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Zedler: Scharwerck [1] HIS-Data
5028-34-960-3-01
Titel: Scharwerck [1]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 34 Sp. 960
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 34 S. 493
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Übersicht
Definition
Frucht der Gerichtsbarkeit
Pflichtige
Ausnahmen
Überlassung
Klassen
  gemessene
  ungemessene
  gewöhnliche
 
  Schloß-Wacht
  ungewöhnliche
 
  Hundehalten

Stichworte Text Quellenangaben
Definition Scharwerck, Schaarwerck, Scharwerch, wie sie sonderlich in Bayern genennet werden, oder, wie sie in Österreich heissen,  
 
  • Rabwald,
  • Robat,
  • Robbothen,
  • oder Robold,
 
  und endlich, wie man sie sonst gewöhnlicher und fast durchgängig in gantz Deutschland zu nennen pflegt,  
 
  • Frohnen,
  • Dienste,
  • Frohn-Dienste,
  • oder Bauern-Dienste,
  • Lat.
    • Operae rusticae,
    • opera rusticorum,
    • Opera et servitia subditorum,
    • Operarum Praestationes,
    • oder auch Angariae und Parangariae,
 
  sind eigentlich nichts anders, als diejenige Arbeit, welche Unterthanen auf dem Lande, so wohl ihrem Landes- als auch ihrem Erb-Herrn zu leisten, verbunden sind, oder derjenige tägliche Dienst, so zu des Gerichts- oder Voigts-Herrns Leibes- und Haus-Nothdurfft, mit Vieh oder eigener Hand, mit oder ohne gewisse Maaß, verrichtet wird, wie selbige also beschreibet Ertel de Jurisd. infer. P. I. c. 7. obs. 1.
  Andere nennen sie eine vermischte Beschwerde, (onus mixtum) welche theils in der Leibes-Arbeit, theils auch in andern Sachen bestehet, und weil selbige ausser der Arbeit der Person auch dessen Kosten erfordert. Dahero auch das Wort Frohnen sowohl von Personen, als Sachen, gebraucht wird, z.E. Es ist ein Frohn-Bauer,
  • Struv in Diss. de oper. rustic. poss. 2.
  • Knipschild de Nobilitat. Lib. II. c. 21. n. 5.
  Wie denn überhaupt auch diejenigen, so dergleichen Frohnen oder Dienste leisten müssen, gemeiniglich nur Fröhner oder Frohn-Bauern, und die Vorgesetzten, welche die Frohnen andeuten müssen, Frohn-Vögte genennet werden. Balthasar de Oper. subditor. c. 3. p. 39.
Frucht der Gerichtsbarkeit Es werden aber diese Scharwerck oder Frohn-Dienste heut zu Tage fast durch gantz Deutschland unter die Früchte und Nutzungen der Gerichtsbarkeit gezehlet, welche der Herr durch die Ablegung oder würckliche Leistung der Unterthanen-Pflicht oder der Erb-Landes-Huldigung (Homagium) über seine Leute und Unterthanen bekommet, als welche eine Wurtzel und Grundstein aller Dienste ist. Klock. de Contrib. c. 2. n. 38.
Pflichtige Es müssen also vornehmlich alle diejenigen Frohn-Dienste thun, deren Güter unter eines Ober-Herrn Nieder-Gerichtbarkeit gelegen seynd, wo nicht ein anders durch Gewohnheit hergebracht, oder durch gewisse Pacten versehen, oder durch Verjährung erlanget worden. Daher der-  
  {Sp. 961|S. 494}  
  jenige, der nur eine solche Gerichtsbarkeit an einem solchen Orte ausübet, schon von selbst die Rechtsgegründete Vermuthung vor sich hat, deren berechtigt zu seyn; dergestalt, daß derjenige, der sich davon befreyet zu seyn ausgiebt, solches beweisen muß. Maul de Homag. Tit. 4. n. 2.
  Es giebt aber auch Dienste, davon sich kein Inwohner des Landes oder Stadt ausschlüssen kan, welche nehmlich den öffentlichen Nutzen eines Landes, Gebietes, Stadt oder Dorffes angehen, wohin zum Exempel der Brücken-Bau und die Ausbesserung der Wege zu rechnen sind.
  • l. 7. C. de S.S.Eccl.
  • l. 4. de priv. dom. august. Lib. 11.
  Jedoch kan ein Herr die Frohn-Dienste nicht nach seinem eigenen Gefallen denen Unterthanen auflegen; sondern wo solche zu liefern sind, so kan es aus folgenden Ursachen geschehen.  
 
1) Wenn der Herr und die Unterthanen sich deswegen mit einander verglichen haben.
  • l. 22. C. de agric. et cens. Lib. 11.
  • L. 1. pr. L. 7. de pact. 
 
2) Wenn die Frohn-Dienste durch Gewohnheit eingeführet worden.
l. 32. §. 1. l. 33. de LL.  
 
3) Wenn ein besonders Land-Gesetze deswegen vorhanden, wie dergleichen hin und wieder in Deutschland anzutreffen.
 
 
4) Wenn eine gemeine Noth die Frohn-Dienste erfordert.
Klock. Vol. 2. Cons. 28. n. 96.
 
5) Wenn dieselbe auf eine rechtsbewährte Weise verjähret worden.
Klock Vol. 1. Cons. 10. n. 749. und de Contrib. c. 2. n. 46.
 
  Und wo solche Verjährung wider die meisten geschehen, so sind auch diejenigen, welche bishero nicht gefrohnet haben, dadurch verbindlich gemacht worden.
Klock Vol. 1. Cons. 11. n. 333.
Ausnahmen Es können sich aber auch Fälle eräugnen, da auch die sonst an und vor sich schuldige Frohn-Dienste nicht zu leisten sind. Dergleichen sind  
 
1) Des Unterthanen Schwach- und Kranckheit.
  • l. 34. de oper. lib.
  • L. 2. §. 7. de Vacat. mun.  
 
  dem auch das hohe und zu weiterer Arbeit und tüchtige Alter verglichen wird.
  • L. 35. de oper. lib.
  • L. 3. de jur. immun.
 
  Hieher gehören auch die Blinden, Lahmen, verstehe an dem Gliede, damit sie die Frohnen verrichten sollen.
  • c. 4. X. de Cons.
  • l. 1. §. 7. de aedil. edict.
 
  Diese jetzt gemeldete Hinderungen befreyen nur die Person, welche die Frohn selbst verrichten solte. Indessen muß solche doch durch einen Nachgesetzten frohnen.
  • l. 1. C. de praepos. agent.
  • l. 10. l. 16. und Auth. adscriptior. C. de Episc. et Cler.
 
  Denn die Frohn-Dienste sind eine gemischte Beschwerde, und gehen auch das Patrimonium oder die Güter selbst an, davon weder Krancke, noch Alte, befreyet seynd.
L. 1. §. 1. de muner.
 
2) Wenn der verlangte Dienst unehrbar und sonst unzuläßig ist,
  • L. 7. §. 3. L. 16. pr. de oper. lib.
  • L. 37. §. 4. de pact.
 
  wohin auch zu ziehen sind die ungebräuchliche, unmäßige, zu ungewohnter Zeit und Ort geforderten Frohn-Dienste.
  • L. 6. de Evict.
  • L. 31. §. 10. de aedil. ed.
 
3) Wenn durch eine Verjährung die Frohn-Befreyung erworben worden. Denn wenn die Unterthanen 30 oder 40 Jahr die von ihrem Herrn erforderte Frohn-Dienste verweigern, und also die Posseß unterbrechen, der Herr aber dabey beruhet, und ihnen inzwischen dergleichen Dienste nicht mehr ansinnet; so verlieret er das Recht solche weiter zu fordern, es wären denn die Unterthanen in mala fide, das heißt, die
 
  {Sp. 962}  
 
  Unterthanen wüsten zwar selbst schon, daß sie keine dergleichen Rechtsbewährte Verjährung vor sich hätten, sie ermangelten aber doch nicht, dieselbe vor sich anzuführen.
Gail Lib. II. Obs. 60. n. 4.
 
  Es hat aber der Unterthan, der sich auf die Verjährung beruffet, zu beweisen
 
 
 
a) Daß er zur Frohn gefordert, aber nicht erschienen sey, sondern selbige abgeschlagen,
b) derselben beständig widersprochen,
c) solches bona fide, oder mit gutem, Wissen und Gewissen, gethan,
d) der Herr aber dabey beruhet, und also seine selbsteigene Wissenschafft und Einwilligung an den Tag geleget, und hierauf
e) der Unterthan dreyßig bis vierzig Jahr in ruhigem Besitz der Befreyung gestanden habe.
Mascard de Probat. concl. 888. n. 2.
 
4) Wenn der Herr an einem oder andern Unterthanen die Frohn entweder umsonst, oder gegen einen Geld-Abtrag auf ewig, oder auf eine gewisse Zeit, erlassen hat.
  • L. 3. C. de oper. Lib.
  • Nov. 78. c. 2.
 
  Wenn nur diese Erlassung denen andern nicht zu mehrerer Beschwerung und Unbilligkeit ausschläget.
Sixtin. de Regal. Lib. II. c. 2. n. 23.
Überlassung Es fraget sich aber, weil zuweilen der Herr seiner Unterthanen Dienste nicht nöthig hat, ob er selbige nicht einem andern verpachten, abtreten, verkauffen, oder sonst überlassen könne? Antw. Es wollen zwar einige Rechts-Lehrer, wenn der Unterthan gewisse oder gemessene Frohn-Dienste schuldig, und durch diese Veränderung des Unterthanen Zustand nicht verschlimmert wird, die Frage bejahen.
  • L. 3. de usufr. leg.
  • L. 27. de op. lib.
  • Coler. de Process. p. 1. c. 9. n. 91.
  Alleine die gegenseitige Meynung ist besser gegründet, und können allenfalls nur die in denen Rechten sogenannte operae artificiales, oder Kunst-Dienste, z.E. Mahlen, Schreiben, Drechseln etc. nicht aber obsequiales oder Gehorsams-Dienste, wie die Frohnen sind, als welche der Person des Besitzers eines Grund-Stückes oder unbeweglichen Gutes anhangen, abgetreten werden,
  • L. 26. §. 12. de cond. indeb.
  • Berlich P. 1. dec. 77. n. 4.
  Doch lassen andere eine Einschränckung dieses Satzes zu, und wollen die Ceßion gelten lassen, wenn der Herr in grosse Schulden gerathen. Denn da kan er entweder vor die Frohn-Dienste eine Bey-Steuer, so viel die Frohnen betragen, fordern, oder selbige einem andern abtreten.
  • Berlich P. 1. Dec. 67. n. 12.
  • Sixtin de Regal. Lib. II. c. 13. n. 231.
Klassen Es werden aber die Scharwercke oder Frohn-Dienste insgemein in verschiedene Classen abgetheilet. Als da sind  
 
  1. Herrschafts-Frohnen (Angariae und Parangariae) so dem Landes-Herrn zu Kriegs- und Friedens-Zeiten, zu Fortschaffung des Schantz- und andern Zeuges, zur Reise, Jagden und Gebäuden, und die, so jedes Orts Erb- und Lehn-Herrn mit des Landes-Herrn Zulassung, dem mit den Unterthanen getroffenen Vergleiche zu Folge, oder sonst nach Gewohnheit geleistet werden;
  2. Gemessene (Operae determinatae) und ungemessene (indeterminatae) welche letzten in Zweiffel nicht vermuthet werden; 
  3. Solche, die gegen Empfahung einer gewissen Lieferung, (quae pro victu praestantur) und die gantz umsonst zu leisten (operae gratuitae)
  4. Gewöhnliche oder Landgebräuchliche (consuetae oder 

    {Sp. 963|S. 495}

    solitae) und ungewöhnliche oder unlandgebräuchliche (inconsuetae oder insolitae)
  5. streitige (litigiosae oder minus controversae)
  6. Hand-Frohnen (manuariae) und Pferde-Frohnen (jumentariae) welche letzteren auch Zug- und Pflug-Frohnen, oder Wagen-Dienste genennet werden;
  7. zum Ackerbau dienliche (agrestes) und Bau-Frohnen (aedilitiae) und endlich
  8. ordentliche (ordinariae) und ausserordentliche (extraordinariae).
 
gemessene So viel demnach zuförderst die gemessenen Frohn-Dienste anbetrifft; so sind solche entweder auf eine gewisse Zeit oder Art bestimmt und eingeschränckt; z.E. daß der Bauer einmahl im Monat, oder 20 mahl im Jahr frohnen soll, es geschehe nun mit der Anspann- oder Hand-Arbeit.
  • L. 24. pr. de oper. libert.
  • Carpzov. Lib. 6. Resp. 54. n. 5.
  Es werden diese gemessene Frohnen auch gewisse Frohnen genannt, nicht ihrem Wesen nach, als in dessen Ansehen sie ungewiß sind, weil sie in facto bestehen, L. 75. §. 7. L. 77. pr. de V.O.
  sondern nach deren Zahl und Qualität, so daß, wo ein Bauer nur die Frohn ins Gras-Mähen, Getrayde-Schneiden und Einerndten hat, er nicht zum Jagen, Bothen-Lauffen und andern Fröhnen gezogen werden kan. Balthasar de Oper. Subdit. c. 12. pag. 298.
  Sind nun die Frohn-Dienste aus einem Vergleich oder nach des Orts und Landes Gewohnheit, nach der Zahl und Art, gewiß und gemessen; so muß der Herr damit zufrieden seyn, und kan über die Zahl und Art nicht schreiten.
  • c. 10. §. ult. X. de offic. ...
  • Maul de Homag. ...
  Hierbey wird gefragt: Wenn ein Bauer oder Unterthan nur Frohn-Dienste hat, den Hopfen abzupflocken, Eicheln oder Wein zu lesen, auf drey oder vier Tage, und es geriethe in einem Jahre keine von diesen Früchten, kan der Herr diese Tage in eine andere Frohn-Art verändern, nehmlich daß er davor heue, schneide etc.? Antw. Nein. Denn indem der Bauer oder Unterthan nur eine gewisse Art der Frohne eingegangen, so hat er eben dadurch sich anderer entschlagen wollen, der Herr selbst auch zeiget, indem er nur gewisse Arten bestimmet, damit an, daß er nicht alle Frohnen ohne Unterschied verlanget habe.
  • l. 31. de oper. Lib.
  • c. 5. X. de praesumt.
  • Balthasar l.c. ...
ungemessene Die ungemessenen und ungesetzten Frohnen hingegen sind, welche weder auf eine gewisse Zahl der Tage noch der Wercke oder Dienste gesetzet sind, mithin lediglich von des Herrn Willen dependiren, und so offt, als man sie verlanget, prästiret werden müssen.
  • Gail. L. II. ...
  • Coler. de Process. ...
  • Carpzov Lib. I. ...
  Und in dergleichen Dienst-Forderung scheinet der Herr Krafft seiner Gerichtsbarkeit eine fundirte Intention zu haben, so daß die Unterthanen, welche nur determinirte Dienste schuldig zu seyn vorgeben, solches beweisen müssen. Merckelbach beym Klock. Vol. I. ...
  Es frage sich aber von dem Worte ungemessen, wie es zu verstehen sey? Antw. es werden ungemessene Frohnen nicht in dem Verstand also genannt, daß solche auf eine unendliche Zahl und Weise können extendiret, und wenn man nur wolle, von denen Unterthanen allerley Dienste  
  {Sp. 964}  
  verlanget werden; sondern es ist genug, wenn solche von gewisser Arbeit oder Diensten erkläret, jedoch, daß solche nicht eben auf gewisse Tage restringiret, sondern, so offt es nöthig ist, abgefordert werden, wenn man nur bey denen von Alters hergebrachten oder bedingten Frohn-Diensten, und also bey der Ding-Notul, wie man sie zu nennen pfleget, bleibet, denn darauf ist erstlich zu sehen.
  • Besold. in Thes. Pr. voc. Frohn.
  • Gail. Lib. I. ...
  • Mevius P. IV. Dec. 131.
  Wenn aber keine Gewohnheit oder Observantz vorhanden; so sollen die Frohn-Dienste auf die Art und Weise erfordert werden, wie andere selbigen Orts solche zu prästiren pflegen. Schrader de Feud. ...
  Ist aber hierinnen nichts gewisses auszufinden; so soll dennoch einem scharfen Herrn nicht frey stehen, den armen Unterthanen mit Frohnen dergestalt zu belegen, daß ihm dadurch die Nahrung vor sich und die Seinigen entzogen werde.
  • L. 19. de oper. lib.
  • Gail. Lib. II. ...
  • Coler. de Proc. ...
  Und sind bey solcher Übermaas die Frohn-Dienste nach dem Urtheile eines billigen und der Sachen erfahrnen Richters (ad arbitrium boni viri) zu bestimmen.
  • L. 30. pr. de oper.
  • Husan de propr. ...
  Woraus überhaupt zu schlüssen, daß, unter dem Vorwand ungemessener Frohnen, einem Herrn nicht zugelassen sey, die Unterthanen auf ungemeine und grausame Art dergestalt mitzunehmen, daß sie ihre eigene Felder und Häuser nicht bestellen können. Balthasar de oper. ...
  Dahero kan sich auch ein Unterthan nicht dahin verbinden, so viel Dienste zu thun, als der Herr von ihm fordern werde, sondern es werden solche Worte stillschweigend dahin gedeutet, was das Arbitrium boni viri vor billig halten wird. L. 7. ...
  Wenn auch schon im Lehn-Briefe oder im Ding-Notul gesetzet wäre, daß dem Herrn die Unterthanen, wohin und zu was Geschäfften er die Unterthanen gebrauchen will, frohnen müssen; so ist doch solches nicht so unbedingt zu verstehen, daß die Unterthanen auch ausser dem Gebiete, und in Sachen, wovon ihr Herr keinen Nutzen hat, fahren müssen, auch nicht, wenn der Herr absonderlich und weit entlegene Güter hätte, da eines von dem andern nicht dependiret.  
  Welches um so mehr statt hat, wo das Gut und die Dienste lehnbar sind, sintemahl alsdenn nicht zu vermuthen, daß die Lehen-Dienste zu einem andern Ende, als zur Erhaltung und Besserung des Lehns angesehen seynd; mithin sind eines lehnbaren Hofes oder Gutes Unterthanen, einem andern zum Besten zu dienen, nicht verbunden.  
  Doch ist es billig, daß, wenn der Herr der Unterthanen an dem ersten Orte nicht bedarff, sie ihm davor eine Erkenntlichkeit erstatten, oder ohne ihren Schaden anderswo frohnen. Allenfalls aber, und wenn ja diese Worte einen Effect haben, und etwas bedeuten sollen, könnten doch die Unterthanen wegen der Ungewißheit, und damit sie nicht gar zu sehr beschweret werden, eine zuverläßige Bestimmung der Dienste und gewisse Tage begehren, die ihnen auch nach Billigkeit zu verstatten seyn. Besold. Thes. Pr. voce Frohnen.
gewöhnliche Gewöhnliche oder Landübliche und Landgebräuch-  
  {Sp. 965|S. 496}  
  liche Frohn-Dienste werden genennet, welche nach einer gewissen Provintz, Landes oder Orts Gewohnheit, ausser einem besondern Gedinge, dem Gerichts-Herrn ordentlicher Weise zu leisten, eingeführet und hergebracht sind. Wenn demnach gefraget wird, ob die Frohnen gewöhnliche oder ungewöhnliche sind; so ist vor allen Dingen auf die alten Pacte, Verträge und Lehn-Briefe, so zwischen dem Herrn und den Bauern aufgerichtet worden, und wo diese mangeln, auf das Herkommen des Amts oder auch eines besondern Orts und Gutes zu sehen, welches Herkommen und Observanz aus etlichen gleichförmigen ausgeübten Handlungen geschlossen wird.
  • Klock. Vol. 3. ...
  • Mynsinger Lib. VI. ...
  Überhaupt aber kan gesagt werden, daß diejenige Arbeit, welche durch Ehehalten, Knechte und Mägde, zu Hause verrichtet werden, als Holtz hauen, Wasser in die Küche tragen, Aufspühlen, Tisch decken, Brodt backen, Rüben schelen etc. nicht unter die Bauer-Arbeiten und Frohn-Dienste gehören.  
Schloß-Wacht Es wird aber allhier gefragt: ob die Schloß-Wacht unter die gewöhnliche Frohn-Dienste zu zählen sey, und der Herr die Unterthanen darzu zwingen könne? Und wird mit Nein geantwortet, weil davon nichts geordnet, auch keine General-Gewohnheit vorhanden,
  • arg. L. un. C. ne oper. à Coll. exig. Lib. 10.
  • L. 1. und 2. C. ne rust. ...
  • Carpzov. P. II. ...
  Es wäre denn  
 
1) an gewissen Orten ein anders hergebracht, welches, wo es der Bauer läugnet, zu beweisen ist,
Klock. Vol. 1. ...
  Oder  
 
2) also pacisciret, und mit denen Unterthanen verglichen, oder
 
 
3) Kriegs-Zeit vorhanden, oder
 
 
4) Mordbrenner zu besorgen, oder
 
 
5) der Herr hätte einen Tod-Feind, dessen Überfall zu fürchten, sintemahl in diesen Fällen die Unterthanen durch ihren Tod verbunden seynd, ihren Herrn zu beschützen .
  • Berlich P. II. ...
  • Carpzov. d.l.
  Jedoch nur in denselben Schlosse, dahin sie der Gerichtsbarkeit nach gehörig, weil sie auch in Ansehung dessen ihres Herrn Unterthanen seynd, nicht aber in andern Orten, wie einige Rechtslehrer wollen.
  • Carpzov. P. II. ...
  • Berlich d.l.
  • welchen widerspricht Balthasar de oper. ...
  Hiervon aber sind sodenn keine Fröhner auszuschlüssen, sie mögen mit der Anspann oder mit der Hand frohnen, weil die Gefahr und Nutzen gemein ist. Die blossen Advenae, Einwohner, Beständner, und Fremdlinge aber sind davon befreyet, als welche zu keinem persönlichen Dienste verbunden sind, wie die Schloß-Wacht ist.
  • L. 60. §. ult. de muner.
  • Carpzov. P. II. ...
ungewöhnliche Ungewöhnliche und unlandgebräuchliche hingegen sind solche Bauern- und Frohn-Dienste, welche wider das alte Herkommen verlanget werden, und dahero nicht zu prästiren seynd, wenn nicht zwischen dem Herrn und den Unterthanen deswegen etwas insbesondere geredet und bedungen, oder an demselben Orte eingeführet worden.  
Hundehalten Hierbey fraget sich wegen des Hundehaltens, ob selbiges unter die gewöhnlichen oder ungewöhnlichen Frohn-Dienste zu zählen? Und zwar will die Bauern und Unterthanen hierzu nicht  
  {Sp.966}  
  gehalten wissen
  • Gyland Lib. I. ...
  • Wehner obs. Pr. voc. Forst-Recht,
  weil solche Beschwerden weder Gehorsams- noch Kunst- noch Amts- oder Frohn-Dienste sind, sondern eine harte Personal-Dienstbarkeit mit sich führen, da arme Bauern, die sich kaum selbst ernähren können, erst noch Hunde aufziehen müssen. Durch ein gewiß Beding aber, oder eine undenckliche Verjährung kan dennoch ein Unterthan zu dergleichen Hundehalten verbunden werden. L. 22. pr. C. de agr. et cens. Lib. 11
     

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Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries