Titel: |
Autonomia |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
2 Sp. 2272 |
Jahr: |
1732 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd. 2 S. 1170 |
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Autonoe |
Folgender Artikel: |
S. Autonomus |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
- Für die Auflösung der Quellenangaben siehe:
Personen
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Text |
Quellenangaben und Anmerkung |
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Autonomia, Autonomia Religionis, Freystellung der
Religion,
Gewissens-Freyheit
derer
Unterthanen, die durch den
Religions-Frieden und andere
Reichs-Satzungen
eingeführte Freystellung der Religions- und Gewissens-Freyheit,
vermöge
deren jedermann eine freye
Wahl,
Profeßion und
Gebrauch
derer dreyen im
Römischen Reiche
eingeführten Religionen, nemlich der Catholischen,
Evangelischen und Reformirten
gelassen wird, und wird dieses
genennet
das beste und edelste Kleinod der
Stände. |
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Es pfleget aber jedoch mehrentheils, zumal bey Privatis, mutatio
confessionis,[1] wegen des unausbleiblichen
odii popularis, mutationem
soli nach sich zu ziehen, oder derselben vorher zu gehen. |
[1] |
HIS-Data: siehe
RELIGIONIS MUTATIO |
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Länder,
Städte,
Kirchen und
Schulen aber zu reformiren, ist durch den
Westphälischen Friedens-Schluß in so fern coërciret und
eingeschräncket, und der 1. Ianuarii anni 1624. zum termino a quo beliebet
worden, also, daß, wie dazumal der
Zustand
der Religion sich an einem
Orte
befunden, solcher forthin daselbst also beybehalten werden
solle
und
müsse,
mithin nichts
geändert werden dürfe. |
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In besonderm
Verstand
bedeutet
es auch den so genannten geistlichen Vorbehalt, welchen
Kayser Ferdinandus I. in
Kraft
vorgeschützter Kayserlichen Vollmacht, ohne Zustimmung derer
protestirenden Stände in den
Reichs-Abschied
de
Anno
1555. einrucken lassen, daß alle Ertz- und
Bischöffe, so sich nach der
Zeit
zu der Protestirenden Religion begeben würden, eo ipso der geistlichen
Beneficien verlustiget seyn. Siehe unten Reservatum Ecclesiasticum. |
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