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Quellenangaben |
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Assecuratio, das Assorantz-Recht, Asserörs-
Assevredörs-Recht, Versteckerungs-Recht, ist ein
unbenannter Contract, da eine Verehrung
demjenigen versprochen oder gegeben wird, der
die künfftig zustossende Gefahr des
Schiffs, oder
zugleich auch derer aufhabenden
Waaren über
sich nimmt; dieser Contract ist deswegen
unbenannt, weil ein
Theil eine noch
ungewisse
Gefahr auf sich nimmt, der andere aber wegen
eines ungewissen Ausgangs etwas giebt oder
verspricht, und in Kauff- und
See-Städten gemein, und
müssen die Waaren nach ihrer Quantität
beschrieben werden, welches zu beyder
Contrahen- |
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{Sp. 1900|S. 972} |
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ten Besten am sichersten vor Notario und
Zeugen geschiehet: und zwar, was die Quantität
betrifft, sind selbige nach ihrer Maaß,
Zahl und
Gewicht zu specificiren, wie sie
tempore
assecurationis vorhanden gewesen, denn wenn
einer schon aller Waaren Gefahr über sich
undeterminirt genommen hätte, ist er doch zur
Ersetzung deren, welche in berührter
Zeit nicht
darinne gewesen, unverbunden, |
l. 32. … |
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Was aber die Qualität anlangt, ist darauf zu
sehen, daß keine fremde vor eigene, oder
verbotene vor zugelassene Waaren adferiret
werden |
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Es können aber alle
Sachen, womit man zu
Land und
Wasser handeln kan, darbey aber auch
der Gefahr und Untergang subjiciret werden
können, worunter auch
baares Geld, Kleinodien
etc. zu rechnen, ein
Objectum
assecurationis abgeben, so daß auch einige die
Menschen
selbst, welche sich vor den Abfall derer Feinde
oder Räuber fürchten, darunter begreiffen
wollen, |
Scaccia de Commer. … |
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Durch die Gefahr, welche der Assecurator
praestiren muß, wird nicht indistincte alle Gefahr,
sondern nur diejenige, welche auf der
Reise
zustossen kan, verstanden. Stiesse nun
dergleichen vor angetretener Reise einer Sache
zu, so ist der Assecurator dem Assecurato mit nichts
verbunden. |
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Übrigens kommt es vornemlich darauf an,
wie sich beyde Theile vergleichen, und die apocha
assecurationis, wie sie Marqardus de Mercat. …
nennet, (sonst auch insgemein pollices geheissen
werden) lautet, ob nemlich die
Arten der Gefahr,
wovor der Assecurator stehen soll, specifice
determiniret, oder generaliter die praestatio
casuum fortuitorum versprochen worden. Erstern
falls ist der Assecurator vor die nicht exprimirte
casus zu stehen nicht schuldig, |
l. 23. d. Reg. jur. |
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letztern falls aber ist er vor alle
Zustossungen, welche durch menschlichen Rath und
Verstand weder zuvor gesehen, oder
abgelehnet werden können, zu stehen
verbunden. |
L. fin.
C. d. tempor.
… |
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Dahero will man bey diesen Contractu pro
Cautela anmercken, daß ein
Kauffmann durch die
Assecuration nicht die Gefahr eines gantzen
Schiffs übernehme, damit er, wenn das Schiff
verlohren gehet, zugleich auf einmal nicht um alle
das Seine komme; dahero pflegt er eine gewisse
Summe in unterschiedlichen Schiffen zu
assecuriren, auf daß, wenn gleich ein Schiff
Gefahr läufft, und ausbleibt, er dennoch aus
einem andern, welches glücklich in den Hafen
kommt, wiederum einen Gewinnst ziehen und
seinen Schaden ersetzen könne. |
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Und dieserhalb nehmen verschiedene
Assureurs die Gefahr eines Schiffes über sich,
welche in der Unterschrift der Pollice erst die
Summe setzen, wie hoch ein jeder sich
obligiren
wolle, z.E. Ich T. bin zufrieden in diese
Assecurantz, die GOtt bewahre, vor 800 Rthlr. in
specie. Hamburg den May 1732. Ich M. bin
zufrieden, in diese Assecuration, die GOtt
bewahre, vor 500. Rthlr. Hamburg den May
1732. |
- Cronii Tract. de Iure
Assecurat.
- Grotius de I.B. …
- Pufendorf.
de Iur. Nat. et Gent. …
- Cocceji
Disp. de Assecuratione.
- Villenberg. Sicilim. Iur. Gent. Prud. …
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Assecuratio determinata, wenn der
Assecurator nur einen gewissen Fall oder Gefahr,
z.E. derer See-Räuber, des Schiffbruchs etc. auf
sich nimmt. |
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Assecuratio indeterminata, wenn der
Assecurator sich allen und jeden Gefahren oder
Fäl- |
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{Sp. 1901} |
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len unterwirfft. |
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Assecuratio maritima, wenn sie zur See
übernommen wird, assecuratio terrestris, wenn
solche wegen Waaren, die zu Land überführet
werden, geschiehet, Assecurator, der bey dem
Assecurations-Contract die Gefahr über sich
nimmt, item derjenige so die Versicherung leistet,
und fremde
Güter, so über
See oder Land gethan,
gegen eine gewisse Belohnung der Gefahr wegen
versichert. |
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Die Versicherung von diesen Assureurs
bestehet darinnen: nehmlich, sie obligiren sich,
daß, woferne solche Schiffe verunglücken, sie die
Summam des darauf versicherten
Capitals wieder
bezahlen wollen, und ist solchergestalt dieses
Assecuriren ein grosser Hazard, da mancher vor 6
oder 8 pro Cent, weniger oder mehr, die er als
Praemium einzieht, bey einlauffender
unglücklichen Zeitung etliche hundert Thaler
bezahlen muß. Hingegen sind etliche glücklich,
daß an weit entlegene
Orte gehende Schiffe
glücklich ankommen, ingleichen schon halb und
halb verlohren geschätzte Schiffe gegen 20. 40.
bis 50. und mehr pro Cent assecuriret werden, und glücklich
an behörigen Orte ankommen, da denn
solchergestalt auf ein solch Schiff gezeichnet,
oder Risico zu lauffen sich verschrieben, dagegen
aber 30 pro Cent Praemie eingezogen hätte,
1200. Rthlr. in seine Cassam gewinnet, ohne daß
er davor einen Schritt aus seinem Hause thun
dürffen, gleichwie hingegen, wenn unglückliche
Zeitung eingelauffen wäre, er 4000 Rthlr. in
solchen
Gelde, in welchen er die
Praemie
empfangen, bezahlen hätte müssen. |
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Man hat zudem Ende, damit der bey diesen
Assecuriren keine Unordnung vorgehe, gewisse
Assecurantz-Ordnungen, worunter die
Antwerpischen, Amsterdamischen,
Hamburgischen und
Wisbyischen, insonderheit
aber die Frantzösischen See-Rechte sehr deutlich
seyn, angesehen darinnen alle in Assecurantzen
vorkommende Umstände und Fälle, so wie es die
See-Rechte erfordern, entschieden sind. |
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Assecuratus, der, so das Praemium giebt,
damit der andere die Gefahr übernimmt. |
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Assecuriren, versichern, vergewissern, Bürge
vor etwas seyn, davor seyn. |
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In
Iure Civ. und zwar
π.
d. Naut. foenore wird
die Assecuration der einseitigen Hin- oder
Rückreise Heteroplon, der beyderseitigen Hin-
und Rückreise aber Amphoteroplon
geheissen. |
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