Beschaffenheit des Fehlers, an Leib, Ehre und Gut, verboten.  
  Weswegen denn auch besonders zu Basel nach der den 22 Febr. 1718 eingeführten Wahl-Ordnung diejenigen, welche bey einer vorzunehmenden Wahl ihre Stimmen zu geben haben, einen Eyd schwören müssen, daß wegen solcher Wahl weder ihnen, noch den ihrigen, ihres Wissens nichts gegeben worden sey.  
  Und in der zu Schafhausen im Jahre 1720. wider das Practiciren erneuerten Ordnung ist versehen, daß, im Fall auf einen gebracht würde, daß er wegen einer Wahl Mieth und Gaben gegeben und verheissen habe, er zu einem ehrlosen Practicanten erkennet, und alle seine Lebtage keiner Zunfft, noch Wahl, die Weibs-Personen aber, welche Mieth und Gaben gegeben und verheissen, keiner Ehren mehr fähig seyn sollen, mit dem Anhange, daß bey der wegen derer Wahlen vorzunehmenden Censur einer nach dem andern von des neuerwählten Befreundten, und nach denselben die Anverwandten derjenigen, so über sechs Wahlen gehabt, und hernach auch ein jeder der kleinen und grossen Räthe des unerwählten halber alles Ernsts befraget werden sollen, bey ihren geschworenen Eyden zu rügen und öffentlich anzuzeigen, ob er wisse und erfahren habe, daß er darzu Geld, Mieth und Gaben, Urten, Essen und Trincken selbst gegeben, bezahlt und zugesagt, oder durch andere, es seyn gleich Manns- oder Weibs-Personen, wenn, wo, wie, und unter was vor Prätext oder Schein es gewesen, geben und bezahlen, oder zu geben verheissen lassen?  
  Besiehe Leus Stadt- und Land-Recht …,
  wie auch den Artickel:  
 
  • Wahl,
  • Wahl-Eyd,
  • und Wahl-Stimme.
 
     

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Stand: 30. April 2012 © Hans-Walter Pries