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Zedler: Assecuratio HIS-Data
5028-2-1899-1
Titel: Assecuratio
Quelle: Zedler Universal-Lexicon
Band: 2 Sp. 1899
Jahr: 1732
Originaltext: Digitalisat BSB Bd. 2 S. 971
Vorheriger Artikel: Asseburg
Folgender Artikel: Assecurirte Ämter
Siehe auch:
  • Ersch/Gruber: Sect. 1 Th. 6 (1821) S. 117: Assecuranz, s. Versicherung [nicht erschienen]
  • Wikipedia: Assekuranz
Hinweise:

  Text Quellenangaben
  Assecuratio, das Assorantz-Recht, Asserörs- Assevredörs-Recht, Versteckerungs-Recht, ist ein unbenannter Contract, da eine Verehrung demjenigen versprochen oder gegeben wird, der die künfftig zustossende Gefahr des Schiffs, oder zugleich auch derer aufhabenden Waaren über sich nimmt; dieser Contract ist deswegen unbenannt, weil ein Theil eine noch ungewisse Gefahr auf sich nimmt, der andere aber wegen eines ungewissen Ausgangs etwas giebt oder verspricht, und in Kauff- und See-Städten gemein, und müssen die Waaren nach ihrer Quantität beschrieben werden, welches zu beyder Contrahen-  
  {Sp. 1900|S. 972}  
  ten Besten am sichersten vor Notario und Zeugen geschiehet: und zwar, was die Quantität betrifft, sind selbige nach ihrer Maaß, Zahl und Gewicht zu specificiren, wie sie tempore assecurationis vorhanden gewesen, denn wenn einer schon aller Waaren Gefahr über sich undeterminirt genommen hätte, ist er doch zur Ersetzung deren, welche in berührter Zeit nicht darinne gewesen, unverbunden, l. 32. …
  Was aber die Qualität anlangt, ist darauf zu sehen, daß keine fremde vor eigene, oder verbotene vor zugelassene Waaren adferiret werden  
  Es können aber alle Sachen, womit man zu Land und Wasser handeln kan, darbey aber auch der Gefahr und Untergang subjiciret werden können, worunter auch baares Geld, Kleinodien etc. zu rechnen, ein Objectum assecurationis abgeben, so daß auch einige die Menschen selbst, welche sich vor den Abfall derer Feinde oder Räuber fürchten, darunter begreiffen wollen, Scaccia de Commer.
  Durch die Gefahr, welche der Assecurator praestiren muß, wird nicht indistincte alle Gefahr, sondern nur diejenige, welche auf der Reise zustossen kan, verstanden. Stiesse nun dergleichen vor angetretener Reise einer Sache zu, so ist der Assecurator dem Assecurato mit nichts verbunden.  
  Übrigens kommt es vornemlich darauf an, wie sich beyde Theile vergleichen, und die apocha assecurationis, wie sie Marqardus de Mercat. … nennet, (sonst auch insgemein pollices geheissen werden) lautet, ob nemlich die Arten der Gefahr, wovor der Assecurator stehen soll, specifice determiniret, oder generaliter die praestatio casuum fortuitorum versprochen worden. Erstern falls ist der Assecurator vor die nicht exprimirte casus zu stehen nicht schuldig, l. 23. d. Reg. jur.
  letztern falls aber ist er vor alle Zustossungen, welche durch menschlichen Rath und Verstand weder zuvor gesehen, oder abgelehnet werden können, zu stehen verbunden. L. fin. C. d. tempor. …
  Dahero will man bey diesen Contractu pro Cautela anmercken, daß ein Kauffmann durch die Assecuration nicht die Gefahr eines gantzen Schiffs übernehme, damit er, wenn das Schiff verlohren gehet, zugleich auf einmal nicht um alle das Seine komme; dahero pflegt er eine gewisse Summe in unterschiedlichen Schiffen zu assecuriren, auf daß, wenn gleich ein Schiff Gefahr läufft, und ausbleibt, er dennoch aus einem andern, welches glücklich in den Hafen kommt, wiederum einen Gewinnst ziehen und seinen Schaden ersetzen könne.  
  Und dieserhalb nehmen verschiedene Assureurs die Gefahr eines Schiffes über sich, welche in der Unterschrift der Pollice erst die Summe setzen, wie hoch ein jeder sich obligiren wolle, z.E. Ich T. bin zufrieden in diese Assecurantz, die GOtt bewahre, vor 800 Rthlr. in specie. Hamburg den May 1732. Ich M. bin zufrieden, in diese Assecuration, die GOtt bewahre, vor 500. Rthlr. Hamburg den May 1732.
  • Cronii Tract. de Iure Assecurat.
  • Grotius de I.B. …
  • Pufendorf. de Iur. Nat. et Gent. …
  • Cocceji Disp. de Assecuratione.
  • Villenberg. Sicilim. Iur. Gent. Prud. …
  Assecuratio determinata, wenn der Assecurator nur einen gewissen Fall oder Gefahr, z.E. derer See-Räuber, des Schiffbruchs etc. auf sich nimmt.  
  Assecuratio indeterminata, wenn der Assecurator sich allen und jeden Gefahren oder Fäl-  
  {Sp. 1901}  
  len unterwirfft.  
  Assecuratio maritima, wenn sie zur See übernommen wird, assecuratio terrestris, wenn solche wegen Waaren, die zu Land überführet werden, geschiehet, Assecurator, der bey dem Assecurations-Contract die Gefahr über sich nimmt, item derjenige so die Versicherung leistet, und fremde Güter, so über See oder Land gethan, gegen eine gewisse Belohnung der Gefahr wegen versichert.  
  Die Versicherung von diesen Assureurs bestehet darinnen: nehmlich, sie obligiren sich, daß, woferne solche Schiffe verunglücken, sie die Summam des darauf versicherten Capitals wieder bezahlen wollen, und ist solchergestalt dieses Assecuriren ein grosser Hazard, da mancher vor 6 oder 8 pro Cent, weniger oder mehr, die er als Praemium einzieht, bey einlauffender unglücklichen Zeitung etliche hundert Thaler bezahlen muß. Hingegen sind etliche glücklich, daß an weit entlegene Orte gehende Schiffe glücklich ankommen, ingleichen schon halb und halb verlohren geschätzte Schiffe gegen 20. 40. bis 50. und mehr pro Cent assecuriret werden, und glücklich an behörigen Orte ankommen, da denn solchergestalt auf ein solch Schiff gezeichnet, oder Risico zu lauffen sich verschrieben, dagegen aber 30 pro Cent Praemie eingezogen hätte, 1200. Rthlr. in seine Cassam gewinnet, ohne daß er davor einen Schritt aus seinem Hause thun dürffen, gleichwie hingegen, wenn unglückliche Zeitung eingelauffen wäre, er 4000 Rthlr. in solchen Gelde, in welchen er die Praemie empfangen, bezahlen hätte müssen.  
  Man hat zudem Ende, damit der bey diesen Assecuriren keine Unordnung vorgehe, gewisse Assecurantz-Ordnungen, worunter die Antwerpischen, Amsterdamischen, Hamburgischen und Wisbyischen, insonderheit aber die Frantzösischen See-Rechte sehr deutlich seyn, angesehen darinnen alle in Assecurantzen vorkommende Umstände und Fälle, so wie es die See-Rechte erfordern, entschieden sind.  
  Assecuratus, der, so das Praemium giebt, damit der andere die Gefahr übernimmt.  
  Assecuriren, versichern, vergewissern, Bürge vor etwas seyn, davor seyn.  
  In Iure Civ. und zwar π. d. Naut. foenore wird die Assecuration der einseitigen Hin- oder Rückreise Heteroplon, der beyderseitigen Hin- und Rückreise aber Amphoteroplon geheissen.  
     

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Stand: 27. Oktober 2022 © Hans-Walter Pries