Titel: |
Arbeiter [Suppl.] |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
Suppl. 2 Sp. 145 |
Jahr: |
1751 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Suppl. 2 S. 78 |
Vorheriger Artikel: |
Arbeiten der Gelehrten im Reiche (nützliche und auserlesene) |
Folgender Artikel: |
Arbeit-Häuser |
Siehe auch: |
|
Hinweise: |
|
Stichworte |
Text |
Quellenangaben |
Arbeiter |
Arbeiter, Franz.
Ouvrier, dieses
Wort, welches von
jedem
Menschen
insbesondere
gesaget
wird, der an
Gebäuden
arbeitet, und
welcher auf
Tagearbeit ausgeht,
muß sowohl von den
Meistern als |
|
|
{Sp. 146} |
|
|
ihren Gesellen
verstanden
werden. |
|
|
Außer den Arbeitern in der Baukunst bey dem Mauer-und Zimmerwerke u. s. f.
braucht man auch das Wort Arbeiter bey dem Münzwesen. Und zwar nennt man in den
Münzhäusern eigentlich diejenigen Arbeiter, welche die runden Stücke Metall zuhauen,
und zurechte machen, um sie auf das Gewichte der auszuprägenden Münzsorten zu
bringen, und den Münzplatten oder Gewichten gemäß zu machen. Man hat aber diesen nur
den
Namen der
Arbeiter gegeben, um sie von den andern Arbeitern zu
unterscheiden,
welche die Species schlagen, und die man Münzer
nennet. |
Chomels Dict. im Suppl. |
|
In den
Fabriquen nennet man
Arbeiter in güldenen, silbernen, seidenen, und andern melirten Zeugen, oder Arbeiter
der großen Spuhle, diejenigen Fabricanten, und Manufacturenmacher, welche auf dem
Stuhle mit der Spuhle allerhand güldene, silberne und seidene, oder mit andern
Materien melirte Zeuge, als mit Floretseide, Wolle, Baumwolle, Haar und Zwirn
arbeiten; Dergleichen sind Samte, Damaste, Brocade und Brocatelle, Atlasse, Taffete
und Tabis, More, Papeline, Gazen, Krepone, und andere dergleichen
Waaren, die eines
Drittels Ellen und drüber breit sind, die drunter sind, werden den Bandwebern
vorbehalten. |
Savary Dict. Univ. de Commerce. |
|
|
|
ändern |
Arbeiter ändern, s. Arbeiter auswechseln. |
|
|
|
|
an- und ablegen |
Arbeiter an- und ablegen, in denen Bergwerken. |
|
|
Nach denen Resolution. d. a. 1709 §. 9,
sollen die Steiger
keinesweges befugt seyn, ohne Vorwissen und Einwilligung derer Schichtmeister, auch
nach Beschaffenheit derer
Umstände des Bergamts,
Arbeiter an- und abzulegen. Ingleichen sollen die Beamten ohne des Schichtmeisters
und der Gewerken Genehmhaltung, die Gruben mit Anlegung mehrerer
Personen, als
nöthig, nicht
beschweren. |
Minerophili Bergw. Lex. |
|
|
|
anweisen |
Arbeiter anweisen, dieses geschiehet in Bergwerken, wenn das Gebet und Singen vor
dem Einfahren
verrichtet, und sich die Arbeiter dem höchsten
Bergherrn in seinem Schutz befohlen haben, so saget der Steiger, an welchem
Orte
sie fahren und arbeiten sollen. |
Minerophili Bergw. Lex. |
|
|
|
auswechseln |
Arbeiter auswechseln, oder ändern, geschiehet in den Bergwerken von denen
Beamten, wenn sie
solches vorzunehmen, vor
nöthig befinden; welches
doch ohne
erhebliche Ursache nicht geschehen soll, sollen auch vorhero mit
denen Schichtmeistern daraus communiciren. |
- Resol. §.9.
- Minerophili Bergw.
Lexicon.
|
|
|
|
auszehlen |
Arbeiter auszehlen, heißt in Bergwerken, wenn selbige ausgefahren, soll der
Steiger, auch wohl der Geschworne dabey seyn, und solche auszehlen, ob auch jedweder
bis zu Ende an seiner Schicht geblieben. |
Minerophili Bergw. Lex. |
|
|
|
nachstehen |
Arbeitern nachstehen, wird in Bergwerken genannt, wenn von den Geschwornen auf
den Refieren nachgesehen wird, ob auch von jedem die
völlige Schicht
verrichtet worden. |
Minerophili Bergw. Lex. |