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Zedler: Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) HIS-Data
5028-47-1003-8
Titel: Verkauffungs-Freyheit, (alleinige)
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 47 Sp. 1003
Jahr: 1746
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 47 S. 515
Vorheriger Artikel: Verkauff einer ungewissen Sache
Folgender Artikel: Verkauff einer unvollkommenen oder beschädigten Sache
Siehe auch:
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Verkauffungs-Freyheit, (alleinige) sonst auch das alleinige Verkauffs-Recht, oder Zwangkauff, Aufkauff, Eigenkauff, einiger Kauff, Fürkauff, und Vorkauff genannt, Lat. Monopolium, ist eine Handlung, vermöge welcher ein Kauffmann, oder eine andere Person, eine oder die andere Waare gantz allein verkauffet, also, daß man sie sonst bey niemand bekommt, oder kauffen darff; oder, wie sie von andern beschrieben wird, die von dem Landes Fürsten erhaltener Freyheit, daß einer oder etliche wenige alleine mit einer sichern Waare im gantzen Lande handeln, und selbige verkauffen dürffen.  
  Und heissen so denn diejenigen, welche dergleichen Freyheit haben, mit einem besondern Nahmen Monopolisten, Lat. Monopolae.  
  Es werden aber dergleichen Monopolien oder Zwang-Käuffe so wohl von denen Lehrern der Politischen Wissenschafften, als der Rechte insgemein zu denen gehäßigen und der Republick oder dem gemeinen Wesen mehr schädlichen, als nützlichen Dingen gerechnet; so gar, daß kein solcher Monopoliste oder Allein- Händler seine darunter liegende Boßheit mit dem Vorwande der Verjährung bedecken kan, weil wider das gemeine Beste keine Verjährung laufft.
  • Stryck in Us. Mod. ff. tit. de extraord. crim. ...
  • Mevius ...
  Insbesondere aber rechnet man hieher diese drey Fälle:  
 
1) Wenn einer eine gewisse Art der Handlung, z.E. mit Fischen, Büchern, u.d.g. sich alleine anmasset und zueignet, daß er solche gantz allein und mit Ausschliessung aller andern verkauffen könne;
2) Wenn einige mit verbotenen unter sich gehabten Verabredungen sich verschwören oder zusammen verbinden, daß Sachen einer gewissen Art und Handlung verschiedener Cörper vor einen nicht geringern Preiß, als sie unter einander einig geworden, verkaufft werden sollen;
3) Wenn Künstler oder in ihrer Werckstatt arbeitende Handwercksleute und andere verschiedener Handthierungen Profeßions-Verwandte solche Pacten unter sich machen, daß ein Künstler oder Handwercker das, was dem andern zu verfertigen anvertrauet worden, nicht annehmen und vol-
 
  {Sp. 1004}  
 
  lends verfertigen, oder der eine mit dem andern schon überlassene Besorgung derselben unterbrechen sollen.
  • Stryck c.l.
  • Menoch Arb. Jud. ...
  Die Straffe solcher von selbst angemaßten Monopolien oder alleinigen Verkauffungs-Freyheit ist nach denen Bürgerlichen Rechten die Confiscation der Güter und des ewigen Exilii oder der Verweisung im ersten und andern Falle, im dritten aber 40 Pfund Goldes, da 72 Aurei auf ein solches Pfund gerechnet werden. d. l. un. C. de monopol.
  Heut zu Tage aber ist dieselbe allenthalben willkührlich. Stryck c.l.
  Doch ist diese von selbst angemaßte Gewalt allein einzukauffen und zu verkauffen, auch in des Heil. Röm. Reichs Policey-Ordn. vom Jahre 1548 bey Straffe der Confiscation verboten.  
  Diesen Monopolisten werden nicht weniger diejenigen gleich gerechnet, welche auf dem Marckte zu viel bieten, nur damit sie andern die Waaren auskauffen, oder sie nöthigen, theurer einzukauffen; desgleichen diejenige, welche unzeitige Früchte kauffen, Policey-Ordn. vom Jahre 1577 ...
  wie auch die falsche Ellen, Maas und Gewichte führen.
  In Kauffmanns-Gütern kommt ferner ein Monopolium zu Schulden, wenn die Kauffleute unter sich ausmachen, ein gewisses Handels-Gut, oder besondere Waaren völlig an sich zu kauffen, damit sie solches um einen gewissen, unter ihnen ausgemachten Preiß desto theurer verhandeln können. Zur Zeit der Noth aber kan wohl ein Landes Herr Monopolien erlauben, damit er Geld bekomme, seiner Dürfftigkeit aufzuhelffen. Besold de Aerario publico ...
  Wie denn überhaupt das Recht, diese Art der Verkauffungss Freyheit zu üben und den Handel mit einer Sache gantz allein zu treiben, von dem Fürsten selbst erhalten werden muß, weil ein Beamter oder eine untere und niedrigere Obrigkeit solches keinesweges ertheilen und zulassen kan.
  • Peter Anton de Petra de Potest. Princ. ...
  • Ziegler de Jur. Majest. ...
  Wie wohl auch die Monopolien nach Maßgebung der beschriebenen gemeinen Rechte nicht einmahl von der hohen Landes-Obrigkeit verstattet werden solte.
  • l. un. C. de Monopol.
  • Mevius P. VII ...
  Wenigstens muß man diese Art, die Fürstl. Schatz Cammern zu bereichern nicht vornehmen, wenn nützlichere und vortheilhafftigere Mittel, welche auch denen Unterthanen nicht so beschwerlich, vorhanden sind. So soll auch die Beschwerde derer Monopolien denen Unterthanen nicht unerträglich, sondern leidentlich, und mit ihrer wenigsten Beschwerung und Schaden verknüpffet seyn. Welches geschehen kan, wenn zwar auf einige Waaren ein Monopolium geschlagen, jedoch ein gewisser billiger Preiß darauf gesetzet wird, damit das gemeine Wesen nicht unbillig beschweret werde; und hierdurch können auch die Klagen des Volckes am besten gestillet werden.  
  Ferner, da dieses ohnehin ein ausserordentliches Mittel ist, hat sich ein Printz um desto mehr zu hüten, daß, wenn die Ursachen dieser Monopolien ein Ende haben, er das Volck, dem er sie nur zur höchsten Noth auferlegt hat, nicht zu viel drücke, sondern, wenn seine Schatz-Cammer wieder angefüllet ist, er auch als-  
  {Sp. 1005|S. 516}  
  denn von solchen beschwerlichen und verdrießlichen Hülffs-Mitteln wieder abstehe. Hieher gehören auch die unbilligen und unvernünfftigen Statuten, daß nehmlich niemand einen andern eine Kunst lehren soll, als um so und so viel Geld, oder nicht eher, als in 3 oder 4 Jahren, da selbige doch viel eher könnte gelehret werden. Reichs-Abschied von 1594 ...
  Denn sonst ist zu besorgen, daß das gemeine und bekannte Sprichwort wahr wird: Aus Fürkauff und Aufkauff, böser Müntze freyer Lauff, wird der Arme gefressen auf.  
  Jedoch können wohl, wie bereits gemeldet, bisweilen dergleichen Monopolien durch öffentliche Macht und Gesetze vergönnet und eingeführet werden, nehmlich wegen des gemeinen Bestens und Nutzens, so der gantzen Republick zuwächst, als wenn die Republick Waaren bedarff und niemand vorhanden ist, welcher dieselben wegen sehr grosser Arbeit, oder allzu vieler Unkosten und Gefahr, transportiren will. Denn alsdenn wird es allerdings eine gantz billige und erlaubte Sache seyn, nach Erwägung der Umstände und Bestimmung eines billigmäßigen Preisses, einem oder mehrern ein solches Privilegium angedeihen zu lassen.
  Also, wenn einer, zwey, oder drey Kauffleute oder Künstler in einer gantzen Stadt zulänglich, mehrere aber sich selbst schädlich seyn würden, könnte wohl ein Fürst, damit nicht alle Hunger und Noth leiden müsten, oder durch deren Vielheit und Menge der Stadt sonst geschadet würde, einem, oder zweyen bisß dreyen, das gantze Gewerbe oder den Handel gantz allein zu treiben überlassen. Ziegler c.l. ...
  Ebenermassen und aus gleichem Grunde kan auch denen Erfindern einer neuen Sache und Kunst, die dem gemeinen Besten zuträglich und vortheilhaft ist, zur Belohnung und gleichsam Wiedervergeltungs halber derselben Kunst Treib- und Ausübung auf einige Zeit lang gantz allein und mit Ausschliessung anderer, welche sonst zwar dieselbe eben so gut treiben könnten, verstattet werden. Auf welche Weise auch denen Buchdruckern oder Buchhändlern die Freyheit pfleget ertheilet zu werden, daß sie innerhalb einer gewissen Zeit die Bücher, welche sie auf ihre Kosten gedruckt, oder drucken lassen, gantz alleine verkauffen mögen.
  • Scacia de Commerc. ...
  • Mevius P. III ...
  • Ziegler c.l.
  Sonst aber ist allerdings auch der Republick daran gelegen, daß ausser denen Apotheckern keinen andern zugelassen werde, Medicamente zu verkauffen, theils daß die Apothecken mit mehrern Artzeneyen und Materialien versehen seyn, diejenigen aber, welche ihnen vorgesetzet sind, nicht Armuth und Dürfftigkeit leiden mögen, theils auch, weil es eine allzugefährliche Sache ist, von andern, die solcher Sachen unwissend und unerfahren sind, als Artzeneyen zu nehmen. Ziegler c.l. ...
  Gleichwie nun aber die Monopolien insgemein und ausser denen berührten Fällen in einer Republick mehr vor schädlich, als nützlich, gehalten werden, Hermann Lather de Censu ...
  so pflegen sie auch un-  
  {Sp. 1006}  
  ter die Ursachen des Bürgerlichen Verderb mit gezehlet zu werden. Jacob Bornitz L. IV de Republ. Curand. ...
  Dannenhero auch unter andern in der H. Schrifft selbst die Beraubung der Commercien unter die Straffen des Volckes mit gezehlet werden, Ezech. XXVII,
  weil dadurch den Menschen der nöthige Lebens-Unterhalt entzogen wird, welches anders nichts ist, als einem gar das Leben nehmen. Klock de Aerario ...
  Und sind daher solche Monopolien, wie wir bereits gehöret, mit Recht verbothen in l. un. C. de Monopol. und in denen Reichs Abschieden 1512 ... u.s.w.
  So gar, daß, wenn auch eine Obrigkeit solche nicht abschaffet, sie an 100 Marck Löthigen Goldes bestraffet werden soll, R.A. von 1648 tit. Die Monopolia etc. §. Zu dem soll auch 7.
  Einer hohen Obrigkeit aber stehet es dennoch gar wohl frey, daß sie zu des Landes Besten gewisse Monopolien entweder selbst ausübe, oder doch deren Ausübung andern verstatte.
  • Aristoteles Lib. I Polit. 7.
  • Christoph Besold de Aerar. ...
  • Menoch Arb. Qu. Jud. ...
  • Stryck in Dissert. de Jure Principis subterran. ...
  Wie denn der gemeine Nutzen auf allerhand Art zu befördern, und dem Privat-Nutzen vorzuziehen ist,
  • l. un. §. 14 ubique Bartolus C. de Caduc. toll.
  • Hieronymus Schurff Cent. II. ...
  Dahero auch einem Fürsten wohl zugelassen, aus dergleichen Ursachen in den Handlungen gewisse Maß und Ziel zu setzen,
  • Johann Schneidewein ad §. ult. Inst. de Emt. et Vend.
  • Joh. Köppen Decis. ...
  • Carpzov in Jurispr. Eccles. ...
  So gar, daß, wenn es sich zutrüge, daß denen Kauffleuten daher einiger Verzug und Schaden zuwachsen solte, dennoch solcher durch des allgemeinen Wesens Beste wieder ersetzet wird.
  • Leoninus Consil. ...
  • Philipp Knipschild de Jurib. et Privil. Civitat. Imper. ...
  Wie denn also auch unter andern die Churfürstl. Sächs. Schöppen zu Leipzig auf George Hempels zu Dreßden Ersuchen und Anfrage im Monat April 1643 erkannt und geantwortet haben:  
  "Ob nun wohl Beklagter wieder die Churfürstl. Privilegia und Befreyungen sich dergestalt aufhalten will, daß solche sub- et obreptitie ausbracht, und vor anderweit erlangtem Privilegio, er allbereit das Werck zu treiben, angefangen, dahero ihm solches nicht nachtheilig seyn können, weil dasselbe zu mahlen auf ein Monopolium, nicht ohne Schaden des gemeinen Wesens, hinaus lauffen wolte.  
  Dieweil aber dennoch höchst gedachte Privilegia einmahl vorhanden, und zwar das letztere insgemein, und auf keine gewisse Zeit gerichtet, solche auch aus wichtigen Ursachen, insonderheit wegen vieler zu solchem Werck aufgewendeten Unkosten, und in Betrachtung, daß dasselbe zu sonderbarem Ruhm und Nutzen des Churfürstenthums gereicht, auch hierdurch so wohl fremden Handels-Leuten, als diesen Landen, alles zuwachsen, ausdrücklich ertheilet, und also keinesweges sub- et obreptitie ausgebracht, und dadurch ein verbotenes Monopolium aufgerichtet worden; zu geschweigen, daß, nach gemeinem Wahn der Rechts-Ge-  
  {Sp. 1007|S. 517}  
  lehrten und Politicorum, die hohe Obrigkeit aus gewissen Ursachen, und zu des Landes-Nutzen, eine oder die andere Handlung gewissen Personen zulassen, andern aber verbieten, und solchergestalt gar wohl Monopolia verstatten kan, daß also, was disfalls von Chur-Fürstl. Durchlauchtigkeit gnädigst verwilliget, und dem Lande zum Besten geschehen, nicht in Zweiffel und Disputat zuziehen etc.  
  So ist dahero Beklagter die bey währendem Pacht transferirte Meßings-Arbeit, nach dessen Endigung, wieder abzuschaffen, und Klägern gebührliche Caution de non amplius turbando zu bestellen schuldig. V.R.W.„ Besondere Disputationes de Monopoliis haben geschrieben Werner, Tilenius, Lederer, und Gerdesius.
  Übrigens besiehe hier bey auch den Artickel: Verpachten.  
     

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Stand: 7. April 2013 © Hans-Walter Pries