1) |
per accusationem, wenn eine
peinliche Klage angestellet wird, |
2) |
per denunciationem durch Anrügen von den
hierzu
bestellten
Personen,
oder den
Hauswirth, oder einem aus der
commun, wo das Delictum
geschehen, |
3) |
per famam, wenn eine gemeine Rede von
dieser oder jener Person einer Missethat halber erschallet, und dem
Richter
zu Ohren kömmt: |
4) |
per confessionem socii criminis, wenn
ein Delinquent bekennet, daß dieser oder jener bey der
That
gewesen, und derselben
theilhafftig
sey. |
5) |
per confessionem extrajudicialem, wenn
eine Person ausserhalb
Gerichts von sich selbst diese und jene Ubelthat
rühmet. |
6) |
per modum exceptionis, wenn in einer
civil-Sache
und Klage, entweder dem Kläger oder
Beklagten,
oder einen Zeugen vorgeworffen wird, daß er mit diesen u. jenen
Laster
beflecket sey. |
7) |
per minas, wenn eine Person der andern
dräuet, und hernach solche Person beschädiget und erschlagen wird. |
8) |
per conversationem cum malis, wenn eine
Person mit solchen
bösen
Leuten umgehet, welchen man dergleichen böse Thaten zutrauen kan, |
9) |
per inventionem rei furtivae, wenn man
das gestohlne Gut bey einer Person findet und antrifft, |
10) |
per fugam, wenn eine Person nach
erfolgter That die |