Titel: |
Straffe (Ort der) |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
40 Sp. 584 |
Jahr: |
1744 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 40 S. 305 |
Vorheriger Artikel: |
Straffe (ordentliche) |
Folgender Artikel: |
Straffe (peinliche) |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben |
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Straffe
(Ort der) Locus Poenae,
heißt in denen
Rechten, und absonderlich in
peinlichen Fällen, derjenige
Gerichts-Ort, nach dessen Rechten und
Gesetzen ein daselbst gefänglich
eingebrachter Delinquente zu
bestraffen ist. |
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Es ist aber bey Ausfällung des Malefitz-Urtheils, oder einer peinlichen
Sententz, allerdings eine derer grösten Schwierigkeiten, ob nehmlich der
Delinquent, wegen seiner begangenen Übelthat, mit der
Straffe desjenigen
Statuts, alwo die Missethat geschehen, oder alwo er gebohren, oder seine
Haushaltung führt, oder betreten worden, anzusehen sey? Sintemahlen in besondern
Orten unterschiedene Straffen auf ein gewisses Verbrechen gesetzt werden. |
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Ob nun zwar ein vor allem mal gewiß ist, daß ein
Richter, so wohl wegen des
Geburts- als aus Haushaltung-Orts eines Delinquenten, wenn gleich |
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{Sp. 585|S. 306} |
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die Übelthat ausser seiner
Gerichtsbarkeit geschehen, wie auch wegen des
Betretungs-Orts, in der Gerichtsbarkeit fundirt sey, wieder den Delinquenten zu
procediren; so soll dennoch zwar der Proceß nach Ausweiß- und
Herkommen des
Orts
formirt, jedoch die
Straffe, nicht nach Ausweisung der
Statuten des Orts, wo er
gebohren, oder seine Wohnung und Haushaltung gehabt, oder wo er betreten worden,
sondern wo er gesündiget, und das Verbrechen begangen, zuerkannt werden. |
Clar. q. 85 ... |
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Es wäre denn, daß die Statuten ausdrücklich vermöchten, daß die vorgesetzte
Straffe auf alle und jede, auch ausser dem Gerichts-Orte delinquirende
Personen,
ohne Unterscheid vorgekehrt werden solle. |
Clar. q. 83. n. 4. |
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Wiewohl demselben durch andere Criminalisten widersprochen werden will, daß
dergleichen Statut gültig seyn möge. |
Guatz Def. 33. n. 25. |
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Da aber an dem
Orte der geschehenen Übelthat keine ausdrückliche
Statuarische
Straffe in
Sachen
vorhanden wäre; so müßte man dennoch nicht die an dem Orte der Geburt oder
Ansessenheit, oder der Betretung gebräuchliche, sondern die in denen
gemeinen
beschriebenen Rechten gesetzte Straffe vorkehren. |
Bartolus in l. cunctos Populos. ... |
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Woferne aber die Sache nur wegen eines
Statuts, und nicht von
Rechts wegen,
straffbar wäre; so könnte an dem Orte der Geburt oder Ansessenheit, oder der
Betretung, niemand, der ausser dem
Gebiete darwieder gesündigt, abgestrafft
werden. |
Bald. in l. cunctos Populos ... |
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Und dahero
sagt man auch, daß ein Pönal-Statut gegen die Ausländer nicht
exequirt werden solle,
versteht sich in
Sachen, die von
gemeinen Rechten nicht
verboten seynd; man könne dann
beweisen, daß ein Ausländer hiervon genugsame
Wissenschafft gehabt, oder wenigstens gar leichtlich haben können; wiewohl auch
in solchem Fall die willkührliche Straffe den
Vorzug hätte. |
Jul. Clar. qu. 85. n. 4. |
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So viel hingegen die Frage anbelanget, ob den Straff-Sachen, die durch
sonderbare neue
Statuten eingeführte, oder die in
gemeinen Rechten, oder aber
die in denen alten Statuten gegründete
Straffe vorgenommen werden solle? so
lehret Carpzov in Pract. Crim. ... daß solchen Falls
die neuere durch ein Statut gesetzte Straffe zu
erkannt werden solte. Denn die
Statutarische hebet die in gemeinen Rechten vorgesetzte Straffe auf,: wie dann
jederzeit zuförderst nach des
Land-Gesetzes
Herkommen, und erst nachgehends nach
den gemeinen Rechten zu judiciren ist. |
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Ein mehrers siehe |
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