Titel: |
Wohlhalten |
Quelle: |
Zedler Universal-Lexicon |
Band: |
58 Sp. 140 |
Jahr: |
1748 |
Originaltext: |
Digitalisat BSB
Bd.
58 S. 83 |
Vorheriger Artikel: |
Wohlhabende Wittwe |
Folgender Artikel: |
Wohlhaupten |
Siehe auch: |
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Hinweise: |
- Allgemeine Bemerkungen zur Textgestaltung siehe
Hauptartikel
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Text |
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Wohlhalten, Wohlgehalten, Wohlverhalten, sich
ehrlich und wohlhalten, heist in denen
Rechten
eigentlich nichts anders, als ehrbar,
züchtig und
keusch
leben,
Lat. Pie, caste et honeste vivere,
oder Vita bene gesta. |
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Wenn hierbey
gefraget wird, da ein
Ehemann
seiner Ehegattin entweder den Genießbrauch von
seinem sämmtlichen
Vermögen, oder aber nur von einem
gewissen
Theile desselben, mit dem Bedinge
vermacht, und bescheidet, so lange sie sich
ehrlich und wohl hält, zu geniessen, ob selbige
wohl alsdenn, da sie etwan über kurtz oder lang
sich anderweit
verehlichet, dieses ihr beschiedenen
Vermächtnisses mit Recht vor
verlustig zu seyn
erkläret werden möge? So
soll hiervon in dem
Artickel:
Zweyte Ehe mit mehrerm gehandelt
werden. |
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Was aber hiernächst besonders das Wohl- und
Übel-Verhalten des
Gesindes anbetrifft; so ist allhier
aus der Chur-Fürstl. Sächs. Gesinde-Ordnung
dasjenige nachzulesen, was darinne besonders im I
Titul von Mieth- und Vermiethung und im III
gantzen Titul von der Schuldigkeit des Gesindes
enthalten, wie solches alles bereits in dem Artickel:
Sächsische Gesinde-Ordnung, im XXXIII
Bande,
p. 370. der Länge nach zu befinden. |
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Übrigens besiehe hierbey den Artickel: Voriger
Lebens-Wandel, im L Bande, p. 885 u.f. |
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