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Zedler: Unschuld, (Ausführung oder Beweis der) HIS-Data
5028-49-1970-5
Titel: Unschuld, (Ausführung oder Beweis der)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 49 Sp. 1970
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 49 S. 1000
Vorheriger Artikel: Unschuld
Folgender Artikel: Unschuld, (Beweis der Unschuld)
Siehe auch:
Hinweise:
  • Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe Hauptartikel
  • Für die Auflösung der Quellenangaben siehe: Personen

  Text Quellenangaben
  Unschuld, (Ausführung oder Beweis der), Lat. Innocentiae deductio sive Probatio, heißt in den Rechten diejenige Art des Beweises, da absonderlich ein Peinlich-Beklagter durch Zeugen oder in andere dienliche Wege darzuthun sucht, daß er an dem ihm beygemessenen Verbrechen keine Schuld habe, mithin nicht allein von aller Bestraffung, sondern auch von der weitern Untersuchung in der Sache, am allermeisten aber von der ihm angedroheten Tortur zu befreyen sey.  
  Insgemein nennet man solches Defension führen, und den deshalber übergebenen schrifftlichen Aufsatz eine Defensions-Schrifft, oder die Defensionalien, und die zugleich beygelegten Artickel, wenn nehmlich der Beweiß durch Zeugen zu voll-  
  {Sp. 1971|S. 1001}  
  führen, und worüber dieselben zu vernehmen und abzuhören gebeten wird, Defensional- Artickel.  
  Derjenige Advocat oder Sachwalter aber, welcher diesen Beweiß oder die Unschuld des Beklagten, an seiner Statt und in seinem Nahmen auszuführen hat, heißt insbesondere Defensor.  
  Es hat aber die Ausführung der Unschuld in den Rechten eine solche besondere Vergünstigung, daß dessentwegen nicht allein Anverwandte Personen, die Beklagtens Defension übernehmen, oder dessen Unschuld rechtlich an und ausführen wollen, unweigerlich zu hören sind, Carpzovs P. IV. …
  sondern auch ein Advocat aus eigner Bewegnis auf die Defension eines Elenden dringen kan. Thoennicker in Advoc. prud. in for. crimin. …
  Die Defension soll auch von dem Richter selbst nicht verhindert, sondern vielmehr Amtshalber mit allem möglichen Beystande befördert werden.
  • Carpzov
  • Wernher in Sel. Obs. For. …
  Ja die Defension ist auch dem nicht einmahl zu versagen, der die Missethat gestanden hat.
  • Thoennicker. in Advoc. …
  • Berger in Jurispr. crimin. …
  Und kan dieselbe auch nicht von dem höchsten Fürsten aus Vollkommenheit der Macht aufgehoben werden.  
  Nicht weniger wird derselben auch in einem notorischen und offenbahren Verbrechen statt gegeben, und wenn es auch scheine, daß sie von Inquisiten oder peinlich angeklagten muthwilliger und boßhaffter Weise gebeten werden.
  • Brunnemann in Proc. Inquisit. …
  • Berger in Oec. Jur. …
  Wenn nun aber gleichwohl der Richter die Defension des Inquisiten mit vielen Entschuldigungen versaget; so ist das Amt eines Advocaten, daß er den Ober-Richter angehe, und ihm die Gunst der Defension, und was er sonst zur Unschuld und Vertheidigung des Inquisiten, vorzubringen weiß, vor trägt, und erkläret. Wenn solches geschehen, wird er leicht die Erlaubniß, denselben zu defendiren, oder dessen Unschuld weiter auszuführen, erlangen. Thoennicker
  Zwar wird die Defension ordentlicher Weise alsdenn erst einem Inquisiten oder peinlich angeklagten zu gelassen, wenn er zu vorher erst auf die Inquisitional-Artickel geantwortet hat.
  • Carpzov in Pract. crim. …
  • Mevius
  • Wernher in Sel. Obs. For. …
  Sie ist aber doch zu verstatten, ehe und bevor das Urtheil gefället wird. Berger. P. II. Supplem. ad Jurispr. crimin. … Besiehe auch Barth in Hodeg. For. …
  Ob aber auch dem Beklagten zu Abwendung der Inquisition die Defension oder die Ausführung der Unschuld zugelassen werden solle, muß aus Wichtigkeit der redlichen Anzeigungen von dem Richter beurtheilet und erwogen werden. Wernher in Sel. Obs. For. …
  Und hat dieselbe alsdenn sonderlich sowohl wegen der Qualität und Beschaffenheit des Verbrechens, welches der Inquisition nicht würdig ist, als auch wegen des Mangels zuänglicher redlicher Anzeigungen statt, Berger,
  {Sp. 1972}  
  in Oec. Jur. …
  Der Richter aber soll auch in der zu vergönnenden Defension vor und zu Abwendung der Inquisition alsdenn vornehmlich nicht schwierig seyn, wenn er aus wahrscheinlichen Umständen siehet und erkennet, daß die Zeugen nicht solche seyn, wider deren Personen und Aussage nichts einzuwenden, Beklagter aber darauf bestehet, er habe schon soviel Beweisthümer zur Hand, wodurch er die Ungeschicklichkeit der Zeugen gar leicht klärer und ihren Glauben verdächtig machen könne.
  • Wernher in Sel. Obs. For. …
  • Berger in Jurispr. crim. …
  • Barth. in Hodeg. For. …
  Jedoch wird auch die Defension vor und zu Abwendung der Inquisition der Richter ohne eines Schöppen-Stuhls oder eines andern dergleichen Collegii Befragung und Informat-Urtheil schwerlich zugestehen. Barth.
  Sonst aber ist auch ein edictaliter citirter mit der Defension zu hören. Barth. c.l. …
  Wie sie denn auch demjenigen nicht zu versagen ist, welcher wider das Urtheil, darinne er vor der That geständig und überführet erklärt worden, wieder in den vorigen Stand gesetzet wird, wenn andere redliche Anzeigungen ermangeln. Wernher Sel. Obs. For. …
  Es kan auch die Defension zu Abwendung der Inquisition dem Beklagten annoch aus rechtmäßigen Ursachen erlaubet werden, wenn gleich die bey Verlust angeordnete Zeit verflossen. Berger P. I. Supplem. …
  Wenn aber gleich vom Richter die Defension zu Abwendung der Inquisition versagt worden, so kan nichts destoweniger Beklagter eine summarische, aus Muthmassungen hergenommene, und mit eydlicher Aussage der Zeugen befestigte und bestätigte Deduction übergeben. Und wenn der Richter siehet, daß er es getroffen; so ist er im Gewissen verbunden, über dieselbe Deduction aus einem Schöppen-Stuhle oder einer Juristen-Facultät ein Urtheil einzuholen. Barth. in Hodeg. For. …
  Dem, der die Defension vor und zu Abwendung der Inquisition erhalten, sollen die Acten zum extrahiren und durchsehen communiciret werden, so offte er es verlanget, daß er die wider ihn streitenden redlichen Anzeigungen daraus erkennen und widerlegen könne.
  • Granz de Defen. Inquisit. …
  • Barth.
  • Widriger Meynung ist Ludovici in der Einleit. zum Peinl. Proceß …
  • Man conferire auch Bergers Jurispr. crimin. …
  Ein anders ist es, wenn einem die gesuchte Defension zu Abwendung der Inquisition abgeschlagen worden, als nehmlich einem zur Special-Inquisition gravirten Beklagten, dem vor gegebener Antwort auf die Inquisitional-Artickel der Acten Communication zu versagen ist.
  • Barth.
  • Berger. c. l.
  Ob nun aber gleich im Inquisitions-Processe der Richter nicht gezwungen wird, Beklagten die Macht zu geben, die Acten abzuschreiben; so mag doch derselbe dem Defensorn die Copien der Zeugen-Aussagen auf die Defensional-Artickel zu Recht nicht versagen.  
  {Sp. 1973|S. 1002}  
  Berger. P. II. Supplem. …
  So ist es auch eine unbillige Forderung, daß Inquisit die Zeugen nennen, und dem Richter die Abschrifft der Documenten heraus geben soll, ehe und bevor ihm die Defension verstattet, und sie auch von ihm fürgenommen worden. Wernher Sel. Obs. For. …
  Dem Defensorn, welcher bemühet ist die scharffe Frage oder Marter von Beklagten abzuwenden, sollen ordentlicher Weise die Interrogatorien oder Frag-Stücken, über welche derselbe zu verhören ist, nicht communiciret werden. Wernher Sel. Obs. For. …
  Der Termin, welcher zu Ausführung der Unschuld angesetzt ist, kan auch zum fünfften oder sechsten mahle verlängert werden. Carpzov
  So ist auch der Inquisit oder peinlich Angeklagter zur andern und mehrern Defension zuzulassen.
  • Berger P. II. Supplem. …
  • Carpzov in Pract. Crim. …
  • Brunnemann in Proc. crim. …
  Wenn der Richter, nach der von Inquisiten vollbrachten Defension, neue Beschwerden und neue Aussagen der Zeugen wider denselben zu den Acten hinzu thut; so müssen diese auch, ehe und bevor das Urtheil gesprochen wird, mit ihm communicirt werden. Berger c.l. …
  Zur Defension des Inquisiten ist auch ein sonst untauglicher oder unfähiger Zeuge zuzulassen.
  • Mascard. de Prob. …
  • Carpzov
  Es langt auch so gar nur ein einiger Zeuge zum Beweise der Unschuld zu. Carpzov
  Wenn er auch gleich ein Bluts-Freund und sonst verdächtig ist. Carpzov c.l. …
  Ja es wird auch wohl nur durch und mit Vermuthungen Beklagtens Unschuld bewiesen. Carpzov
  Und endlich wird in der Materie der Defension zweyen über die Unschuld des Beklagten aussagenden oder die ihm beygemessene That verneinenden Zeugen mehr geglaubet, als tausend andern das letztere Bejahenden, Carpzov
  Die Defensions-Kosten und Alimenten soll der Mann dem Beklagten Weibe prästiren.
  • Berger P. I. Supplem. …
  • Wernher Sel. Obs. For. …
  Sonst aber sind sie einem armen Beklagten aus dem öffentlichen Fisco zu reichen.
  • Carpzov Pract. crim. …
  • Bertoch in Prom. Jur. Vol. I. v. Defensio.
  Die Verordnung der Chur-Sächsischen Rechte auf diesen Fall besonders betreffend; so mag Inquisit, wenn er zu seiner Defension etwas dienlich erachtet, solches in Schrifften übergeben,
  • Eört. L. Gebr. 1612. …
  • Mandat 1579.
  und die ihm zu Ausführung seiner Unschuld zugelassenen Zeugen darüber befragen lassen. Ibid.
  Ihm sind auch zu solchem Ende die Inquisitions-Acten vorzulegen, Ibid.
  ein Advocat zuzulassen, Ibid.
  und eine 4. wöchentliche Zeit einzuräumen. Mandat 1723.
  Wie denn insonderheit derjenige, so gemartert werden soll, wenn er zuvorhero keine Defension geführet, ob er selbige noch führen wolle, ausserhalb des Orts der Tortur zu befragen. Rescript 1703.
  Wieder offenbahre Diebe und Räuber aber soll ohne Zulassung einer Defension verfahren werden.  
  {Sp. 1974}  
  Mandat 1719.
  Auch sind in Duell-Sachen die Defensions-Schrifften nicht ohne Unterscheid zugelassen, sondern die Advocaten darüber zu bestraffen, Duell-Mandat Conferire auch das Mandat von 1706. …
  Wenn ein Gläubiger nach beschuldigtem Wucher seine Unschuld erweiset, ist der Schuldner, so seine Denunciation eydlich bestärcket, zu einer Abbitte, und nach Gelegenheit zum Wiederruf anzuhalten. Mandat von 1724 …
  und wider ihn mit der Inquisition zu verfahren. Ibid.
  Übrigens besiehe hierbey die Artickel:  
 
  • Defensio pro avertenda confrontatione, im VII Bande, p. 397.
  • und Defensio pro avertenda Inquisitione, ebend. p. 398.
  • wie auch Tortur (Defension oder Schutz-Schrift zu Abwendung der) im XLIV Bande, p. 1532.
 
  Überhaupt aber siehe auch den Artickel: Unschuldige.  
     

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Stand: 23. August 2013 © Hans-Walter Pries