HIS-Data
Home | Suche
Zedler: Scharwerck [2] HIS-Data
5028-34-960-3-02
Titel: Scharwerck [2]
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 34 Sp. 966
Jahr: 1742
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 34 S. 496
Vorheriger Artikel: Scharwerck [1]
Folgender Artikel: Scharz
Hinweise:

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

Übersicht
Klassen (Forts.)
  Bau-Frohnen
  ordentliche
  ausserordentliche
Verschiedenes, vor allem Sachsen
Literatur
Siehe auch

Stichworte Text Quellenangaben und Anmerkungen
Bau-Frohnen Hierauf folgen die so genannten Bau-Frohnen und Bau-Fuhren. Daß aber, so viel diese betrifft, nach dem gemeinen Rechte die Bauern und Unterthanen, Holtz oder andere zum Herrn-Haus zu bauen nöthige Materie zuzuführen, nicht verbunden seyn, vermöge des l.1. u.f. C. ne rustic. ad ullum obseq. lib. 11. beweiset Carpzov. P. II. ... und deswegen die Forderung dergleichen Dienste von dem, der sie anführt, bewiesen werden müsse. Klock de contribut. ...
  Wie denn allerdings in Deutschland viele Bauern angetroffen werden, die nichts oder doch nur etwas weniges, ausser den Land-Beschwerungen zur Recognition ihrer Äcker geben, Stamm de servit. ...
  Jedoch kan wohl durch Gewohnheit und Statuten eingeführt werden, daß die Unterthanen auf den Dörfern bey Erbauung des Herrn-Hauses zu fröhnen und Dienste zu thun verbunden werden. Leyser in Jur. ...
  Dergleichen Gewohnheit sonderlich im Chur-Fürstenthum Sachsen durch den längsten Gebrauch eingeführt, und hernach als ein Universal-Recht in allen dem Chur-Fürstenthum Sachsen unterworffenen Landen, durch die Landes-Ordnung vom Jahre 1555. tit. von Bau-Frohnen, bestätiget worden.
  • Philipp. ad Dec. ...
  • Leyser. c.l. n. 35.
  Daß nun aber zwar wohl zu der Erbauung des Ritter-Sitzes die Frohnen der Bauern, nicht aber auch zu der Erbauung derer Scheuren, Ställe und anderer Gebäude, erfordert werden können, meynen  
 
  • Moller l. 2. ...
  • Carpzov. d.c.d. 3. und lib. 1. R. 51.
 
  Daß hingegen die Frohnen der Bauern gleichwohl nicht nur bloß zur Erbauung oder Reparation des Adel-Schlosses oder Herrn-Hauses zu restringiren, sondern vielmehr auf alle Gebäude, unangesehen, ob sie unter einem Dache zusammenhängen und gelegen seyn, oder nicht, zu extendiren seyn, wird disponirt in Dec. Elect. Sax. nov. 33. ibique Philippi obs. 1. n. 5. u.f. Bes.
  • Wernher in sel. ... und in Supplem. nov. ad eand. obs.
  • Berger. dec. 12.
  Und daß unter andern auch in der Marck Brandenburg ein gleiches beobachtet werde, bezeugt Friedrich Müller in Pract. rer. for. March. ...  
  Überhaupt also und ordentlicher Weise sind allerdings die Bauern denen Gerichts-Herren zu Erbauung gantz neuer Gebäude an dem Orte, wo bisher keine erbauet gewesen, keine Frohnen zu thun, gehalten,
  • Dec. Elect. Sax. nov. 33. ibique Philippi obs. 2. n. 13.
  • Carpzov. P. 2. ...
  • Leyser in Jur. ...
  • Wernher. in sel. ...
  So können auch nicht dergleichen Frohnen vom Orte zu Orte extendirt oder die Untertha-  
  {Sp. 967|S. 497}  
  nen, daß sie selbige prästiren; ausser dem Orte, an welchem der Herr und die Unterthanen ihre Wohnung haben, gezwungen werden.
  • per text. in l. 20. u.f. de oper. libert.
  • Dec. Elect. Sax. 33.
  • Leyser c.l. n. 39.
  Daher einer von Adel, der zwey oder mehr Dörfer besitzet, mit welchem jeden besonders er mit der Gerichtsbarkeit belehnet ist, wenn er in einem ein Schloß erbauen will, die Bauern und Unterthanen des andern Dorfs zu den Frohnen der Fuhren und anderer zum Bauen nöthigen Dienste nicht zwingen kan.
  • Carpzov. l. 1. ...
  • Philippi ad d. Dec. ...
  Die Prästation der Bau-Dienste kan auch ohne Consens der Unterthanen und Bauern von dem Gerichts-Herrn nicht auf ein ander Dorf transferirt werden, wenn gleich zwey Dörfer von einem Herrn besessen werden. Horn. c.l. 6. R. 1.
  Desgleichen wenn das Lehn unter mehrere Söhne getheilet worden, die neue Sitze erbauen, können von den Unterthanen keine Frohnen gefordert werden,
  • Berlich. P. 2. ...
  • Carpzov. d.c.d. 7.
  Steine, die Wege oder Kammern damit zu pflastern, zuzuführen, sind die Unterthanen auch nicht verbunden, Carpzov. d.c.d. 4.
  Siehe aber Bergern in Dec. 15. allwo er einige Arten der Bau-Frohnen, welche die Unterthanen zu prästiren gehalten sind oder nicht, anführet.  
  Unter dem Nahmen der Dienste, welche die Bauern insonderheit zu Erbauung der Gerichts-Herren ihrer Sitze und Schlösser, nach der Landes-Ordnung von 1555. tit. Bau-Frohnen, zu leisten haben, wird nicht verstanden  
 
1) das Grundgraben, Kellerausräumen, Schuttwegführen,
Berger. in Oecon. ...
 
  Welches auch zum Theil schon Carpzov. P. 2. ... erinnert hat. So ist auch
 
 
2) darunter nicht enthalten die Wegführug des Holtzes, so nicht ausgewipffelt,
Berger. c.l.
 
3) Grummet-Heu-Fuhren, u.d.g.
Berger d. 13.
  Sonst aber werden die Bau-Frohnen eben nicht auf die eigenen Wälder oder Forste der Gerichts-Herren eingeschränckt. Berger in Dec. 220.
  Sondern die Unterthanen sind auch, das Holtz oder andere Materie, die im Lande des Fürsten nicht zu haben, anders woher zuzuführen, verbunden.
  • Carpzov. P. 2. ...
  • Philippi ad dec. 33. ...
  Denn wenn gleich die Bau-Fuhren vom Orte zu Orte nicht sollen extendirt werden; so ist doch dieses nur zu verstehen in Ansehung des Orts, in welchem die Häuser erbauet werden sollen.
  • Carpzov. d. def. 5.
  • Philippi d. obs. 2.
  Übrigens ist diese eingeführte Art zu frohnen nicht so leicht zu erweitern, sondern bey denenselben auf das behutsamste zu verfahren, damit denen Unterthanen die Beschwerungen nicht verdoppelt, und sie allzusehr mit Frohnen und Diensten beschweret werden,
  • l. 19. l. 22. ...
  • Leyser in Jur. Georg. ...
  Die Frohnen sind also der Gestalt zu mässigen, daß die zum Haus-Bau notwendigen Sachen vom nähesten Orte zugeführet werden, und daß die Fröhner auf eine Fuhre nicht mehr Zeit, als einen Tag, zubringen, und des Abends denn wieder zurück kehren und wieder kommen können. Berger. E.D.F. ...
  Daher sind die  
  {Sp. 968}  
  Unterthanen nicht zu zwingen, daß sie die nöthigen Bau-Materialien von weitem herzuführen, wenn sie an einem nähern Orte zu haben sind, wenn auch gleich dem Bau-Herrn aus derselben Fuhre einige Nützlichkeit zuwüchse, z.E. da der Juncker die Bau-Materialien in der Nähe auf 2 oder 3 Meilen vor 100 Thaler, über 5 Meilen weiter aber selbige um 40 Thaler haben kan, Leyser l.c. n. 41.
  Wenn mehrere Herren auf dem Dorfe oder in der Stadt da seyn; so stehen die Bau-Fuhren dem zu, der in der Posseß der Frohnen angetroffen wird.  Carpzov. d.C.d. 8.
  Im Zweiffel aber und so lange ein anders nicht klar ist, gehören solche Frohnen dem Erb-Herrn, von denen die Unterthanen ihre Güter in Lehn nehmen müssen; nicht aber dem Gerichts-Herrn.
  • Berlich. P. 2. ...
  • Carpzov. d.c.d. 9.
  • Philippi d. obs. ...
  Der mit den Unterthanen wegen der Bau-Fuhren zu Erbauung der Gebäude eingegangene Vergleich verbindet auch dieselben zu denen Frohnen bey der Restauration und Erneuerung der Häuser. Carpzov. d.c.d. 10.
  Sonst aber sind die Unterthanen dieselben Tage, an welchen sie die Bau-Fuhren thun, von andern ordentlichen Frohn-Diensten befreyt, Berger. dec. 17.
  Die Frohnen und Diensten sowohl zur Erbauung als Reparirung des Ritter-Sitzes leisten die Unterthanen ordentlicher Weise auf ihre eigene, und nicht des Herrn, Kosten, nach dem l. 18. u.f. de oper. libert. Leyser l.c. n. 43.
  Jedoch also, daß der daher entstandene Streit entweder durch einen besondern Vergleich oder nach des Orts Gewohnheit ausgemachet, und der Bauern Bedürfniß erwogen und beobachtet werde;
  • l. 18. l. 21. eod.
  • Zasius in singul. ...
  • Leyser. c.l. n. 45.
  Wenn aber, was die Leistung dieser Dienste und Frohnen anbetrifft, was vor welche und wie viele nehmlich die Unterthanen zu prästiren gehalten, und was immittelst ihnen von Speisen und andern Nothwendigkeiten gereichet werden solle, unter denen von Adel und ihren Unterthanen Streit entsteht; so ist die Entscheidung desselben zuförderst zwar vielmehr aus denen vorhandenen Vergleichen und Gewohnheiten, oder richterlichen Abschieden und Rechtskräftigen Urtheilen herzunehmen; in Ermanglung dieser aber muß diese Erkänntniß und Moderation von dem Fürsten selbst gebeten werden.
  • Constit. Elect. ...
  • Carpzov. def. 2. ...
  • Philippi obs. 3.
  Endlich werden auch die Bau-Fuhren durch die Verjährung einer Zeit von dreyßig Jahren, Jahr und Tag verlohren, wenn nehmlich die erforderten Unterthanen dieselben nicht prästirt haben, und von Zeit der Requisition so viel Zeit verflossen ist.
  • Carpzov. d.c.d. 12.
  • Leyser in Jur. Georg. ...
  Im übrigen sind alle erwehnte Arten von Bauern- oder Frohn-Diensten wiederum theils ordentliche, theils ausserordentliche.  
ordentliche Die ordentlichen Frohndienste sind diejenigen, welche durch die Rechte und obrigkeitliche Verordnung, oder Gewohnheit eingeführet seyn. L. 1. C. de indict. ...
  Oder es können auch ordentliche Frohn-Dienste genennet werden, welche eine gewisse, jährlich erforderte, und allezeit gleichförmige Prästation haben. Und wird  
  {Sp. 969|S. 498}  
  dahero zu einem ordentl. Frohn-Dienst erfordert,  
 
  1. daß er von der Obrigkeit eingeführet,
  2. eine ordentliche und auf einander folgende Ursache habe, und
  3. gleichförmig, oder einmahl, wie das andere, prästiret werde.
  • Gail. Lib. II. ...
  • Surdus Cons. ...
ausserordentliche Ausserordentliche Frohn-Dienste hingegen sind welche nur bey ereigneter gemeiner Noth und Nutzen, außer der sonst gewöhnlichen Art, angeleget werden.
  • arg. L. 16. ...
  • Sixtin. de Regal. ...
  • Klock. Vol. 2. ...
  Dergleichen sind z.E. die nöthigen Fuhrwercke zu denen Land-Fortificationen, Streifereyen auf grosse Übelthäter, u.s.w.
  • L. 3. C. de Princip.
  • L. fin. C. de caduc. toll.
  • L. 14. C. de oper. publ.
  • Gail. Lib. II. ...
  • Carpzov. P. 1. ...
Verschiedenes, vor allem Sachsen Hierbey wird nicht undienlich seyn, in Ansehung derer Scharwercke oder Frohn-Dienste überhaupt noch eines und das andere anzumercken. Und zwar sollen vornehmlich in der Chur Sachsen zu den Landes-Herrschaftlichen Frohnen die mittelbaren Unterthanen, die ihren Grafen, Herren, denen von Adel und Städten, auch Dienste thun, nur die dritte Fuhre thun.
  • Resol. Gr. 1661.
  • Cammer-Sachen §. 23.
  Die Dienste zu vermehren und schwerer zu machen, wird denen Erb-Herren nicht verstattet. Rs. Gr. 1612. §. 22.
  Die Unterthanen sollen zu denen Frohnen bey der Sonnen Aufgang erscheinen, und eher nicht, denn bey derselben Niedergange, wieder abgehen, Mandat 1609.
  Die Beamten auch darüber richtige Register halten, und worzu ein jeder gedienet, berichten, ib.
  Wegen streitiger Frohn-Dienste ist in Rs. gr. 1661. §. 36. 37. versehen, daß  
 
  1. der in der Possession vel quasi der Frohn-Dienste oder der Libertaet befundene Theil in Possessorio summariissimo geschützt und der andere Theil ad Processum ordinarium gewiesen;
  2. wenn Unterthanen alsobald mit Gefängniß beleget worden, auf Inhibition cum clausula justificatoria erkannt;
  3. im anberaumten Termin die Sache summarisch tractiret und entschieden;
  4. auf der Beklagten Aussenbleiben die Loslassung ohne Beding angeordnet;
  5. wenn der Gerichts-Herr oder Beamte wegen der Relaxation nicht pariret, dieselbe ihm bey gewisser Straffe auferlegt, und in dem eingesetzten Termin Bescheid ertheilet;
  6. die übrigen unstreitigen Frohnen und Dienste, des wegen anderer erhobenen Streits ungeachtet, ferner unweigerlich geleistet, und durch solche Litispendenz keinesweges gehemmet;
  7. wenn zur Zeit der Saat, Heu- und Getraide-Erndte dergleichen Irrungen entstehen, und vornehmlich der Dienste Qualität, ob sie gemessen, oder ungemessen, betreffen, daß man so geschwinde zur Erörterung nicht gelangen kann, zu Beförderungen der Erndte, unbeschadet der Unterthanen Rechts, die Dienste vor dieses mahl geleistet, jedoch auf Befindung, daß sie solche zu thun nicht schuldig gewesen, ihnen gebührlicher Abtrag gethan werden soll.
 
  Die Hand-Frohnen werden von denen so genannten Hintersassen, Hindersiedlern, Hindersattlern, Gärtnern, Häuslern, Cossäten,  
  {Sp. 970}  
  Kothsassen, geleistet, und bestehen in Getraide schneiden, Dreschen, Heu- und Grummet machen, solches in Böcke und Windhauffen setzen, Mist breiten, Kraut hacken, Botschaft lauffen, spinnen.  
  Pferde Frohnen leisten Pferdner, Anspänner, Hüfner durch pflügen, egen, Getraide und Heu einfuhren, Mist führen, und müssen die Unterthanen ihr Schiff und Geschirr selbst halten und den erlittenen Schaden tragen,
  • a. l. 2. §. 1. ff. d. L. Rhod.
  • Berger in Oecon. ...
  Die Bau Fuhren und Frohnen sind nicht allein zu den Wohn Gebäuden, sondern auch nach Gelegenheit zu denen Forbergern, zu leisten, jedoch zu diesen und denen Hof-Reuthen, so auf des Ritter-Guts Grund und Boden nicht gelegen, anders nicht, als wenn es die Besitzer derselben durch zu Recht beständige Gewohnheit wider die Unterthanen hergebracht, Dec. 33. M. 1661.
  Wenn über 30 Jahr, Jahr und Tag ein Dienst-Geld davor gegeben worden, so sind die Frohn-Dienste verjähret, und die Bauern darbey zu lassen, dahingegen, wenn das Geld nur zuweilen gegeben worden, sie der Dienste dadurch nicht entlediget werden, C. 4. p. 2.
  An Feyertagen dürffen Unterthanen mit Frohndiensten nicht beleget werden Gen. Art. 7.
  Wenn wegen streitiger Diensten geklaget wird, ist der Kläger an keine gewisse Zahl der Klage-Puncte gebunden Pr.O. t. 5. §. 3.
  Die Hand-Dienste werden vom Unterthan, als Unterthan, nicht aber als Besitzer des Ackers prästiret, das heist, sie haften auf der Person, und nicht auf dem Acker. Also prästirt der Besitzer des Ackers, allermeist, wenn derselbe kein Unterthan ist, die Hand-Frohnen nicht, wenn er gleich mit den Acker- und Frohn-Diensten überhaupt beliehen worden, weil dieses letztere bloß von denen Anspann-Diensten, die wegen des Ackers prästirt werden, zu verstehen ist. Lyncker Lib. 2. ...
  Denen Bauern wird nicht zugelassen, daß zwey oder mehrere ihr Last-Vieh zum Nachtheil des Herrn bey denen zu leistenden Frohnen zusammen spannen. Wernher. in sel. obs. ...
gemessene und ungemessene Ferner sind die Dienste und Frohnen determinirte, die zu gewisser Zeit oder auf gewisse Maasse prästirt werden, gesetzte und gemessene Dienste, über welche, so oft und wenn es nöthig ist, auch noch andere, oder ungemessene Dienste, gefordert werden können. Berger c.l.
  Wenn die Frohnen nicht gemessene sind, so sind die Fröhner nach Willen und Belieben des Herrn zu frohnen schuldig, ob sie gleich also niemahls, oder die längsten Jahre lang anders, gefrohnet haben. Mevius P. IV. dec. 131.
  Jedoch sind von denen Unterthanen blos mäßige, nicht aber gantz unmögliche und ohngewöhnliche Dienste zu fordern.
  • Gail. lib. 1. obs. 17.
  • Mev. P. 4. ...
  Die ungemessenen Dienste sind nicht anders als nach alter Form und Weise, oder, wenn ein selbiger gezweiffelt wird, nach Gewohnheit und Landes-Sitten zu fordern, und, wenn auch davon nichts erhellet, nach eines verständigen Mannes Gutachten zu bestimmen, und also zu mäßigen, daß die  
  {Sp. 971|S. 499}  
  Unterthanen nicht gar unter der Arbeit liegen bleiben, oder ihnen die Gelegenheit, ihren nöthigen Unterhalt zu suchen, nicht benommen werde, wie oben bereits gezeiget worden. Bes.
  • Carpzov. P. 1. R. 54.
  • Mevius P. 4. dec. 133.
  • Berger in Oecon. ...
  In Chur-Sachsen ist dergleichen Determination schlechterdings an die Regierung gebunden. Daß daher die übrigen Unterrichter und Juristen-Collegia sich in diesem Stücke aller Untersuchung und Erkänntniß enthalten müssen.
  • Constit. Elect. ... und Dec. nov. 33. ibique Philippi obs. 3.
  • Berger in Oecon. ...
  Wenn nämlich Streit vom Rechte, dergleichen zu fordern, ist. Denn wenn nur von dem Facto gestritten wird, als, wo etwan die Intention des Gerichts-Herren in der alleinigen Posseß ungemessener Dienste gegründet wird, so ist derselben Sache Gutachten allen Cantzeleyen gemein.
  • Berger. E.D.F. ...
  • Carpzov. P. 2. ...
  allwo derselbe will, daß, wenn ein Unterthan die Frohnen aus Ungehorsam abschlägt, da immittelst die übrigen zu dem zu erbauenden Herrn-Hause die Frohnen gethan, und diese hernach den Werth derer prästirten Dienste von dem Ungehorsamen nach Proportion und auf seinen Antheil wieder fordern, der Fürst darüber zu imploriren, sondern die Dienste aus Gutachten des Richters zu taxiren, und hernach der ungehorsame Beklagte zu condemniren sey, dieselben zu restituiren. Ja daß auch überhaupt von allen Bauern-Diensten, die Bau-Frohnen allein ausgenommen, der ordentliche Richter erkenne, zeiget Wernher in sel. obs. ...  
  Wenn das Gut durch Kauffung gewisser Äcker und anderer Güter vermehret und erweitert wird; so sind die sonst zwar zu ungemessenen Frohnen verbundene Unterthanen nicht gehalten, in denen dem Gute zugesetzten Äckern und Gütern, die zu deren Bestellung nöthigen Frohnen zu leisten, wo nicht bewiesen wird, daß durch Gewohnheit und Verjährung ein anders beobachtet und eingeführet worden. Carpzov. Lib. Resp. 55.
  In denen Sächsischen Landen werden die Bauern Dienste in dreyßig Jahren, Jahr und Tag erworben. Carpzov. P. 2. ...
  nach andern Rechten aber innerhalb zehen Jahren, Wernher. sel. obs. ...
  wo sie nicht bloß Bittweise geleistet worden.
  • Carpzov. d.c.d. 2.
  • Gail. de arrest. ...
  Denen Bauren aber, welche sagen, sie haben nicht nach Frohn-Rechte, sondern nur Bittweise, oder auch, weil sie mit Gewalt dazu gezwungen worden, einige Zeit lang Dienste gethan, liegt der Beweiß ob. Carpzov d.c.d. 3.
  Die Dienste und Frohnen können, wider Willen der Unterthanen, nicht in Geld verwandelt werden, wo sie nicht dem Herrn gantz unnütze sind.
  • Berger in Oecon. ...
  • Wernher in sel. obs. ...
  Die Bauern zwar, die freye Leute sind, und also nicht aus ihrem Stande, sondern vielmehr aus ei-  
  {Sp. 972}  
  nem Vergleich unter dem Herrn, unter welchem sie wohnen, stehen, werden über die erste Auflage, welche sie mit dem Herrn beliebt zu haben vermuthet wird, nicht schuldig und verpflichtet. Nachdem sie einem also entweder Geld oder Dienste prästirt haben; eben so sind sie auch hinkünftig gehalten, dergestalt, daß davon etwas wider ihren Willen ihnen von dem Herrn nicht geändert werden kan. Mevius P. IV. ...
  Aber anders verhält sich die Sache, was die Leibeigenen anlangt, als welche bloß von ihrer Herren Willen und Gutachten abhangen, also, daß sie ihnen entweder Geld, oder Dienste, nachdem es ihnen beliebt oder zuträglich ist, auferlegen können. Doch schadet dem Herrn so wenig, als denen Bauern die Ausflucht der Weigerung zu Statten kommt, daß sie nehmlich schon lange Jahre her keine Frohnen, die jetzt von ihnen gefordert werden, gethan, sondern nur an deren Statt Geld gegeben worden, daß sie nicht wiederum zu denselben geruffen oder gezwungen werden könnten. Mevius c.l. n. 4.5.
  Außer in so ferne etwas davon mit Willen der Herren geändert worden ist.
  • Moller lib. 1. ...
  • Mevius c.l. n. 6.
  Es ist auch kein Zweiffel, daß denen, die sonst nur Geld gezahlet haben, ein Theil desselben erlassen, wie hingegen etwas Dienste, und also Geld und Dienste zugleich aufgeleget werden können. Mevius c.l. n. 7.
  Nach Chur Sächsischem Rechte können die Bauern, welche über dreyßig Jahr und Tag, statt der Dienste, eine gewisse Summe Geldes, oder etwas anders einmahl wie das andere, ohne einige Verringerung oder Vermehrung, gezahlet haben, hernach nicht gezwungen werden, wiederum Dienste zu leisten, sondern sollen sich ihres durch Verjährung so langer Zeit gesuchten Rechts billig zu erfreuen haben,
  • Constit. Elect. ...
  • Carpzov. d. 4. n. 1.
  Im Gegentheil, wenn sie auch nach derselben verflossenen Zeit lieber Dienste oder Frohnen thun, als Geld zahlen wollen, sind sie nicht zu hören. d. Const. t. 4.
  So aber die Frohne, nebst der Entrichtung des Dienst-Geldes, über dreyßig Jahr verrichtet worden, so bleibt es bey allen beyden, d. Constit. 4.
  Wenn die Bauern gestehen und bekennen, daß der Herr, statt der Frohnen, welcher er nicht allemahl nutzbar und bequem gebrauchen können, mit ihrem Consens eine jährliche Pension empfangen habe; so hilfft ihnen die Verjährung nicht.
  • Carpzov. d. def. 4. n. 2.
  • Berlich P. a. concl. 6. n. 8.
  • Wernher. sel. obs. ...
  Wenn die Bauern alternative entweder zu Diensten oder zur Geldes-Leistung, verbunden sind; so ist die Wahl ihre, was sie prästiren wollen, wo nicht dem Herrn zum Besten die alternative Obligation angehängt worden.
  • Carpzov. d.c.d. 5. et lib. 1. R. 52.
  • Berger dec. 19.
  Die gewissen und gemessenen Dienste der Bauern können in andere, ob auch schon gantz gleichmäßige, nicht verändert werden. Carpzov l. 1. R. 65.
  Die wider einen und den andern, oder einen jeglichen für sich insonderheit, erlangte Posseß oder Quasi-Posseß des Rechts, Dienste zu fordern, präjudicirt der gantzen Gemeine nicht, wo  
  {Sp. 973|S. 500}  
  nicht eine generale Ansage der Dienste vorher gegangen, und die übrigen Glieder derselben nicht widersprochen haben.
  • Berger in El. Proc. ...
  • Wernher in sel. obs. ...
  Die Posseß oder Quasi-Posseß in Ansehen der Dienste, die von den Unterthanen zu prästiren seyn, darf nicht auf ungewöhnliche oder auch auf Feyertage zu fordernde erweitert und erstreckt werden, Wernher sel. obs. ...
  Die zu einem Theil des Gutes, unter dem Namen einer Pertinentz, von denen Bauern geleisteten Dienste würcken auch, was dessen übrige homogenischen Theile anlangt, eine gleichmäßige Posseß oder Quasi-Posseß. Wernher sel. obs. ...
  Wenn die Bauern Dienste, welche sie dem Gerichts-Herrn zu thun verbunden seyn, wegen einen fallenden Regen-Wetters oder eines andern Unglücks-Falls abzubrechen genöthiget werden; so müssen dieselben zu anderer Zeit so viel rückständige Stunden lang in der Arbeit fortfahren, und die versäumten nachholen. Wernher in sel. obs. ...
  Bauern, die zu fröhnen verbunden, müssen auch, wie schon oben erinnert worden, mit ihren eigenen Instrumenten und Werckzeugen fröhnen, und, wo sie solche nicht haben, müssen sie selbige kauffen. CarpzovP. 2. ...
  Ja wenn gleich die Unterthanen im Fröhnen einig Instrument zerbrechen; so ist doch der Herr, dasselbe zu ersetzen, nicht verbunden,
  • Carpzov c.l.
  • Berger in Oecon. ...
  Übrigens sind die Leistungen derer Frohnen auf das genaueste zu verstehen, und was ihnen nicht deutlich ausgedruckt und vorgeschrieben ist, das wird, davon ausgenommen zu seyn, geachtet.
  • Richter P. 2. dec. 98.
  • Struv Ex. 3. th. 24.
  • Wernher in Supplem. ...
  Daher auch niemand schuldig ist, Frohn-Dienste zu thun, wo sie nicht aufgelegt und angesagt worden,
  • l. 7. de usufr. legat.
  • Wernher sel. obs. ...
  Folglich sind auch die Bauern, wegen nicht gethaner Frohnen, die der Herr nicht gefordert hat, denselben keine Satisfaction schuldig, Wernher sel. obs. ...
  Unterdessen werden die Frohnen nicht negative oder privative, das ist, nicht durch den blossen Nicht-Gebrauch, l. 2. de usu ...
  sondern allererst von dem Tage an, da sie angesetzt und gefordert, aber nicht prästiret worden, verjährt.
  • arg. l. 7. eod.
  • Mascard de Probat. ...
  • Brunnemann ad l. 1. ...
  • Wernher in sel. obs. ... und P. III. Obs. 241. wie auch in Supplem. ...
  • Berger in Oecon. ...
  So werden auch die Bauern nicht eher in die Posseß oder Quasi-Posseß der Freyheit von dergleichen Frohnen gesetzt, als diese ihnen angesaget worden, und der Gerichts-Herrn bey der Widersprechung oder Verweigerung der Bauern beruhet hat. Berger P. I. ... und P II. ... wie auch lib. II. ...
Literatur Ein mehrers kan beym
  • Jonas Eucharius Erhard de Operis Rusticorum,
  • Frommann in Disp. de Subditorum, et maxime Rusticorum, Operis, von Frohn-Dien-
  {Sp. 974}  
   
  sten, Tübingen 1671.
  • Johann Frantz Balthasar de Opersi subditorum,
  • Johann Hermann Stamm de Servitute personali,
  • Friedrich Husanus und Hippolytus Bonacossa de Servis et Hominibus propriis,
  • Thomas Maul de Homagio tit. 4.
  • Ziegler ad Conclus.
  • Calvoli §. Nobiles. num. 50. u.ff.
  • Grolmann de Operarum debitarum mutatione.
  • Johann Volckmar Bechmann in Disp. de Jure Operarum,
  • George Engelbrecht in Disp. de Operis Rusticorum,
    und andern in Speidels Biblioth. Jurid. Vol. II. p. 492. u.ff. v. Opera Rusticorum häuffig angeführten Rechtslehrern nachgelesen werden.
Siehe auch Siehe auch die unter dem Worte Operae, im XXV Bande, p. 1498 u.ff. befindlichen Artickel.  
     

vorhergehender Text  Teil 1 Artikelübersicht  

HIS-Data 5028-34-960-3-02: Zedler: Scharwerck [2] HIS-Data Home
Stand: 23. September 2013 © Hans-Walter Pries